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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1959, Az.: BVerwG IV C 239.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 239.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 14.05.1957 - AZ: AH III 243/56

Fundstelle

  • IFLA 1960, 17

Amtlicher Leitsatz

Ein früher gestellter und unanfechtbar abgewiesener Antrag auf Gewährung einer Kriegsschadenrente behält hinsichtlich des Beginns der Rente jedenfalls dann rechtliche Bedeutung, wenn die Ablehnung wegen Verspätung erfolgte und das Verfahren von Berechtigten innerhalb der gesetzlich verlängerten Antragsfrist erneut in Gang gebracht wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Dritte Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 14. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Heimatvertriebener dagegen, daß ihm Unterhaltshilfe wegen Verlustes der Existenzgrundlage erst vom Jahre 1956 an bewilligt worden ist. Er hatte bereits im April 1954 beim Ausgleichsamt einen Antrag auf Kriegsschadenrente gestellt, der jedoch wegen Versäumung der damals geltenden Antragsfrist abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Ausgleichsamtes wurde von Kläger nicht angefochten. Nachdem durch Änderung des Lastenausgleichsgesetzes die Antragsfrist bis Ende des Jahres 1955 verlängert worden war, stellte der Kläger im Dezember 1955 erneut Antrag auf Gewährung einer Kriegsschadenrente. Diese wurde ihm nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1956 an bewilligt. Sein Begehren, für den Beginn der Rente den früheren Antrag als maßgeblich anzusehen, blieb in Beschwerdeverfahren ohne Erfolg.

2

Auf seine Klage hob das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Bescheid vom 14. Mai 1957 die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden insoweit auf, als sie den Zeitpunkt der ersten Antragstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen hatten, und verpflichtete den Beklagten, das Ausgleichsamt zur Gewährung der Unterhaltshilfe auch für die Zeit vom Mai 1954 bis Dezember 1955 anzuweisen. Seiner Ansicht nach hat der im April 1954 vom Kläger gestellte Antrag rechtliche Bedeutung für den Beginn der Rente, weil vom Gesetzgeber bei Änderung der Antragsfrist nichts darüber gesagt worden sei, daß die Gewährung der Kriegsschadenrente von der Stellung eines neuen Antrags abhängig sei. Wenn der President des Bundesausgleichsamts in einem Rundschreiben frühere und bereits rechtskräftig entschiedene Anträge als verbraucht ansehe und ihnen deshalb für den Beginn der Rente keine Bedeutung beilege, so widerspreche diese Auslegung dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes, das den Geschädigten nicht so weitgehend habe beschränken wollen. Durch diese Auslegung des Gesetzes werde zunächst der Gleichheitsgrundsatz insofern verletzt, als lediglich diejenigen Anträge als für den Beginn der Rente unerheblich anzusehen seien, über die bereits unanfechtbar entschieden worden sei, während ein noch nicht erledigter Antrag weiterhin Grundlage für den Rentenbeginn sein könne. Da es jedoch vom reinen Zufall abhängen könne, ob in einer Sache eine Entscheidung ergangen sei oder nicht, liege eine ungleiche Behandlung vor. Die Änderung der Antragsfrist sei überdies mit Wirkung vom 1. September 1952 in Kraft getreten. Da die Antragsfrist danach mit Ablauf des Jahres 1955 ende, sei ein innerhalb dieser Zeit gestellter Antrag beachtlich. Durch die Gesetzesänderung werde auch der allgemeine Grundsatz nicht eingeschränkt, wonach die Rente in der Segel mit dem auf den Antragsmonat folgenden Monat beginne. Zu der von den Ausgleichsbehörden gewählten Auslegung des Gesetzes zwinge auch nicht der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung. Nach diesem Grundsatz möge es zwar notwendig sein, die Verwaltungsbehörden nicht zur Nachprüfung aller von ihnen bereits erledigten Sachen von Amts wegen zu zwingen. Diesem Gedanken stehe aber nicht entgegen, daß ein früherer Antrag rechtlich von Bedeutung sei, wenn der Berechtigte sein Verfahren irgendwie wieder in Gang gebracht habe. Schließlich sei auch von der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, daß sogar ein rechtskräftiges Urteil einer erneuten Nachprüfung eines Anspruchs dann nicht entgegenstehen könne, wenn sich die Rechtslage geändert und der nach früherer Rechtslage ergangene Verwaltungsakt mit dem neuen Recht nicht mehr im Einklang stehe. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen, die Rechtsansicht, ein früherer Antrag, über den bereits unanfechtbar entschieden worden sei, könne rechtserheblich für eine spätere erneute Entscheidung sein. Jede auf Antrag ergehende Entscheidung bedürfe vielmehr eines besonderen Antrags. Durch eine solche Auslegung des Gesetzes werde auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil derjenige, der rechtzeitig seinen Antrag stelle oder rechtzeitig das gegebene Rechtsmittel einlege, ganz zu Recht günstiger behandelt werde als der Säumige.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Revision angeschlossen. Er weist darauf hin, daß das Lastenausgleichsverfahren ein formgebundenes Antragsverfahren sei, in dem ausdrücklich durch Gesetz festgelegt werde, von wann ab ein Antrag Wirkung erzeuge. Ein rechtskräftig oder unanfechtbar abgelehnter Antrag müsse als verbraucht angesehen werden. Dies aber bedeute, daß dieser Antrag unbeschadet eines Wiederaufnahmeverfahrens nie wieder Grundlage einer Entscheidung bilden könne. Über einen neuen Antrag könne aber grundsätzlich nicht mit Rückwirkung entschieden werden. Lediglich in dem einen Falle der Wiederaufnahme, die ausdrücklich im Lastenausgleichsgesetz geregelt sei, könne von dem früheren Antrag ausgegangen werden. Das sei aber gerade der Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens, das sich insofern von den auf Grund eines neuen Antrags eingeleiteten Verfahren grundsätzlich unterscheide.

