Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1972, Az.: BVerwG II CB 30.72

Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Antrag auf Verlegung eines Termins als Ermessensentscheidung des Gerichts; Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts; Anspruch auf Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung; Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG II CB 30.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 22.02.1972 - AZ: IV B 17.71

Fundstelle

  • HFR 1974, 25

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1972
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1)

Die Beschwerde macht in erster Linie unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es dem Antrag der Klägerin vom 16. Februar 1972, den auf den 22. Februar 1972 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu verlegen, nicht entsprochen habe. Diese Rüge ist unbegründet.

3

Das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 1972 lautet eingangs:

"In der Verwaltungsstreitsache ... teile ich mit, daß ich den Termin am 22.2.1972 aus gesundheitlichen Gründen leider nicht wahrnehmen kann. Ich habe daher Herrn Rechtsanwalt ... der mich früher vertreten hat, gebeten, mich zu vertreten. Ich wäre ggfs. für Terminsverlegung sehr dankbar."

4

Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die Termins Verlegung nicht beantragt, sondern die Entscheidung über eine Verlegung des Termins durch die Einfügung des Wortes "gegebenenfalls" in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt hat. So hat übrigens auch das Berufungsgericht das Schreiben vom 16. Februar 1972 verstanden, wie die Einleitung der Entscheidungsgründe ausweist. War somit die Erklärung der Klägerin nur als eine Anregung zu behandeln, so kann in der Nichtverlegung des Termins eine dem Berufungsgericht vorwerfbare Versagung des rechtlichen Gehörs nicht liegen. Denn dadurch, daß die Klägerin die Terminsverlegung in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt hat, hat sie die erkennbare Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Berufungsgericht ihrer Anregung nicht folgte.

5

Überdies hat die Klägerin nicht dargetan, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen sie sich in der mündlichen Verhandlung äußern wollte (§ 108 Abs. 2 VwGO). Ihr Beschwerdevortrag ist nach Wortlaut (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift vom 5. April 1972) und Inhalt dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht durch die Nichtverlegung des Termins das "Rechtsgespräch" des Gerichts mit ihrem Prozeßbevollmächtigten verhindert habe und daß deshalb ihr Prozeßbevollmächtigter - der übrigens die Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erst nach der Berufungsverhandlung übernommen hat - zu den Rechtsfragen, die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung erörtert habe, nicht in der mündlichen Verhandlung habe Stellung nehmen können. Diesem Vorbringen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht zu entnehmen. Das rechtliche Gehör umfaßt unbeschadet des § 104 Abs. 1 VwGO nicht einen Anspruch auf ein vor Erlaß der Entscheidung zu führendes Rechtsgespräch, mag ein solches auch angebracht sein und den Beteiligten wünschenswert erscheinen (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. März 1965 - BVerwG III CB 104.64 -). Es besteht ferner keine Pflicht des Gerichts, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mit den Beteiligten zu erörtern (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. August 1964 - 2 BvR 456.64 - [NJW 1965, 147 [BVerfG 11.08.1964 - 2 BvR 456/64]] und Bayer. Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom 31. August 1964 - Vf. 12-VI-63 - [MDR 1964, 989]).

6

Abgesehen hiervon läßt die Klägerin zu Unrecht dem Berufungsgericht vorwerfen, ihr seit langer Zeit schlechter Gesundheitszustand sei aus den Rentenakten ersichtlich, die dem Berufungsgericht vorgelegen hätten, und habe schon deshalb Anlaß zur Verlegung des Termins geben müssen. War der Gesundheitszustand der Klägerin schon seit längerer Dauer schlecht, so hat sie damit rechnen müssen, daß sie wegen ihres Gesundheitszustandes eines Prozeßbevollmächtigten bedurfte, um ihre Rechte in der Berufungsinstanz gut wahrnehmen zu können. Tatsächlich hat die Klägerin sich auch um einen Prozeßbevollmächtigten - ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt ... - bemüht, wie aus ihrem Schreiben vom 16. Februar 1972 hervorgeht. Das ist jedoch - ohne daß es hierzu einer abschließenden Feststellung bedarf - anscheinend nicht rechtzeitig geschehen. Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat am 21. Februar 1972, also am Tage vor dem Berufungstermin, in den Prozeßakten vermerkt

"Anruf vom Büro RA ...k (Frau ...) RA F. übernimmt z.Zt. noch nicht den Vertretungsauftrag und wird im Termin nicht erscheinen

... 21 II 72

12 h";

7

und der Inhalt dieses Vermerks legt die Feststellung einer säumigen Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten nahe, falls er sich nicht damit erklären läßt, daß Rechtsanwalt ... selbst die Vertretung der Klägerin im Berufungstermin damals für nicht erforderlich gehalten hat.

8

Die weitere Verfahrenrüge, das Berufungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, geht ebenfalls fehl. Hierzu hat die Beschwerde dargelegt, im Tatbestand des Berufungsurteils sei folgendes festgestellt:

"Der Senator für Volksbildung stellte die Klägerin entsprechend ihrer Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gemäß §§ 63 Abs. 2, 62 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 172 Abs. 2 LBG mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 als wissenschaftliche Assistentin im Beamtenverhältnis auf Kündigung beim Institut für Pflanzenernährung, Bodenchemie und Bodenbiologie der Fakultät für Landbau der Technischen Universität Berlin ein, nachdem der Senator für Finanzen für sie eine entsprechende kw-Stelle geschaffen hatte. Nachdem der Senator für Volksbildung die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie nur für die Dauer von vier Jahren als wissenschaftliche Assistentin beschäftigt werden könne, entließ er sie mit Schreiben vom 10. Mai 1955 gemäß Artikel VIII Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts (Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - LBÄG -) vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729 (743)) zum 31. Dezember 1955 unter Gewährung eines Übergangsgeldes aus dem Beamtenverhältnis."

9

Diese "richtige" Feststellung, so führt die Beschwerde weiter aus, habe "denknotwendig die Argumentation auf Blatt 9 Urt.Ausf. ausgeschlossen"; das Berufungsgericht habe also die vorstehend zitierten Darlegungen aus dem Tatbestand seines Urteils bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und demnach seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.

10

Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerde sinngemäß die Auffassung des Berufungsgerichts als "denkgesetzwidrig", die Klägerin sei vom Beklagten "rechtsgleich" wiederverwendet gewesen. Sie rügt also in Wahrheit nur, daß die festgestellten Tatsachen diesen sachlich-rechtlichen Schluß des Berufungsgerichts nicht tragen. Damit macht sie aber allein einen Subsumtionsmangel bei der Anwendung sachlichen Rechts geltend; eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO - der bestimmt, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet - ist damit nicht schlüssig bezeichnet. - Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung eines Verfahrensmangels gerade von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Überdies läßt die Beschwerde jede Darlegung zu der Frage vermissen, welcher Sachverhalt weiterer Ermittlungen bedurft habe, welche Beweismittel sich hierzu dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen und welches Ergebnis diese Ermittlungen mutmaßlich gehabt hätten. Auch das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur - schlüssigen - "Bezeichnung" eines Aufklärungsmangels unerläßlich.

11

2)

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen haben, das Berufungsgericht weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):

12

Dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1970 - BVerwG II C 144.67 - (ZBR 1971, 26) ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Auffassung zu entnehmen, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die Nachversicherung nach § 72 G 131 sei "schlechthin" zu bejahen. Der Senat hatte a.a.O. keinen Anlaß, sich zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine solche Klage zu äußern, da in jener Sache das Rechtsschutzbedürfnis nicht fraglich war.

13

Auf das zu Vorschriften des Lastenausgleichsrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 239.57 - (Buchholz 427.3 § 234 LAG Nr. 4) kann sich die Beschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf BVerwGE 16, 53 f.). Nach der letztgenannten Entscheidung ist die Revision sogar dann nicht zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf der Anwendung einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil.

14

Auf die von der Klägerin erst in der Revisionsbegründungsschrift vom 7. Juli 1972 geltend gemachte vermeintliche Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 11.60 - und von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin VOM 14. April 1969 - OVG IV B 22.68 - ist bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht näher einzugehen. Denn diese Abweichung ist zu spät geltend gemacht worden, weil die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils zu begründen (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und diese Frist im vorliegenden Fall schon am 7. April 1972 abgelaufen ist.

15

3)

Dem Vorbringen der Beschwerde ist schließlich nicht zu entnehmen, daß die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

16

Die Beschwerde hat hierzu sinngemäß geltend gemacht, das Berufungsgericht habe ausgeführt, die Erteilung einer Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten setze gemäß § 158 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG F. 1954 - eine Versorgung "nach diesen Gesetz", nämlich nach dem Berliner Landesbeamtengesetz, voraus; ob dies zutreffe, sei höchstrichterlicher Klärung bedürftig. Eine solche Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht indessen ersichtlich nicht geäußert. Das Berufungsgericht hat sich mit § 158 LBG F. 1954 nur im Rannen seiner Darlegungen zum Hauptantrag der Klägerin befaßt, ihr eine beamtenrechtliche Versorgung (Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) zu gewähren. Dies ergibt sich klar aus dem Umstand, daß die Darlegungen zu dem die Nachversicherung betreffenden Hilfsantrag der Klage dem beanstandeten Ausspruch

"§ 158 LBG F. 1954 ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift 'eine Versorgung nach diesem Gesetz' voraussetzt"

17

in den Gründen des Berufungsurteils - deutlich von den Darlegungen zur beamtenrechtlichen Versorgung abgesetzt - folgen (vgl. S. 8 unten der Urteilsausfertigung). Das ergibt sich ferner daraus, daß § 158 LBG F. 1954 nur für die Nachversicherung der Dienstzeiten der Klägerin nach dem 8. Mai 1945 Erheblichkeit haben kann und daß die Nachversicherung für diese Zeit gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (vgl. S. 6 der Urteilsausfertigung). Mit dem schon zitierten - allerdings für sich allein unklaren - Ausspruch hat das Berufungsgericht daher, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nur zum Ausdruck bringen wollen, daß § 158 LBG F. 1954 der Klägerin die begehrte beamtenrechtliche Versorgung schon deshalb nicht vermitteln könne, weil die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung nach ihrem Wortlaut "eine Versorgung nach diesem Gesetz" voraussetze, also nicht begründe. Hiernach könnte sich im Revisionsverfahren allenfalls die Rechtsfrage stellen, ob dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beizupflichten ist. Dies bedarf jedoch nicht der Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Daß aus § 158 LBG F. 1954 - entgegen der anscheinend von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht beamtenrechtliche Versorgungsansprüche hergeleitet werden können, ist ohne weiteres auf Grund des Gesetzestextes klar. Diese Vorschrift regelt nämlich nach ihren Wortlaut und nach ihrer Stellung im Gesetz eindeutig nicht die beamtenrechtliche Versorgung; sie betrifft nur Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung angesichts einer anderweitig begründeten Versorgungsberechtigung (und mit der Nachversicherung bei Wegfall der anderweitigen Versorgungsberechtigung) ergeben.

18

Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie muß deshalb zurückgewiesen werden.

19

II.

Die von der Klägerin außerdem eingelegte Revision ist hiernach als sogenannte zulassungsfreie Revision im Sinne des § 133 VwGO zu behandeln. Als solche wäre sie nur statthaft, wenn sie Tatsachen angeführt hätte, aus denen sich schlüssig einer der in § 133 VwGO angeführten wesentlichen Verfahrensmängel ergibt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzung der Statthaftigkeit liegt nicht vor.

20

Die Revision ist auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützt, also darauf, daß "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Zur Begründung ist in erster Linie vorgetragen worden, das angefochtene Urteil enthalte, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Versorgung (Unterhaltsbeitrag) auf § 158 LBG F. 1954 gestützt habe, lediglich den Ausspruch, daß diese Vorschrift eine "Versorgung nach dem Gesetz" voraussetze; dieser Ausspruch stelle die Mitteilung einer "bloßen Ansicht" des Berufungsgerichts, aber nicht eine den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügende Urteilsbegründung dar. Diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten. Auch die Mitteilung einer Rechtsansicht des Gerichts ist Urteilsbegründung, selbst dann, wenn diese Ansicht nur unklar zum Ausdruck gelangt ist und erst - wie hier (vgl. oben unter 13) - bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und ihres Sinnzusammenhangs verständlich wird.

21

Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Darlegungen mit dem Ergebnis, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 1969 - OVG IV B 22.68 - einen nicht vergleichbaren Streitfall betreffe, nicht auf das "gesetzgeberische Motiv des § 70 Abs. 2 G 131" einzugehen hatte, folgt ohne weiteres aus der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 infolge rechtsgleicher Wiederverwendung aus dem Kreis der von dem Gesetz zu Art. 131 GG - einschließlich § 70 Abs. 2 - erfaßten Personen ausgeschieden und schon deswegen § 70 Abs. 2 G 131 auf sie unanwendbar sei. Diese Auffassung hat die Erörterung der Frage überflüssig gemacht, wie die Regelung des § 70 Abs. 2 G 131 bei Berücksichtigung des "gesetzgeberischen Motivs" auszulegen und anzuwenden ist.

22

Ebenfalls nicht schlüssig erhoben ist die Rüge, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, soweit auch dem Hilfsantrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Nachversicherung der Erfolg versagt worden ist. Die Klage ist insoweit, wie auch dem Vorbringen der Revision zu entnehmen ist, als unzulässig - und zwar mangels Rechtsschutzbedürfnisses - abgewiesen worden. Anscheinend ist die Revision der fehlerhaften Rechtsauffassung, nur bei einer aus materiellrechtlichen Gründen erfolgenden Klageabweisung sei der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - hier in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO - genügt, wonach das Urteil u.a. "die Entscheidungsgründe" enthalten muß.

23

Nach alledem ist die Revision unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

24

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl