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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1965, Az.: BVerwG III CB 104.64

Feststellung eines Kriegssachschadens an Eigenbesitz und wirtschaftlichem Eigentum; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Begriff des Eigenbesitzers; Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers; Verpflichtung des Gerichts zum Führen eines ausführlichen Rechtsgesprächs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG III CB 104.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 18.01.1963 - AZ: 6 KL 280/61

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1963 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren wird auf je 3.665 DM festgesetzt.

  2. 2.

    Die Anträge der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 15. März 1965 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch einen Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1964 - BVerwG IV CB 72.63 - ist der Klägerin das Armenrecht für die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1963 und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsmittel versagt worden. Der IV. Senat hat der Klägerin in seinem Beschluß gemäß den §§ 132 Abs. 5 Satz 2, 190 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG mitgeteilt, daß er die Zurückweisung ihrer Rechtsmittel aus den Gründen dieses Beschlusses erwäge; er hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu erklären.

2

Zu diesem Beschluß hat sie mit einen am 19. Juni 1964 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz und weiteren Schriftsätzen Stellung genommen. Der Beteiligte beantragt, die Rechtsmittel der Klägerin aus den Gründen des Beschlusses vom 21. April 1964 zurückzuweisen.

3

Die Streitsache ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts mit Wirkung vom 1. Juli 1964 auf den beschließenden Senat übergegangen.

4

Die Klägerin hatte ferner vor dem Landgericht Wuppertal eine Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihr Bruder keinen Eigenbesitz an den ihm von seinen Eltern übertragenen Gebäuden bis zu deren Zerstörung gehabt habe. Ihren Antrag, das Beschwerde- und Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen dieser Klage auszusetzen, hat der Senat durch einen Beschluß vom 16. Januar 1965 zurückgewiesen.

5

Die Klägerin erstrebt mit einem am 17. März 1965 bei dem Revisionsgericht eingegangenen Schriftsatz eine erneute Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag. Sie bittet ferner, ihrer Beschwerde stattzugeben und ihr das Armenrecht zu bewilligen.

6

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wie der IV. Senat in seinem Beschluß vom 21. April 1964, auf den Bezug genommen wird, näher dargelegt hat. Der beschließende Senat tritt den Gründen dieses Beschlusses bei und führt ergänzend folgendes aus:

7

1.

Eine Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gerechtfertigt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestände zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechtes zu fördern. Ob die Rechtssache in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Mit Recht hat der IV. Senat angenommen, daß der Sache hiernach die grundsätzliche Bedeutung fehlt.

8

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene habe durch den Vertrag vom 28. September 1944 den Eigenbesitz erlangt, wirft bei der Auslegung des in dem § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erwähnten § 11 Ziffer 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf. Es ist insbesondere keine grundsätzliche Frage, daß der Wille, ein Grundstück als Eigenbesitzer zu besitzen, d.h. der Wille, die dem Inhalt des Eigentums entsprechende Stellung zum Grundstück zu haben, nach außen auch erkennbar in Erscheinung getreten sein kann durch Erklärungen, die bei dem Abschluß eines notariellen Grundstücksvertrages abgegeben worden sind. Die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Eigenbesitzes gegeben sind, ist nur nach den besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen und damit einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich (Beschlüsse des Senats vom 24. Januar 1964 - BVerwG III B 94.63 - und 31. August 1964 - BVerwG III CB 125.63 -). Diese Ansicht steht in Einklang mit dem steuerrechtlichen Schrifttum (Kühn, Abgabenordnung, 7. Aufl., 1963, § 11 StAnpG, Anm. 4 a). Nach dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist es keine Frage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, daß die eingetragenen Eigentümer des Grundstücks mit dem Abschluß des Vertrages vom 28. September 1944 die Entscheidung über die Aufgabe des Eigentums an ihren Grundstück nicht mehr in ihren Händen behalten hatten (vgl. BFH in BStBl. 1962 III 190; Martens NJW 1962, 1849 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S], 1851) und der Beigeladene durch den Vertrag und die Erlangung des Besitzes auch Eigenbesitzer und wirtschaftlicher Eigentümer der Sache geworden war. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach dem § 10 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit dem § 229 Abs. 2 LAG kann bei Vermögensschäden der juristische Eigentümer eine Schadensfeststellung nicht begehren, wenn die verlorenen oder zerstörten Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 StAnpG dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen sind. Die Feststellung eines Eigenbesitzes des Beigeladenen begründet für diesen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG und damit die Eigenschaft des unmittelbar Geschädigten und Antragsberechtigten im Sinne der auf § 10 FG, § 229 Abs. 2 LAG beruhenden Behördenentscheidungen (Beschluß des Senats, vom 11. Dezember 1964 - BVerwG III B 101.64 -). Die Ansicht der Klägerin, daß ein Ausschluß des juristischen Eigentümers von der Schadensfeststellung wegen des § 11 Ziff. 4 StAnpG nur in Härtefällen zulässig sei, verkennt die Entstehungsgeschichte des § 229 Abs. 2 LAG, denn der Gesetzgeber hat diese Vorschrift gerade deswegen geschaffen, um die steuerrechtlichen Grundsätze innerhalb der Schadensfeststellung zur Anwendung zu bringen.

9

Eine Zulassung der Revision läßt sich demgegenüber nicht aus dem Vortrag der Klägerin rechtfertigen, ihr Bruder habe den Villen, das Grundstück als ihm gehörig im Sinne des § 11 Nr. 4 StAnpG zu besitzen, nicht nach außen bekundet. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Inhalt des Vertrages vom 28. September 1944 vor ihr verheimlicht worden sei und daß ihr Bruder die Zahlung der Mieten an ihre Eltern durch verschiedene Mieter zugelassen habe. Dieser Vortrag übersieht, daß die für die Begründung des Eigenbesitzes erforderliche Willensäußerung (vgl. § 872 BGB) auch durch schlüssige Handlungen geschehen kann (Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., 1956, § 872, Anm. 5 a). Im übrigen genügt es, nach der von er Klägerin erwähnten, in RGZ 99, 208, 210 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts, wenn der Wechsel des Fremd- zum Eigenbesitz auch nur den mit den Verhältnissen vertrauten Personen erkennbar war, für jeden Dritten, also beispielsweise die Klägerin, brauchte der Besitzwechsel nicht erkennbar zu sein. Unter diesen Umständen wird der von den Verwaltungsgericht zugunsten des Beigeladenen angenommene Eigenbesitz nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin von dieser Änderung der Besitzlage nichts wußte und daß einige Mieter zunächst weiterhin Sie Mieten an die Eltern der Klägerin gezahlt haben, sofern ihr Vortrag insoweit als richtig unterstellt wird.

10

Daß ein entstandener Eigenbesitz durch Aufgabe des Eigenbesitzwillens beendet werden kann, ist ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausdrücklich ausgeführt, seiner Entscheidung stehe nicht entgegen, daß der Beigeladene nach dem Schadensfall Zweifel gehabt habe, ob es sinnvoll erscheine, den Kaufvertrag vom 28. September 1944 durchzuführen.

11

Schließlich nötigt das von der Klägerin hervorgehobene familienrechtliche Verhältnis nicht zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Revisionsgerichts. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 1962 - VI 126.61 U - (BStBl. III S. 174) liegt ein anderer Sachverhalt - Zahlung von Bausparprämien durch über achtzehn Jahre alte Kinder mit geschenkten Geldmitteln des Vaters, der die Prämien zu einem späteren Zeitpunkt wieder für sich in Anspruch nahm - zugrunde. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum bei Überlassung eines Grundstücks von Eltern auf ihren erwachsenen Sohn der Sohn nach Erlangung des Besitzes nicht auch den Willen haben kann, das Grundstück schon vor Eintragung des Eigentumswechsels in Grundbuch als Eigenbesitzer, also "als ihn gehörend", zu besitzen, Auch die Entscheidung dieser Frage richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles und hängt insbesondere davon ab, ob die Eltern so umfassende Befugnisse behielten, daß sie weiterhin als Eigentümer anzusehen waren (Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung, § 11 StAnpG, Ann. 5 a).

12

2.

Eine Zulassung der Revision aus dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, da die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist keine Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat, von denen das Verwaltungsgericht; in dem angefochtenen Urteil abgewichen ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

13

3.

Die Verfahrensrügen der Klägerin, mit denen sie die Zulassung der Revision nach dem § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erstrebt, sind nur zulässig, soweit sie innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht worden sind. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es insoweit keiner grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf. Diese Rüge kann aber auch nicht die Zulassung der Revision nach dem § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.

14

Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht hat äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Ihr Vortrag läßt sich in Ergebnis dahin zusammenfassen, daß das Verwaltungsgericht kein ausführliches Rechtsgespräch mit ihr geführt habe und sie deshalb zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die in dem Urteil behandelt worden seien, keine ausreichende Stellungnahme habe abgeben können. Diese Rüge zeigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Das rechtliche Gehör umfaßt unbeschadet der Vorschrift des § 104 Abs. 1 VwGO nicht einen Anspruch auf ein vor den Erlaß der Entscheidung zu führendes Rechtsgespräch, mag ein solches gelegentlich auch angebracht, insbesondere einen Beteiligten wünschenswert erscheinen. Es besteht ferner keine Pflicht des Gerichts, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mit den Parteien zu erörtern (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 11. August 1964 - 2 BvR 456.64 - [NJW 1965, 147 [BVerfG 11.08.1964 - 2 BvR 456/64]] und Beschluß des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 31. August 1964 - Vf 12 - VI - 63 - [MDR 1964, 989]). Den Beteiligten muß allerdings Gelegenheit gegeben werden, Rechtsausführungen zu machen (vgl. Röhl in NJW 1964, 273, 277). Daß der Klägerin diese Möglichkeit versagt worden ist, hat sie nicht behauptet. Daß es auf die Frage des Eigenbesitzes ankam, ergab sich aus den vorangegangenen Behördenentscheidungen und aus dem Erörterungstermin vom 19. Februar 1962 (Bl. 15, 20, 43 Str.A.).

15

Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 105 Abs. 3 VwGO rügt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, selbst wenn das Verwaltungsgericht den Beigeladenen ohne einen vorangegangenen Beweisbeschluß vernommen und seine Aussage nicht verlesen hat, denn die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zusammen mit einem rechtskundigen Beistand erschienene Klägerin hätte diesen Mangel noch im Termin rügen können und müssen. Das hat sie unterlassen und damit nicht das Ihre dazu beigetragen, um die von ihr nunmehr gerügte Verletzung des § 105 Abs. 3 VwGO zu verhindern (Beschluß vom 10. November 1964 - BVerwG III CB 159.64 -). Schon deshalb kann sich die Klägerin auf diesen angeblichen Verfahrensmangel nicht berufen (vgl. BVerwGE 8, 149 und 14, 146; Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 47.63 -).

16

Das Verwaltungsgericht hat nicht fegen die Grundsätze des § 86 VwGO verstoßen, da der von ihn festgestellte Sachverhalt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlaß zu einer weiteren Aufklärung bot. Eine solche wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Sach- und Streitstand in Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor den Verwaltungsgericht hierzu einen berechtigten Anlaß gegeben hätte. Das gesamte Vorbringen der Beschwerde reicht nicht aus, diese Voraussetzung als gegeben anzusehen. Die Klägerin hat Gelegenheit gehabt, in Erörterungstermin von 19. Februar 1962 ihre Erklärungen abzugeben.

17

Den von der Klägerin erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 343;  7, 230 [BVerwG 26.09.1958 - BVerwG IV C 412.57][BVerwG 11.09.1958 - II C 56/58];  13, 187 [BVerwG 24.11.1961 - IV C 121/59]und 17, 172) liegen andere Sachverhalte zugrunde. Die Klägerin war in Gegensatz zu diesen Fällen zu der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist, erschienen, und zwar mit einen rechtskundigen Beistand. Sie hatte daher Gelegenheit, etwaige Verfahrensrügen vor den Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu machen und erforderlichenfalls auf einer entsprechenden Protokollierung zu bestehen.

18

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

19

III.

Die Revision der Klägerin konnte durch Beschluß zurückgewiesen werden, da sich die in ihr enthaltenen Verfahrensrügen als offenbar unbegründet erweisen (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 339 Abs. 1 LAG).

20

Auch hinsichtlich der Revision tritt der Senat den Beschluß des IV. Senats von 21. April 1964, auf den in einzelnen verwiesen wird, bei und bemerkt ergänzend folgendes:

21

Die Verfahrensrügen der Revision sind nur zulässig, soweit sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen worden sind. Sie lassen, soweit sie demgemäß berücksichtigt werden dürfen, nicht erkennen, daß der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden ist. Die Revisionsschrift enthält ebenso wie die Beschwerdeschrift zu diesem Punkte Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die im Beschwerde- und Revisionsverfahren unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht hat den Eigenbesitz des Beigeladenen mindestens seit des 1. Oktober 1944 in wesentlichen auf Grund des Vertrages von 28. September 1944 als erwiesen angesehen. Es hat im Anschluß daran ausgeführt, daß der Beigeladene wirtschaftlicher Eigentümer auf Grund des notariellen Vertrages geworden sei und die Eltern der Klägerin sich seit dem Abschluß nicht mehr als Eigentümer des Grundstückes angesehen hätten, verdeutlichten nähere Umstände wie die Nichtanmeldung von Kriegssachschäden durch die Eltern der Klägerin, das Testament der Mutter, das Anerkenntnis vom 6. Februar 1948 und das Verhalten der Klägerin nach dem Schadensfall. Nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Ausführungen unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sind oder auf einem sonstigen Verfahrehsfehler beruhen, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die dagegen erhobenen Angriffe der Klägerin rechtfertigen nicht die Annahme, daß das Verwaltungsgericht gegen die Denkgesetze- oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.

22

Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene habe alle Lasten und Steuern des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1944 getragen und sei der Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber nachgekommen. Auch mit den Angriffen gegen diese Feststellung muß die Klägerin in Anbetracht der Erklärungen, die der Beigeladene in Termin vor dem Verwaltungsgericht abgegeben hat, scheitern. Aus ihren schriftsätzlichen Vorbringen in der Tatsacheninstanz ist nicht zu ersehen, daß sie einen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung des Beigeladenen angetreten hat, den das Verwaltungsgericht durch Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGOübergangen haben könnte. Nach den Inhalt der Sitzungsniederschrift hat sie ferner keinen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, über den das Verwaltungsgericht nach den § 86 Abs. 2 VwGO hätte entscheiden müssen.

23

Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Zweck des Vertrags vom 28. September 1944 rügt und behauptet, er habe auch den Zweck gehabt, ihren Bruder für den an die Eltern geleisteten Unterhalt sicherzustellen, ist ein Verfahrensmangel, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beeinflussen könnte, nicht ersichtlich. Ob die Vertragschließenden den von der Klägerin behaupteten Zweck verfolgt haben, ist nicht entscheidungserheblich, denn in jedem Fall haben die Eltern der Klägerin mit dem Vertragsabschluß den Willen bekundet, auf ihre Eigentümerstellung zugunsten des Beigeladenen endgültig zu verzichten, und ihm selbst vor dem förmlichen Eigentumserwerb die Verfügungsmacht über die später zerstörten Gebäude eingeräumt.

24

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Verkennung der Beweislage durch das Verwaltungsgericht, da das Urteil des Verwaltungsgerichts nur dahin verstanden werden kann, daß der Eigenbesitz des Beigeladenen in dem oben dargelegten Sinne festgestellt worden ist. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte (OGHBZ 1, 285, 286 = NJW 1949, 143 [OGH Köln 17.06.1948 - ZS 42/48] und BGH in LM § 1006 BGB Nr. 2) beruft, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidungen zu dem nur für bewegliche Sachen anwendbaren § 1006 BGB ergangen sind.

25

Schließlich ist auch die Rüge der Klägerin, ihr seien trotz "vielfacher Anträge" Akten nicht zugänglich gemacht worden, offenbar unbegründet, denn sie hatte spätestens in dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich über die von den Gericht herbeigezogenen Akten Gewißheit zu verschaffen und notfalls auf einer Vertagung zu bestehen, sofern sie glaubte, daß ihr unbekannte Beiakten vorlagen. Es läßt sich insbesondere nicht feststellen, daß von dem Verwaltungsgericht nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung weitere Akten oder Urkunden herbeigezogen und der Urteilsfindung zur runde gelegt worden sind. Im übrigen ist die Klägerin - wenn auch nicht zur Akteneinsicht aufgefordert - so doch auf ihr Recht zur Akteneinsicht hingewiesen worden.

26

Die Verfahrensrevision erweist sich daher als offenbar unbegründet, so daß sie zurückzuweisen war.

27

IV.

Unter diesen Umständen besteht für die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Januar 1965, der eine Aussetzung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens ablehnte, und für eine Abänderung des Beschlusses vom 21. April 1964, mit dem der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Klägerin das Armenrecht versagt hat, kein Raum.

28

V.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für die Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß, da sich der Beigeladene auf die Übersendung von Durchschriften seiner Schriftsätze aus dem vor dem Landgericht Wuppertal anhängig gewesenen Zivilrechtsstreit mit der Klägerin beschränkt hat; es erschien also nicht billig, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren wird auf je 3.665 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerde- und Revisionsverfahren folgt aus den § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Pakuscher