4

Während sich der Beklagte der Revisionsbegründung angeschlossen hat, hält der Kläger das angefochtene Urteil für richtig. Er weist insbesondere darauf hin, daß er die fristgerechte Stellung des Antrags bei Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes aus Gründen versäumt habe, die eine Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen müssen.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil sowohl im Ergebnis als auch in seiner Begründung richtig ist.

6

Zwar ist Voraussetzung für die Bewilligung sämtlicher Ausgleichsleistungen, daß der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt. Ein solcher Antrag wird auch grundsätzlich dann als erledigt anzusehen sein, wenn über ihn unanfechtbar durch die Ausgleichsbehörden oder rechtskräftig durch das Gericht entschieden worden ist. So hat der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 40.55 (Urteil vom 23. März 1956) entschieden, daß einem Antrag auf Gewährung einer Kriegsschadenrente keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt, wenn auf diesen Antrag hin die Bewilligung der Rente deswegen unanfechtbar verweigert worden ist, weil der Geschädigte eine ärztliche Untersuchung verweigerte. In der Sache BVerwG III C 328.56 (Urteil vom 6. Mai 1958) ist entschieden worden, daß ein nach Soforthilferecht gestellter Antrag nicht auch als Antrag im Sinne des Lastenausgleichsrechts angesehen werden kann.

7

Im vorliegenden Fall rechtfertigen jedoch die besonderen Umstände nicht die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts im Rundschreiben vom 10. Juni 1955 vertretene Rechtsansicht über den Verbrauch eines Antrags (Rundschreiben über das Vorfahren zur Durchführung der auf Grund des 4. ÄndG LAG erforderlichen Maßnahmen in MitBl.BAA S. 146 unter Nr. 16 c). Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) ist die in § 265 Abs. 4 LAG vorgesehene Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1955 verlängert worden. Nach Artikel VII Satz 2 des Vierten Änderungsgesetzes wird diese Änderung rückwirkend mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an wirksam. Der erkennende Senat folgt bei Beantwortung der Frage, ob ein früherer Antrag, der unanfechtbar abgelehnt - wurde, noch insofern rechtliche Wirkung behält, als er im Sinne von § 287 LAG den Beginn der Rentenzahlungen bestimmt, der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht. Danach genügt es, wann der Berechtigte sein Verfahren irgendwie wie der in Gang bringt. Dadurch wird der frühere Antrag rechtserheblich für den Beginn der Rente. Der im angefochtenen Urteil hierzu gegebenen Begründung kann nur hinzugefügt werden, daß es unbillig wäre, einen Geschädigten, der aus rechtsstaatlicher Gesinnung sich bei Ablehnung seines früheren Antrages nach Maßgabe der damaligen Rechtslage beschieden hat, schlechter zu stellen als einen Berechtigten, der möglicherweise nur aus querulaterischem. Eigensinn alle in Frage kommenden Rechtsmittel wahrnimmt. Insoweit vertritt der erkennende Senat gegenüber der Revision einen gegenteiligen Standpunkt, wenn diese unterschiedslos denjenigen für schutzwürdiger hält, ier die gegebenen Rechtsmittel ausnützt. Es mag dahingestellt bleiben, ob durch eine andere Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde, wie das Landesverwaltungsgericht meint. Der von ihm gewählten Auslegung des Gesetzes ist jedenfalls aus Gründen der Billigkeit der Vorzug zu geben.

8

Ob der frühere Antrag in vollem Umfange selbsttätig wieder auflebt und seine volle rechtliche Bedeutung wieder erlangt, kann dahingestellt bleiben. Dies würde zur Folge haben, daß auf ihn nach Verlängerung der Antragsfrist von Amts wegen erneut entschieden werden müßte. Für den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß er jedenfalls dann hinsichtlich des Rentenbeginns rechtserheblich wird, wenn der Berechtigte sein Verfahren erneut in Gang gebracht hat. In vorliegenden Fall ist eine solche erneute Einwirkung auf das Verfahren durch den neuen Antrag des Klägers erfolgt. Ob diese erneute Einwirkung auch nach Ablauf der nunmehr für Stellung des Antrags geltenden Frist erfolgen kann, brauchte hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.

9

Der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber in Artikel V des Vierten Änderungsgesetzes in bestimmten Fällen die Frage geregelt hat, in welchem Umfange ein nach Änderung der Antragsfrist gestellter Antrag rückwirkende Kraft hat. Aus der Regelung dieser besonderen Sachverhalte kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes nach geschlossen werden, daß ein nach damaligem Recht verspätet gestellter Antrag nach Verlängerung der Antragsfrist ohne rechtliche Bedeutung bleiben soll. Auch der Hinweis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht auf das Wiederaufnahmeverfahren vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil in einem solchen Verfahren anderen Fälle erfaßt werden.

10

Da die vom Landesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht somit auch von erkennenden Senat gebilligt wird, war die Revision der Beteiligten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß