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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG II C 11.60

Zahlung von Versorgungsbezügen an einen Professor der Medizin; Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung ; Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes (G 131); Rechtsanspruch auf Übergangsgehalt; Beamter auf Widerruf; Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 11.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960 - AZ: VIII A 1073/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Waitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 13. Februar 1900 geborene Kläger promovierte im Jahre 1924 an der Universität F. zum Doktor der Medizin. Von 1925 bis 1929 war er als Assistenzarzt in Krankenhäusern in M. und A. und von 1929 bis 1930 als Oberarzt am Städtischen Krankenhaus in M. beschäftigt. Anschließend war er seit dem 1. Oktober 1930 als Oberarzt an der Medizinischen Poliklinik (Bürgerhospital) in K. und seit dem 1. Mai 1933 als Oberarzt an der Universitätsklinik K. im Angestelltenverhältnis beschäftigt; er erhielt Angestelltenbesüge.

2

Inzwischen hatte er sich am 26. Juli 1932 habilitiert. Auch war ihm von der medizinischen Fakultät der Universität K. mit Genehmigung des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 19. September 1932 die Lehrbefugnis für das Fach der inneren Medizin erteilt worden.

3

Durch Erlaß des Reichserziehungsministers vom 3. September 1938 wurde ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als nichtbeamteter Lehrer an einer deutschen Hochschule die Dienstbezeichnung "nichtbeamteter außerordentlicher Professor" verliehen. Durch Urkunde des Reichserziehungsministers vom 1. November 1939 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum außerplanmäßigen - apl. - Professor ernannt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß er durch diese Ernennung kein Recht und keine Anwartschaft auf Bewilligung von Diäten oder auf Berufung auf einen planmäßigen Lehrstuhl erwerbe. Der Kläger erhielt in der Folgezeit weiter wie bisher Bezüge als Angestellter der Stadt K.

4

Nach dem Zusammenbruch schied der Kläger wegen seiner politischen Belastung aus dem Beamtenverhältnis aus. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie IV eingestuft. Am 24. Dezember 1953 meldete er sich gemäß § 81 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -. Daraufhin wurde ihm am 11. Januar 1954 vom Kanzler der Universität K. mitgeteilt, daß ihm nach diesem Gesetz Ansprüche nicht zuständen.

5

Im Jahre 1956 beantragte der Kläger bei der Stadt. K. und bei der Universität K. die Zahlung von Versorgungsbezügen nach § 70 G 131. Der Antrag wurde von der Stadt K. durch Bescheid vom 20. Juli 1956 und von der Universität durch Bescheid vom 1. Dezember 1956, zugestellt am 4. Dezember 1956, abgelehnt. Gegen die Entscheidung der Universität legte der Kläger am 12. Dezember 1956 Beschwerde ein, die vom Beklagten durch Erlaß vom 14. Januar 1957 zurückgewiesen wurde.

6

Die am 14. März 1957 erhobene Klage mit dem Antrag,

die Entscheidung des Beklagten vom 14. Januar 1957 nebst der zugrunde liegenden Entscheidung des Kanzlers der Universität K. vom 1. Dezember 1956 aufzuheben,

7

hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14. Januar 1960 unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

8

Schon nach ihrem Wortlaut sei die Vorschrift des § 70 Abs. 2 G 131 auf den Kläger nicht anzuwenden. Der Kläger sei als apl. Professor am 8. Mai 1945 nicht nach der Diätenordnung für apl. Professoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet worden. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 2 G 131 auf den Kläger sei kein Raum.

9

Die Rechtslage bis zum 8. Mai 1945 sei - entgegen den Darlegungen des Klägers - keineswegs so gewesen, daß grundsätzlich die im apl. Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an den wissenschaftlichen Hochschulen (Dozenten und apl. Professoren) Diäten erhielten und daß der Fall des Klägers eine seltene Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dargestellt habe. Für die Rechtslage bis zum 8. Mai 1945 seien § 16 Abs. 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des § 1 Nr. II des Gesetzes über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 252) - HBG - in Verbindung mit der durch § 1 Nr. IV HBG der Diätenordnung für die apl. Beamten angefügten Diätenordnung für die Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei wissenschaftlichen Hochschulen und Abschnitt Nr. 6 der auf Grund der §§ 5 und 10 HBG erlassenen Durchführungsbestimmungen vom 15. April 1939 (vgl. "Die Deutsche Hochschulverwaltung" Band II, 1943, S. 48) maßgeblich gewesen. Aus diesen Regelungen ergebe sich, daß die Dozenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen keinen Rechtsanspruch auf Diäten gehabt hätten und daß die Gewährung von Diäten an diesen Personenkreis auch nicht grundsätzlich erfolgt sei, sondern im Einzelfalle der besonderen Entscheidung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vorbehalten und von der Erfüllung besonderer, über die Rechtsstellung der Dozenten als apl. Beamte hinausgehender Voraussetzungen abhängig gewesen sei. Dies habe am 8. Mai 1945 auch für den Kläger als apl. Professor gegolten, wie sich aus §§ 17 und 18 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 - RHO - und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen (vgl. "Die Deutsche Hochschulverwaltung" Band II, 1943, S. 18 ff., 22 ff.) ergebe. Denn danach seien die Dozenten apl. Beamte auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes gewesen (§ 17 RHO); auch habe die Ernennung von in Lehre und Forschung bewährten Dozenten zu apl. Professoren keinen Anspruch auf Vergütung usw. an den Staat begründet (§ 18 RHO). Die Rechtsstellung der apl. Professoren habe somit derjenigen der Dozenten entsprochen. Durch Art. I Abschnitt VIII des Gesetzes zur Ergänzung des Reichsbesoldungsrechts vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) seien im übrigen auch die apl. Professoren ausdrücklich in die für die Dozenten geltende Diätenbrdnung vom 17. Februar 1939 einbezogen worden.

10

Es sei davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber in Kenntnis und gerade unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Rechtslage vom 8. Mai 1945 die Vorschrift des §.70 Abs. 2 G 131 so gefaßt habe, daß den apl. Professoren ein Übergangsgehalt nicht schon auf Grund ihrer früheren Rechtsstellung als Widerrufsbeamte, sondern nur dann gewährt werde, wenn sie am 8. Mai 1945 nach der genannten Diätenordnung besoldet wurden. Deshalb sei § 70 Abs. 2 G 131 auf apl. Professoren, die - wie der Kläger - am 8. Mai 1945 nicht nach dieser Diätenordnung besoldet wurden, auch nicht entsprechend anzuwenden. Demzufolge sei unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger am 8. Mai 1945 nicht nach der Diätenordnung besoldet wurde und ob der Kläger unter anderen Verhältnissen nach der Diätenordnung besoldet worden wäre. Entscheidend sei allein, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht nach der Diätenordnung besoldet wurde. Der Kläger habe deshalb am 8. Mai 1945 nicht diejenige Rechtsstellung tatsächlich innegehabt, an die allein die Rechtsfolge des § 70 Abs. 2 G 131 geknüpft sei.

11

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte Revision. Die Revision macht zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend:

12

Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung sei für Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ein starres Festhalten an der tatsächlichen Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Möglichkeit einer entsprechenden Gesetzesanwendung immer dann gegeben, wenn der Wille des Gesetzgebers erkennbar sei, einem bestimmten Personenkreis bestimmte Rechte zuzubilligen, und wenn nachgewiesen werden könne, daß jemand einem solchen Personenkreis zuzurechnen sei und nur aus nicht in seiner Person liegenden Gründen die von dem Gesetz erforderte Rechtsstellung am 8. Mai 1945 nicht innegehabt habe. Eine solche Möglichkeit entsprechender Anwendung erscheine schon deshalb geboten, weil es sich bei dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes um ein soziales Gesetz handele. Auch dürfe nicht verkannt werden, daß dieses Gesetz und seine Änderungsgesetze unter Zeitdruck zustande gekommen seien und daß deshalb die Vielfalt der Probleme und die immer wieder feststellbaren Sonderfälle nicht Gegenstand gesetzlicher Einzelregelungen hätten werden können. Mancher vereinzelte, völlig aus dem Rahmen normaler beamtenrechtlicher Entwicklung herausfallende Sonderfall sei auch sicherlich dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen.

13

Der Gesetzgeber habe nicht nur rein formell den durch den Wortlaut des § 70 Abs. 2 G 131 bezeichneten Personenkreis erfassen und Fälle ausschließen wollen, die sinngemäß unter diese Vorschrift fallen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, daß entsprechend den bis 1945 geltenden Bestimmungen die außerplanmäßigen Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten, die nach der Diätenordnung zu besolden gewesen wären, auch entsprechend dieser Bestimmung besoldet worden sind. Ganz offenbar habe der Gesetzgeber den wissenschaftlich tätigen Beamten, die keine Planstelle innehatten, deshalb besondere Rechte verleihen wollen, weil diese wissenschaftlichen Beamten vielfach mangels Planstellen lebenslänglich als Widerrufsbeamte tätig gewesen seien.

14

Der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß er am 8. Mai 1945 ausschließlich deshalb nicht nach der Diätenordnung besoldet worden sei, weil die einschlägigen Bestimmungen aus Gründen, die in dem Verhältnis der Stadt K. zur Universität K. ihre Ursache hatten, nicht angewendet worden seien. Demgemäß sei auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen nach der Diätenordnung besoldet worden wäre. Angesichts dieser Sachlage könne es nicht darauf ankommen, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung hatte.

15

Im übrigen habe - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein Rechtsanspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung bestanden. Die Diätenordnung sei im gesamten Reichsgebiet auf alle Fälle angewendet worden, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung vorlagen. Personen, welche die Voraussetzungen erfüllten, hätten mithin einen Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung gehabt. Die Nichtanwendung der Diätenordnung auf den Kläger bedeute eine Gesetzesverletzung. Eine solche Gesetzesverletzung aus Gründen, die nicht in der Person des Klägers lagen, dürfe den Kläger nicht von der Sonderregelung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ausschließen, die einem Personenkreis zugute kommen solle, der nicht nur nach seiner formellen Rechtsstellung ausgewählt sei. Liege eine solche Rechtsverletzung vor, so sei es Aufgabe der Gerichte, das Gesetz entsprechend anzuwenden. Es könne nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, im Gesetz Fälle zu erfassen, die in der Zeit vor dem Zusammenbruch gesetzwidrig behandelt worden seien.

16

Die angefochtene Entscheidung beruhe nach alledem auf einer Verletzung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der allgemeinen Grundsätze über die entsprechende Anwendung gesetzlicher Vorschriften auf Fälle, die diese Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach erfassen sollten.

17

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen,

18

hilfweise,

den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

20

Er tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen.

21

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

22

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Vorschrift des § 70 Abs. 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 - die bis heute unverändert geblieben ist - auf den Kläger nicht unmittelbar anwendbar sei, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Diese Vorschrift erfaßt nach ihrem Wortlaut nur Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945 nach der Diätenordnung für apl. Professoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wurden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, ohne daß hier der Klärung bedarf, ob § 70 Abs. 2 G 131 bei unmittelbarer Anwendung auch die Beamten auf Widerruf erfaßt, welche am 8. Mai 1945 zwar einen Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung hatten - wie nach Meinung der Revision der Kläger -, tatsächlich aber nicht danach besoldet wurden. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde der Kläger am 8. Mai 1945 tatsächlich nicht nach der Diätenordnung besoldet; er hatte jedoch, wie das Berufungsgericht unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt hat, damals auch keinen Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung. An diese Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht in Frage stellt, ergibt sich aus § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Die Bindung an die rechtlichen Darlegungen folgt aus § 137 Abs. 1 VwGO. Diese hier - gemäß Artikel II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in Verbindung mit § 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - noch anzuwendende Vorschrift bestimmt, daß die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann; sie entzieht also die Anwendung von Recht, das nicht dem Bundesrecht zuzurechnen ist, der Prüfung im Revisionsverfahren. Zu dem in seiner Anwendung der Prüfung entzogenen - irrevisiblen - Recht gehören auch die Bestimmungen, aus denen das Berufungsgericht hergeleitet hat, daß der Kläger am 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf Besoldung nach der in Rede stehenden Diätenordnung hatte. Das Revisionsgericht kann infolgedessen nicht auf die sich gegen diese Rechtsansicht richtenden Einwendungen der Revision eingehen. Es hat vielmehr seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß die - unbestrittene - Tatsache der Nichtbesoldung des Klägers nach der Diätenordnung mit der damaligen Rechtslage im Einklang stand. Schon daraus folgt zwangsläufig, daß der Kläger bei unmittelbarer Anwendung des § 70 Abs. 2 G 131 nicht dem von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis zugerechnet werden kann.

23

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch, für eine entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 2 G 131 auf den Kläger kein Raum sei, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

24

Die Revision verkennt insoweit, daß der Bundesgesetzgeber selbst durch die Regelung des § 77 Abs. 1 G 131 den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes für erschöpfend und abschließend geklärt hat (so auch BVerwGE 8, 296 [303] und 10, 255 [256]) und daß sich schon deshalb die entsprechende Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf rechtsähnliche Fälle grundsätzlich verbietet. Die Revision übersieht weiterhin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ein Rückgriff selbst auf Rechte, die - anders als der hier im Streit befindliche Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung - am 8. Mai 1945 auf Grund des damals für den Betroffenen bestehenden Dienstverhältnisses begründet waren, nur insoweit möglich ist, als das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dies ausdrücklich gestattet, weil dieses Gesetz - zwar unter Anknüpfung an die früheren Dienstverhältnisse - völlig neue Rechtsbeziehungen hergestellt hat und dabei keineswegs alle am 8. Mai 1945 erdienten beamtenrechtlichen Anwartschaften und Rechte berücksichtigt, sondern zahlreiche Beamtenverhältnisse sogar als erloschen behandelt (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232] und 9, 47 [48]). Hieraus ist herzuleiten, daß das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes grundsätzlich nicht als lückenhaft angesehen werden darf und daß eine von den Gerichten durch entsprechende Gesetzesanwendung auszufüllende - echte - Gesetzeslücke allenfalls dann anerkannt werden kann, wenn das Gesetz einen nach seiner Grundkonzeption regelungsbedürftigen Tatbestand ungeregelt gelassen hat, weil nur in einem solchen Fall die Annahme gerechtfertigt sein kann, der Bundesgesetzgeber würde den Fall, wenn er an ihn gedacht hätte, entsprechend der Regelung eines sachverhaltlich oder rechtlich vergleichbaren Falles geregelt haben (vgl. BVerwGE 5, 86 [89] und 11, 263 [264]). Diese Voraussetzung ist jedoch bezüglich der von der Revision erstrebten entsprechenden Anwendung des § 70 Abs. 2 G 131 auf den Fall des Klägers nicht erfüllt.

25

Die Grundkonzeption des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes wird dadurch bestimmt, daß dieses Gesetz das Bestehen von Beamtenverhältnissen und Beamtenrechten am 8. Mai 1945 voraussetzt, jedoch neue Rechtsbeziehungen herstellt, weil einerseits der durch den Zusammenbruch beeinträchtigten Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen öffentlich-rechtlichen Dienstherren andererseits der Notlage der durch den Zusammenbruch "verdrängten" oder aus anderen mit dem Zusammenbruch zusammenhängenden Gründen aus ihrem Amt ausgeschiedenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Rechnung getragen werden mußte. Schon diese die Grundkonzeption des Gesetzes bestimmende Interessenlage steht der Annahme entgegen, daß der Kläger, der nach den bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts am 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf Besoldung nach der Diätenordnung hatte, nunmehr rechtlich ebenso wie die apl. Professoren, denen bis zum 8. Mai 1945 eine solche Besoldung zuerkannt war und gewährt wurde, zu behandeln und damit bezüglich der Bezüge besser zu stellen ist als bis zum Zusammenbruch. Zwar ist die Gewährung einer höheren Versorgung als am 8. Mai 1945 - wegen der inzwischen gestiegenen Lebenshaltungskosten - die Regel, und auch eine strukturelle Verbesserung der Rechtslage gegenüber der am 8. Mai 1945 für den von Artikel 131 des Grundgesetzes Betroffenen ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Die strukturelle Verbesserung der Rechtslage stellt jedoch eine seltene Ausnahme dar und ist auf Sachverhalte beschränkt, die einen grundlegenden Wandel der rechtlichen Regelung erfahren haben und im Hinblick hierauf von dem Bundesgesetzgeber im Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ausdrücklich dieser neuen Regelung unterstellt worden sind. Abgesehen hiervon steht die in dem angefochtenen Urteil enthaltene - für das Revisionsgericht bindende - Darlegung des Berufungsgerichts, daß die apl. Professoren am 8. Mai 1945 nicht allgemein, sondern nur auf Grund besonderer, auf den Einzelfall abgestellter Entscheidungen des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Besoldung nach der Dieätenordnung hatten, überzeugend der Ansicht entgegen, daß § 70 Abs. 2 G 131 die von der Revision angenommene echte Gesetzeslücke aufweist. - Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zum Ausgleich der Härten, die sich dadurch ergeben, daß die Beamten auf Widerruf nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten, nur in beschränktem Umfang Sonderregelungen getroffen hat, die eine Versorgung vorsehen. So hat es durch § 37 a G 131 mit dem Hinweis auf § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes diejenigen Beamten auf Widerruf mit einem Rechtsanspruch auf Übergangsgehalt (jetzt: Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts) ausgestattet, bezüglich deren am 8. Mai 1945 die Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet war. Das Gesetz hat ferner die Fälle berücksichtigt, in denen eine Nichtversorgung der Beamten auf Widerruf trotz langjähriger Dienstleistungen in diesem Rechtsstand zu einer schwerlich zu rechtfertigenden Schlechterstellung gegenüber den Angestellten im Hinblick auf die diesen durch §§ 52 ff. G 131 eingeräumte. Rechtsstellung geführt haben würde (vgl. § 70 Abs. 1 G 131; Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar zum Gesetz zu Artikel 131 GG, 4. Auflage 1959, Erl. 1 zu § 70 auf S. 349). Schließlich hat der Gesetzgeber durch die hier im Streit befindliche Vorschrift des § 70 Abs. 2 G 131 der besonderen Rechtslage der zumeist mangels Planstellen zeitlebens im Rechtsstand auf Widerruf verbleibenden wissenschaftlichen Hochschulbeamten Rechnung getragen, weil nach einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren aus der besonderen Diätenregelung in Verbindung mit der - nach Darlegung des Berufungsgerichts nur von Fall zu Fall auf Grund ministerieller Entscheidung - gewährten Besoldung nach dieser Diätenregelung eine jedenfalls beabsichtigte lebenslängliche Bindung zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auf Widerruf anzunehmen war und deshalb eine Versorgung wie bei den in den Rechtsstand zur Wiederverwendung übergeführten und deshalb nach § 37 G 131 mit Übergangsgehalt sowie nach § 35 G 131 mit Ruhegehalt ausgestatteten früheren Beamten auf Lebenszeit gerechtfertigt erschien (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner a.a.O.). Wo hingegen - wie im Fall des Klägers - am 8. Mai 1945 weder eine Verpflichtung zur übernähme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet war, noch der damalige Dienstherr durch die Gewährung einer Besoldung nach der Diätenordnung dem Willen zur lebenslänglichen Bindung an den Beamten auf Widerruf Ausdruck verliehen hatte und auch nicht im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses eine Benachteiligung gegenüber Dauerangestellten vorliegt, hat der Gesetzgeber es bei der Rechtsstandsregelung des § 6 Abs. 1 G 131 und der aus ihr folgenden Verweisung auf eine etwaige Versorgung nach § 72 G 131 belassen und insoweit dem auch hier zu bejahenden Regelungsbedürfnis Rechnung getragen, ohne eine Gesetzeslücke im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu hinterlassen.

26

Demgegenüber beruft die Revision sich zu Unrecht auf den sozialen Charakter des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Diesem Gesetz wohnt keine stärkere fürsorgerische Tendenz inne als den allgemeinen Beamten- und Besoldungsgesetzen, die ebenfalls von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getragen sind, ohne daß jemals in Erwägung gezogen worden wäre, der Dienstherr sei gehalten, sich im Einzelfalle zugunsten eines Beamten oder eines Versorgungsberechtigten von starren gesetzlichen Regelungen freizumachen, also auf Grund möglicherweise anerkennenswerter außergesetzlicher Erwägungen mehr Rechte einzuräumen oder höhere Bezüge zu gewähren, als das Gesetz selbst zwingend vorsieht (BVerwGE 3, 88 [98/99] und BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1961 - BVerwG II C 171.59 -). Aus dem allgemein fürsorgenden ("sozialen") Charakter des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes kann daher ein Anspruch auf entsprechende Anwendung einer ihrem eindeutigen Wortlaut nach den Fall des Klägers nicht erfassenden Vorschrift des Gesetzes nicht hergeleitet werden.

27

Möglicherweise will die Revision schließlich noch geltend machen, der Kläger habe wegen Nichtgewährung der in der Diätenordnung vorgesehenen Besoldung oder etwa deshalb, weil deren Voraussetzungen (z.B. die ministerielle Entscheidung) mit Rücksicht auf das besondere Verhältnis der Stadt K. zur Universität K. nicht herbeigeführt worden sind, einen auf Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegründeten Schadensersatzanspruch. Ein solches Revisionsvorbringen müßte schon daran scheitern, daß der Kläger nach den bindenden Darlegungen des Berufungsgerichts am 8. Mai 1945 keinen Anspruch auf diese Besoldung und auch keinen Anspruch auf Herbeiführung der Voraussetzungen dieser Besoldung hatte, letzteres schon deswegen nicht, weil am 8. Mai 1945 die Nichtbesoldung eines apl. Professors keineswegs eine "seltene Ausnahme" von einer "allgemeinen Regelung" darstellte. Hiernach fehlt es bereits an dem für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Ausgangstatbestand, nämlich einer rechtswidrigen und schuldhaften Behandlung des Klägers bis zum 8. Mai 1945 (BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 -, NJW 1961, 2364 [BVerwG 24.08.1961 - BVerwG II C 165.59]). Im übrigen ist der Rückgriff auf einen aus dem Beamtenverhältnis hergeleiteten Schadensersatzanspruch, der für einen von Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Beamten schon am 8. Mai 1945 wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründet war, in dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes nicht ausdrücklich vorgesehen; der Hinweis auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger wäre daher auch aus den schon oben (S. 9/10) angeführten Gründen nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen (ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 -, NJW 1960, 694 und ZBR 1960, 86).

28

Das angefochtene Urteil beruht hiernach nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Die Revision ist deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz