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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1964, Az.: BVerwG VI C 136.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 136.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AZ: VI A 979/52

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts ist nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie hätte vom Oberverwaltungsgericht nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden dürfen. Die Klage ist vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes, also vor dem 1. September 1957 (§ 142 BRRG) erhoben worden, so daß im vorliegenden Fall § 127 BRRG noch keine Anwendung findet (§ 137 BRRG). Danach ist hier auf materiellrechtlichem Gebiet für das Revisionsgericht lediglich Bundesrecht nachprüfbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der vom Kläger, einem früheren Gemeindebeamten, erhobene Anspruch auf Dienstunfallversorgung richtet sich jedoch nach landesrechtlichen Vorschriften, und zwar auch soweit das Deutsche Beamtengesetz zur Anwendung kommt (BVerwGE 1, 57 [58]). Das vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichungsproblem könnte also nicht durch eine Entscheidung des Senats geklärt werden (BVerwGE 1, 19). Der landesrechtliche Charakter der Frage kann auch nicht deswegen zweifelhaft sein, weil die im vorliegenden Fall anzuwendenden § 107 DBG, § 142 LBG a.F., § 144 LBG i.d.F. vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) wörtlich mit § 135 Abs. 1 BBG und § 79 BRRGübereinstimmen. Eine landesrechtliche Norm wird nicht durch ihre inhaltliche Übereinstimmung mit einer solchen des Bundesrechts revisibel (Beschlüsse vom 3. Oktober 1956. - BVerwG II B 66.55 - undvom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 42). An der Irrevisibilität des Falles ändert auch nichts, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts § 63 G 131 auf den Kläger anwendbar ist. Diese Vorschrift bestimmt gerade, daß sich die Rechtsstellung der unter § 63 G 131 fallenden Personen - soweit nicht die in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 genannten, hier nicht in Betracht kommenden Vorschriften anzuwenden sind - nach Landesrecht regelt. Nun meint die Revision allerdings, der an den Bundesgesetzgeber gerichtete Gesetzgebungsauftrag des Art. 131 GG nötige dazu, die landesrechtlichen Vorschriften, auf die in § 63 G 131 verwiesen ist, als revisibles Bundesrecht gelten zu lassen, weil nur dann die Behandlung der unter Art. 131 GG fallenden Personen dem Gleichheitssatz entsprechen würde. Mit einem Argument dieser Art hat sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinemBeschluß vom 2. März 1961 - BVerwG II B 71.59 -, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, auseinandergesetzt und dabei zutreffend ausgeführt:

"Überdies hat der Bundesgesetzgeber selbst, indem er die von § 63 Abs. 1, 2 G 131 erfaßten Versorgungsempfänger durch § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausdrücklich dem Landesrecht überantwortete, die Rechtseinheit für den Gesamtpersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes verneint und sich im Ergebnis zu dem - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt angesprochenen (BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]) - Prinzip der regionalen Gleichheit bekannt, demzufolge die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sich auf denjenigen räumlichen und sachlichen Rechtsbereich beschränkt, dem der einzelne Berechtigte zugehört. Der Kläger gehört infolge der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 G 131 zu dem Rechtsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Wenn in diesem Rechtsbereich die landesrechtlichen Vorschriften des § 107 DBG oder des §. 142 LBG einheitlich für alle Versorgungsempfänger im Sinne des Berufungsurteils ausgelegt und angewendet werden, so kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, selbst wenn die über § 29 Abs. 1 G 131 nach Bundesrecht zu behandelnden Versorgungsempfänger des Bundes infolge der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 107 DBG (Bundesfassung) und § 135 BBG günstiger behandelt werden als die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 dem Landesrecht überantworteten 'einheimischen' Versorgungsempfänger. Denn in dem Rechtsbereich, dem er zugehört und auf den sich deshalb sein Gleichbehandlungsanspruch beschränkt, wird der Kläger rechtlich gleichbehandelt. Die Klärung einer dem Bundesrecht zugehörenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht mehr zu erwarten."

3

Nach alledem ist die Revision offensichtlich dem Gesetz - § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - zuwider zugelassen. Eine solche Zulassung bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht(Beschlüsse vom 18. Juli 1961 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 26. März 1963 - BVerwG VIII C 12.63 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 41).

4

Die Revision könnte allerdings zulässig sein, wenn eine der übrigen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben wäre. Auch das ist nicht der Fall. Im Zusammenhang mit der Unfallversorgung des Klägers kann keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, weil insoweit aus den dargelegten Gründen eine Entscheidung über die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre (BVerwGE 1, 3;Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 26). Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ohne weiteres aus, weil die Revision keinen Verfahrensmangel geltend gemacht hat.

5

Wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren war mithin, wie geschehen, zu entscheiden.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz