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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1970, Az.: BVerwG II C 144.67

Nachversicherung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes; Weite Auslegung des Art. 131 GG; Begriff Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 131 GG; Voraussetzungen des Ausscheidens aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen und des Unterbleibens der Wiederverwendung in gleicher oder entsprechender Stellung; Anspruch auf Altersversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; Bedeutung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit während der nationalsozialistischen Herrschaft für die Nachversicherung: Grundprinzip der wertfreien Ausgestaltung der Sozialversicherung; Vereinbarkeit der wertfreien Nachversicherung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Nachversicherung gemäß § 72 G 131 als "staatliche Sonderleistung"; Rechtsmissbräuchlich durchgesetzter Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum 8. Mai 1945

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 144.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.11.1966 - AZ: II A 34/64

Fundstelle

  • ZBr 1971, 26

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 1. Februar 1891 geborene Kläger war ab 1. Oktober 1911 im öffentlichen Schuldienst tätig, zuletzt als Mittelschulkonrektor. Am 1. Januar 1931 übernahm ihn das Land Braunschweig als Regierungsrat in den Landesdienst. Am 15. September 1931 wurde er vom Landtag zum Braunschweigischen Minister für Volksbildung gewählt. Am 6. Mai 1933 ernannte ihn der Reichsstatthalter für Anhalt und Braunschweig zum Braunschweigischen Ministerpräsidenten. Dieses Amt hatte der Kläger bis zum Zusammenbruch inne; am 12. April 1945 setzte ihn die amerikanische Besatzungsmacht ab und nahm ihn in Haft.

2

Durch Urteil vom 9. Juli 1949 verhängte das Spruchgericht Bielefeld gegen den Kläger eine Gefängnisstrafe von 6 Jahren - unter Anrechnung einer Internierungshaft von 3 Jahren - wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10, der Verordnung Nr. 69 der Britischen Militärregierung und dem Urteil des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg. Das Urteil wurde nach Verwerfung der Revision am 13. Oktober 1949 rechtskräftig.

3

Am 4. November 1952 verurteilte das Schwurgericht in Braunschweig den Kläger weiter unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe des Spruchgerichts wegen Beihilfe zum Landfriedensbruch in erschwerter Form in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, Nötigung, Freiheitsberaubung im Amt und fahrlässiger Körperverletzung, wegen Amtsmißbrauchs, Begünstigung und weiterer Freiheitsberaubung zu 15 Jahren Zuchthaus. Ende Oktober 1957 wurde der Kläger aus der Haft entlassen, nachdem ihm die restliche Strafzeit erlassen worden war.

4

Am 12. Oktober 1961 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine Bescheinigung über die Nachversicherung gemäß § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - zu erteilen. Auf Weisung des Niedersächsischen Ministers des Innern beschied der Beklagte den Kläger nicht.

5

Darauf hat der Kläger am 7. Juli 1962 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über die Nachversicherung gemäß. § 72 G 131 zu erteilen.

6

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat der Klage durch Urteil vom 25. Februar 1964 stattgegeben.

7

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 15. November 1966 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

8

Das Gericht des ersten Rechtszuges sei mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auf Grund der geltenden Rechtslage nach § 72 G 131 nachzuversichern sei.

9

Die fiktive Nachversicherung des § 72 G 131 komme für die Personen in Betracht, die unter Art. 131 GG fielen, jedoch nach der in dem Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung hätten.

10

Der Kläger zähle zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis. Er habe am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden. Als Ministerpräsident des ehemaligen Landes Braunschweig habe er ein öffentliches Amt innegehabt, das ihn zum Bezug eines Gehalts und einer Altersversorgung berechtigte. Die §§ 177, 156 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - bezeichneten das Dienstverhältnis eines Ministers als "öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis". Ein Minister habe zwar eine andere Rechtsstellung als ein Beamter gehabt; jedoch habe er wie der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Art. 131 GG sei weit auszulegen (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 1.58 - [Buchholz 234 § 72 G 131 Nr. 1]). Auch die ehemaligen Minister seien danach zum Personenkreis des Art. 131 GG zu rechnen (zu vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1954 - III R 69/53 - [ZBR 1955 S. 83]). Das Amt eines Ministers oder Ministerpräsidenten im ehemaligen Lande Braunschweig sei nicht erst durch den Nationalsozialismus als typische Institution der NSDAP oder ihrer Gliederungen eingeführt worden, sondern habe bereits herkömmlich wie in anderen Ländern als oberste Spitze der Exekutive bestanden. Daß der Kläger bereits am 12. April 1945 von den Alliierten abgesetzt worden sei, könne nicht zu der Schlußfolgerung führen, er gehöre nicht zum Kreis der unter Art. 131 GG fallenden Personen. Er sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und nicht in gleicher oder entsprechender Stellung wiederverwendet worden. Die Besatzungsmacht habe ihn als Exponenten der nationalsozialistischen Partei im Lande Braunschweig abgesetzt. Das sei keine beamtenrechtliche Verabschiedung im Sinne der §§ 156, 161 und 177 DBG.

11

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Denn das Gesetz gewähre nur Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes Versorgungsansprüche (§§ 1, 62, 63 G 131). Als Minister stehe er außerhalb dieses Personenkreises.

12

§ 72 G 131 erkenne auch solchen Personen die Nachversicherung zu, die durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorstoßen hätten (§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131). Die Ausschlußtatbestände in § 3 G 131 bezögen sich nur auf "Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes", nicht auf die in Kapitel III geregelte Nachversicherung. Die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern vom 5. Januar 1961 (GMBl. S. 62) zu § 72 G 131 rechneten auch die Personen, die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 von einer Versorgung ausgeschlossen seien, ausdrücklich zu dem Kreis des § 72 G 131 (zu vgl. VV Nr. 3 Ziff. 4 e).

13

Auch der Beklagte verkenne nicht, daß der Kläger nach dem Wortlaut des Gesetzes zu dem Kreis der nachzuversichernden Personen zähle. Er sei indessen der Ansicht, daß der Gesetzgeber ursprünglich nicht beabsichtigt habe, Schrittmachern des Nationalsozialismus wie dem Kläger irgendwelche Reichte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zukommen zu lassen. Die Nachversicherung auch dieses Personenkreises beruhe aber nicht etwa nur auf dem Wortlaut des Gesetzes, sondern entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits in einer Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG habe der Bundesrat vorgeschlagen, in einem Fall, wie er hier vorliege, die Nachversicherung auszuschließen und Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen haben, auch die Rechte nach § 72 G 131 zu versagen. Ähnliche Vorschläge seien bei den späteren Änderungen des Gesetzes zu Art. 131 GG gemacht worden. Die Folgen und Auswirkungen des § 72 G 131 seien dem Gesetzgeber also bekannt gewesen. Er habe aber das Gesetz zu Art. 131 GG in diesem Punkte nicht geändert.

14

Die Regelung stehe nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht oder zu überpositivem Recht. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verbiete zwar, früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die maßgebend an der Aufrichtung des nationalsozialistischen Regimes beteiligt waren, eine staatliche Sonderleistung zu gewähren (zu vgl. BVerfGE 6, 132, 218;  12, 264; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]). Eine staatliche Sonderleistung sei die fiktive Nachversicherung des § 72 G 131 jedoch nicht. Bei der Einführung der Nachversicherung von Personen, die aus dem öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf Altersversorgung ausschieden, sei man davon ausgegangen, daß von dem "Totalgehalt" der Beamten ein Teil vom Dienstherrn für die Altersversorgung einbehalten werde. Während zunächst die Beamten selbst verpflichtet gewesen seien, einen Teil ihres Gehalts für die Pension an die Staatskasse abzuführen, sei der Staat später dazu übergegangen, den Beamten die Dienstbezüge mit der Verpflichtung auszuzahlen, ihnen als untrennbaren Bestandteil der Besoldung ein, Ruhegehalt zu zahlen. Scheide der Beamte ohne Pensionsanspruch aus, so sei der Staat nach dieser Betrachtungsweise um den Pensionsanteil des Gehaltes bereichert, weil er auch keine Beiträge zur Angestelltenversicherung zu entrichten hatte. Die Nachversicherung sei also gewissermaßen nur der Teil des Arbeitsentgeltes, den der Dienstherr für die Altersversorgung einbehalten habe, nun aber nicht mehr benötige. Die Nachversicherung solle verhindern, daß der ausgeschiedene Beamte ohne Pensionsanspruch im Alter so dastehe, als hätte er überhaupt nicht gearbeitet. Aus der geschichtlichen Entwicklung der Nachversicherung ergebe sich somit, daß die fiktive Nachversicherung nicht als staatliche Sonderleistung angesehen werden könne. Sie solle vielmehr Sondernachteile von den Betroffenen abwenden. Gäbe es diese Nachversicherungspflicht nicht, so würde der Kläger auch aus seiner fast 20jährigen Tätigkeit als Lehrer keinerlei Rechte herleiten können.

15

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sei die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Mit dem Bundesverfassungsgericht sei die Existenz überpositiven, den Verfassungsgeber bindenden Rechts und die Befugnis, das Gesetzesrecht daran zu messen, anzuerkennen (zu vgl. BVerfGE 1, 18 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]). Im Hinblick auf den Fall des Klägers stelle sich die Frage, ob es im deutschen Rechtsleben das - ungeschriebene übergesetzliche - Prinzip gebe, einem Rechtsbrecher als Strafe nicht nur den Entzug der Freiheit, sondern auch den Entzug wirtschaftlicher Berechtigungen - wie hier der Nachversicherung - aufzuerlegen. Diese Frage müsse verneint werden (wird näher dargelegt). Daher seien nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsrechts Beamte nachzuversichern, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden und deshalb ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden mußten.

16

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. Februar 1964 die Klage abzuweisen;

17

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückzuverweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

19

Der Kläger tritt der Revision entgegen; er pflichtet dem Berufungsurteil bei.

20

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu; er legt insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken dar, die den Bundesgesetzgeber veranlaßt haben, den Vorschlag des Bundesrats auf Abänderung des § 72 G 131 nicht zu übernehmen.

21

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

22

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 gelten u.a. solche unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, die nach der im Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, für solche Zeiten als nachversichert, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen befreit waren.

23

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.

24

Das Berufungsgericht hat ihn mit Recht dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis zugerechnet. In Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 1.58 - [Buchholz 234 § 72 G 131 Nr. 1]), nach der Art. 131 GG weit auszulegen ist, und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1954 - III R 69.63 - (ZBR 1955 S. 83) hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der Kläger als Ministerpräsident des ehemaligen Landes Braunschweig gemäß §§ 177, 156 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - in einem "öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis", das ihn zum Bezug eines Gehalts und einer Altersversorgung berechtigte, und deshalb beim Zusammenbruch im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 131 GG gestanden habe.

25

Als unerheblich hat das Berufungsgericht mit Recht angesehen, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945, nämlich bereits am 12. April 1945 von den alliierten Besatzungsmächten abgesetzt wurde. Seine Darlegungen hierzu stimmen mit der Begründung desUrteils des erkennenden Senats vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 - (DÖD 1963 S. 135) überein, in denen u.a. ausgeführt wird, der Stichtag des 8. Mai 1945 umschreibe nur den historischen Gesamtvorgang des Verlustes der selbständigen Handlungsfähigkeit des Reiches und schließe nicht aus, daß dieser Vorgang bereits vor dem 8. Mai 1945 in einzelnen Regionen des ehemaligen Reichsgebiets mit der militärischen Besatzung und der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die Siegermächte sein Ende gefunden habe.

26

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Kläger sei - wie es Art. 131 GG fordert - aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden und nicht in gleicher oder entsprechender Stellung wiederverwendet worden.

27

Daß der Kläger keinen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe, hat das Berufungsgericht mit Recht aus der Regelung der §§ 1, 62 und 63 gefolgert, nach denen das Gesetz nur Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes Versorgungsansprüche gewährt. -

28

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß § 72 G 131 von der Nachversicherung nicht solche Personen ausschließt, die durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131 verstoßen haben.

29

Die Richtigkeit der Auffassung, daß der Kläger von § 72 G 131 erfaßt wird, obgleich das Spruchgericht Bielefeld gegen ihn im Juli 1949 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 eine Gefängnisstrafe von 6 Jahren verhängte und obgleich ihn das Schwurgericht in Braunschweig im November 1952 unter Einbeziehung der soeben erwähnten Freiheitsstrafe zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilte, kann nicht zweifelhaft sein. Schon aus dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß auch solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstießen, nach dem Willen des Bundesgesetzgebers von § 72 G 131 erfaßt werden und demgemäß als nachversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Denn § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 schließt nur "Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes" aus und findet entsprechende Anwendung auf den in Kapitel II des Gesetzes angeführten Personenkreis des § 63 G 131, ist jedoch in Kapitel III des Gesetzes und insbesondere in § 72 G 131 nicht angeführt. Das gleiche ergibt sich ferner aus den Materialien zum Dritten Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG. Diesen Materialien (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Anlagen zu den stenografischen Berichten, Bd. 69 [1960], Drucksache 2046, Anlage 2 und 3) ist zu entnehmen, daß der Bundesrat - dem Drängen des Landes Niedersachsen entsprechend - dem Bundesgesetzgeber empfahl, frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, und deren Hinterbliebene von der Nachversicherung auszuschließen, und daß der Bundesgesetzgeber dieser Empfehlung wegen rechtlicher, insbesondere auch verfassungsrechtlicher Bedenken nicht entsprach. Unrichtig ist die Meinung der Revision, daß aus diesem Verhalten des Bundesgesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 72 G 131 auf den Kläger nichts hergeleitet werden könne. Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr konsequent an einem der Grundprinzipien des Sozialversicherungsrechts festgehalten, nämlich an dem Grundprinzip, daß der Anspruch auf Rente aus der Sozialversicherung auch bei schwersten Verstößen gegen die Gemeinschaft nicht verfällt, weil die Sozialversicherung, einschließlich der dem System der Sozialversicherung zugehörigen Nachversicherung, wertfrei ausgestaltet ist, d.h. anders als das Beamtenrecht keine Anforderungen an die Unbescholtenheit des Anspruchsberechtigten stellt. Dieses Prinzip wurde zwar während der Herrschaft des Nationalsozialismus fallengelassen (§ 141 Abs. 2 Satz 1 DBG), aber nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs durch die Rentenneuregelungsgesetze wiederhergestellt. Dabei durfte der Bundesgesetzgeber berücksichtigen, daß schon das Entnazifizierungsrecht für bestimmte besonders schwer belastete Personen (für die Gruppe der Hauptschuldigen und der Belasteten) als Sühnemaßnahme den Verlust der Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare "Zuwendung" vorsah, worunter auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt (vgl. Art. VIII Abschnitt II Buchst. d der Kontrollratsdirektive Nr. 38 [Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 184]), und daß die - im Falle des Klägers allerdings unterbliebene - Verhängung dieser Sühnemaßnahme den Ausschluß der in § 72 G 131 vorgesehenen Nachversicherung bewirkt. Es war nicht Sinn und Zweck des Art. 131 GG, den Bundesgesetzgeber zum Erlaß gesetzlicher Vorschriften zu verpflichten, welche die Nachholung der im Entnazifizierungsverfahren möglichen, aber im Einzelfall unterbliebenen Sühnemaßnahmen bestimmen.

30

Zu Unrecht meint die Revision, § 72 G 131 sei in Fällen der vorliegenden Art deshalb nicht anzuwenden, weil ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der den Fortbestand seines Dienstverhältnisses bis zum 8. Mai 1945 rechtsmißbräuchlich durchgesetzt habe, so zu behandeln sei, als wäre er schon vor diesem Zeitpunkt aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG: Dieses knüpft an die Dienstverhältnisse an, die am Stichtag des 8. Mai 1945 (d.h. im Zeitraum des Zusammenbruchs) tatsächlich noch bestanden, und gestattet Folgerungen aus der Unrechtmäßigkeit der ein solches Dienstverhältnis betreffenden Maßnahmen oder Unterlassungen oder aus der Unrechtmäßigkeit der Dienstführung nur nach Maßgabe seiner Vorschriften (vgl. z.B. § 7, § 8, § 9, § 3 Satz 1 Nr. 3 a und Nr. 4 G 131). Dies beruht auf der Erwägung des Bundesgesetzgebers, daß die durch die Nationalsozialisten im öffentlichen Dienst geschaffene rechtliche Unordnung nicht nach schon bestehenden Rechtssätzen, wie etwa denen des Schadensersatzrechts, und nicht rückwirkend, sondern nur durch besondere gesetzliche Regelungen für die Zukunft entwirrt werden konnte. Diese Erwägung wird bestätigt durch die Grundkonzeption eines anderen Gesetzes, das sich in stärkerem Maße mit dem Ausgleich früheren Unrechts im öffentlichen Dienst befaßt, nämlich des ebenfalls im Jahre 1951 erlassenen Bundesgesetzes zur Regelung der Widergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291): Auch dieses Gesetz knüpft an den Rechtszustand an, der beim Zusammenbruch des Reiches vorgefunden wurde, schafft losgelöst von allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts - für die Zukunft bestimmte Wiedergutmachungsansprüche und geht bewußt nicht von der Auffassung aus, daß die während der nationalsozialistischen Herrschaft in rechtswidriger Weise entzogenen Beamten- oder Versorgungsrechte als rückwirkend wiederaufgelebt anzusehen seien (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1953 - II ZR 51.52 - [NJW 1953 S. 542, 544] und BVerwGE 8, 131 [134]). Dementsprechend steht die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG der Auffassung entgegen, das Dienstverhältnis des Klägers sei, weil zu Unrecht bis zum Zusammenbruch fortgesetzt, rückwirkend so zu behandeln, als wäre es schon vor dem 8. Mai 1945 beendet worden.

31

Das Revisionsvorbringen, das bis zum Zusammenbruch fortgesetzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers sei rechtlich deshalb nicht als Beschäftigung im öffentlichen Dienst anzusehen, weil der Kläger durch sein Verhalten im Amt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, geht ebenfalls fehl. Die nachträgliche Einfügung der Nr. 3a in § 3 Satz 1 G 131 zeigt, daß diese Erwägung nicht richtig sein kann; diese Einfügung wäre überflüssig, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, weil die von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Betroffenen dann als nicht von Art. 131 GG erfaßt anzusehen wären und schon deswegen von vornherein Ansprüche nach Kapitel I nicht hätten erwerben können, von denen die nachträglich eingefügte Vorschrift sie gerade ausschließen soll. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift gestatten auch nicht die von der Revision erwogene Unterscheidung zwischen einzelnen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit und einer Amtsführung, die insgesamt und fortlaufend als Verstoß gegen die genannten Grundsätze anzusehen ist, mit der Rechtsfolge, daß eine solche Tätigkeit nicht als "Beschäftigung im öffentlichen Dienst" anerkannt werden dürfte. Es ist auch kaum ein Fall denkbar, in dem ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes fortlaufend, also ohne Unterbrechung, nur gegen die genannten Grundsätze verstieß. Zudem hat der Bundesgesetzgeber der Gruppe von Bediensteten, bei der eine solche Annahme nahelag, nämlich den Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei, durch § 3 Satz 1 Nr. 4 G 131 ebenfalls nur die Rechte nach Kapitel I des Gesetzes und nicht die Nachversicherung nach § 72 G 131 versagt, ihre als generell rechtsstaatswidrig unterstellte Tätigkeit also nicht dahin gewertet, daß sie schlechthin nicht als "Beschäftigung im öffentlichen Dienst" angesehen werden könne.

32

Es ließe sich vielleicht noch die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, von der fiktiven Nachversicherung des § 72 G 131 die Zeiten auszuschließen, in denen die von Art. 131 GG erfaßten Personen die ihnen im öffentlichen Dienst obliegenden Aufgaben in unmenschlicher oder rechtsstaatswidriger Weise erledigten. Diese Frage ließe sich jedoch nur dann bejahen, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in § 72 G 131 eingefügt hätte. § 72 G 131 enthält jedoch eine solche Regelung ebensowenig für die von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 betroffenen wie für die soeben erwähnten von § 3 Satz 1 Nr. 4 G 131 betroffenen Personen. Insoweit muß es also bei den einschlägigen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bewenden, die gegebenenfalls von den Versicherungsbehörden anzuwenden wären.

33

Hiernach kann es nur noch darum gehen, ob die Nachversicherungsregelung des Gesetzes zu Art. 131, soweit sie Personen erfaßt, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstießen, mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang steht. Diese Frage ist zu bejahen; darin pflichtet der erkennende Senat dem den Prozeßbeteiligten bekannten Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. April 1969 - BVerwG VI C 6.65 - (BVerwGE 32, 74 [78 ff.]) bei. Der VI. Senat hat in diesem Urteil dargelegt, es würde zwar gegen das Rechtsstaatsprinzip und die rechtsstaatliche Verfassungsordnung verstoßen, wenn "staatliche Sonderleistungen" solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf ihr früheres Dienstverhältnis gewährt würden, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus diente oder die ihr Amt unter Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit zur Unterstützung des nationalsozialistischen Terrors mißbrauchten (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]; 22, 387 [423]). Er hat jedoch mit Recht entschieden, daß die. Nachversicherung gemäß § 72 G 131 keine "Sonderleistung" in diesem Sinne sei. Er hat entscheidend darauf abgestellt, daß diese Nachversicherung nicht isoliert, sondern im Rahmen der "wertfreien", von strafrechtlichen oder moralischen Wertungen unabhängigen Gesamtregelung des Sozialversicherungsrechts gesehen werden müsse, daß sie nach ihrem Sinn der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelung der Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) und § 1232 RVO entspreche und daß die Unterschiede und Besonderheiten beider Nachversicherungsformen nicht derart seien, daß sie der Nachversicherung nach § 72 G 131 den Charakter einer über das System der Sozialversicherung hinausgehenden Sonderleistung verliehen.

34

Ergänzend sei folgendes bemerkt: Der vom Bundesverfassungsgericht geprägte und vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Begriff der "staatlichen Sonderleistungen", die den näher bezeichneten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht gewährt werden dürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senats im Sinne solcher staatlichen Leistungen zu verstehen, deren Gewährung an Personen, die grobes Unrecht begangen haben, gegen das Rechtsstaatsprinzip und die rechtsstaatliche Verfassungsordnung verstoßen würde. Das trifft bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu, weil sie im Rahmen der geltenden Rechtsordnung - insbesondere gemäß Art. 33 Abs. 5 GG - nicht solchen Personen gewährt werden, die sich strafrechtlich oder disziplinarrechtlich schwer vergangen haben. Das gleiche trifft aber nicht für die Leistungen der insoweit "wortfreien" Sozialversicherung zu.

35

Die Frage, ob die hier streitige Nachversicherung nach § 72 G 131 eine "Sonderleistung" aus öffentlichen Mitteln im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt, wäre deshalb nur dann zu bejahen, wenn die Gewährung einer Rente aus der Sozialversicherung an Personen, die sich durch ihr Verhalten in Widerspruch zu Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzten, eine aus dem Rahmen rechtsstaatlicher Prinzipien herausfallende Leistung aus öffentlichen Mitteln wäre. Dies ist aber - anders als bei der Gewährung beamtenrechtlicher Versorgung an solche Personen - nicht der Fall, weil die Sozialversicherung, wie schon erwähnt, "wertfrei", nämlich losgelöst von strafrechtlicher oder moralischer Wertung der Berechtigten, gestaltet ist und weil deshalb der Rentenanspruch - anders als der Anspruch auf beamtenrechtliche Bezüge - auch bei schwersten Verstößen gegen die Gemeinschaft grundsätzlich erhalten bleibt. In dieser - hier gebotenen - Sicht erhält der Kläger keine staatlichen Sonder zuwendungen, sondern Zuwendungen, die nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften allen in abhängiger Arbeit Tätigen auch nach schwersten Verstößen gegen die Gemeinschaft zustehen.

36

Die Regelung des § 72 G 131 verstößt in der dargelegten Auslegung auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Revision führt in diesem Zusammenhang drei Gesetze an, die den Ausschlußtatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit enthalten. Die angeführten Vorschriften, nämlich Art. 6 § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) - FANG -, § 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579) und § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) knüpfen jedoch - auch darin ist dem Urteil vom 30. April 1969 (BVerwGE 32, 74 [82 ff.]) zuzustimmen - an andere, mit § 72 G 131 nicht vergleichbare Sachverhalte an und regeln andersartige Rechte.

37

Die von der Revision nicht angegriffenen Schlußdarlegungen des angefochtenen Urteils, es gebe im deutschen Recht kein ungeschriebenes übergesetzliches Prinzip, daß einem Rechtsbrecher nicht nur die Freiheit, sondern auch wirtschaftliche Berechtigungen zu entziehen seien, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Weitere überstaatliche Rechtsprinzipien, die durch § 72 G 131 verletzt sein könnten, werden von der Revision nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar.

38

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Senatspräsidentin Schmitt und Bundesrichter Weber-Lortsch sind wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert. Dr. Otto
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer