Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1961, Az.: BVerwG IV C 121.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 121.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.11.1958 - AZ: XV A 195/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 ASpG
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 5. ASpG-DV
Fundstellen
- BVerwGE 13, 183 - 187
- AS 13, 183
- MDR 1962, 512 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1962, 159
- WM 1962, 191
- ZLA 1962, 78
Amtlicher Leitsatz
Das für ein verkauftes Grundstück empfangene Entgelt ist als umgewandelte Sparanlage auch dann entschädigungsfähig, wenn Auflassung und grundbuchliche Eintragung des Käufers noch ausstehen, jedenfalls dann, wenn dieser schon wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.480 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Altsparerentschädigung für nom. 89.600,- RM Hypothekenpfandbriefe, die ihr 1958 verstorbener und von ihr allein beerbter Ehemann G. S. im Oktober 1944 für Grundbesitz in B., Kreis O. (Mark Brandenburg), erhalten hatte. Dieser Grundbesitz, dem Erblasser seit 1920 gehörig, war durch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1943 für 164.175,- RM an die D. M. AG. in B.-B. verkauft worden. 4.175,- RM waren alsbald in bar, der Rest in Hypothekenpfandbriefen entsprechenden Nennwertes zu belegen gewesen, und zwar 60.000,- RM innerhalb einer Woche zu treuen Händen des Urkundsnotars "mit der Anweisung, sie an den Verkäufer auszuhändigen, sobald der vereinbarte Kaufpreis von der zuständigen Preisstelle für Grundstücke genehmigt und der gesamte Vertrag die sämtlich erforderlichen Genehmigungen erhalten hat" (§ 3 Abs. 2 des Vertrages), 100.000,- RM unter einstweiliger Stundung derart, daß die Käuferin sich verpflichtete, "für die notwendige Anschaffung der Hypothekenpfandbriefe nach bestem Können Sorge zu tragen", die Tilgung aber "zu beliebigen Zeiten durch Hergabe ... in beliebiger Stückzahl" vorgenommen werden konnte (§ 3 Nr. 3 des Vertrages). In Durchführung dieser Bestimmungen waren im Laufe etwa eines Jahres insgesamt 156.200,- RM Hypothekenpfandbriefe zunächst hinterlegt und, nachdem die erforderlichen Genehmigungen sämtlich erteilt worden waren, am 12. Oktober 1944 dem Erblasser und Ehemann der Klägerin ausgehändigt worden. Die den Ansprüchen der Klägerin zugrunde liegenden 89.600,- RM Pfandbriefe sind im Wertpapierbereinigungsverfahren für ihren Ehemann und Erblasser anerkannt worden.
Die Übergabe des Grundstücks hatte als erfolgt gegolten mit Gefahren-, Lasten-, Nutzungsübergang usw. auf den 1. Oktober 1943 (§ 4 des Vertrages). Die Auflassung, durch Vormerkung gesichert (§ 9), hatte unverzüglich nach Durchführung der Vermessung vorgenommen werden sollen (§ 6), war aber infolge Vermessungsschwierigkeiten bis zum Zusammenbruch (Mai 1945) noch nicht geschehen. Seither stößt sie auf den unter den derzeitigen Verhältnissen nicht zu beseitigenden Widerspruch des Rats der Gemeinde Birkenwerder, infolge dessen bisher auch die Käuferin nicht als Eigentümerin grundbuchlich eingetragen worden konnte. Ein Rücktritt vom Kaufvertrage ist ihrerseits jedoch nicht erfolgt; einen Teil des Geländes hatte sie inzwischen an Werksangehörige zu Wohnzwecken und dergl. weiterverkauft.
Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht versagten die begehrte Altsparerentschädigung. Da die streitigen Wertpapiere dem Erblasser der Klägerin nicht schon am 1. Januar 1940 gehört hätten, könnten sie für eine Altsparerentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AspG in Verbindung mit §§ 8 und 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der 5. ASpG-DV vom 2. August 1958 nur in Frage kommen, wenn sie der innerhalb von drei Monaten wieder angelegte Verkaufserlös von Grundvermögen gewesen seien, das am 1. Januar 1940 schon in Eigentum des Berechtigten gestanden habe ("Umwandlungsfall"). Trotz der - unstreitigen - Zusammenhänge der Hergabe der Pfandbriefe sei dies aber nicht der Fall. Denn der Ehemann und Erblasser der Klägerin sei formell noch heute eingetragener Eigentümer des fraglichen Grundvermögens, da es an Auflassung und Eintragung des Grunderwerbes im Grundbuch noch immer fehle. Eine Veräußerung in Sinne des ASpG - die unter Umständen auch bei steckengebliebenen Übertragungen des dinglichen Rechts gegeben sein könne - liege jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vor. Der rein obligatorische Vertrag vom 13. Oktober 1943 stelle sie trotz der darin vereinbarten Vorausleistung des Kaufpreises noch nicht dar, sie sei vielmehr in der Schwebe geblieben, insbesondere im Hinblick auf die noch immer in Frage kommenden vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsmöglichkeiten.
Hiergegen richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt und der das verklagte Landesausgleichsamt und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht entgegentreten.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung. Entgegen dem Vorderurteil wird die Eigenschaft der Pfandbriefe als einer aus Grundvermögen umgewandelten und somit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der 5. ASpG-DV in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 ASpG entschädigungsfähigen Sparanlage nicht dadurch in Frage gestellt, daß die im Vertrage vom 13. Oktober 1943 ausbedungene Eigentumsverschaffung am Kaufgegenstand noch aussteht. Unbeschadet dieser Tatsache sind die Pfandbriefe grundsätzlich entschädigungsfähig.
Schon darin begegnet das angefochtene Urteil Zweifeln, ob wirklich vom Veräußerungserlös im Sinne des Gesetzes nur die Rede sein kann, wenn ein tatsächlich durchgeführtes oder wenigstens so gut wie durchgeführtes Geschäft vorliegt. Dem Urteil wäre insoweit entgegenzuhalten, daß es nicht allein auf "Veräußerung" (Übergang des Eigentums) abstellen durfte, da in § 10 Abs. 1 Nr. 1 der 5. ASpG-DV auch der Ausdruck "Verkaufserlös" gebraucht wird, der nicht auf den - dinglichen - Eigentumsübergang hindeutet, sondern auf den - schuldrechtlichen - Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB). Der Kaufvertrag aber ist im vorliegenden Falle mit den allerseits erteilten Genehmigungen voll wirksam geworden und mit Erlegung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) in Gestalt der in das volle und unbeschränkte Eigentum des Verkäufers übergegangenen Pfandbriefe auf der Seite des Käufers voll erfüllt werden. Von etwaigem Rücktritt oder dgl. (Anfechtung, Wandelung, Minderung oder auch gütliche Vereinbarung der Rückgängigmachung des Geschäfts) kann die rechtliche Natur des Kaufpreises (= Verkaufserlös) im Sinne von § 433 Abs. 2 BGB nicht beeinflußt werden. Indessen mag dies dahinstehen; das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen als unrichtig.
Das Verwaltungsgericht und auch das Sammelrundschreiben vom 5. August 1954 - Mtbl. BAA S. 245 - haben nicht in Betracht gezogen, daß in § 10 Abs. 1 Nr. 1 der 5. ASpG-DV als Sparanlagen gleichgestellt nicht nur der Verkaufserlös und die Enteignungsentschädigung, sondern auch "das sonstige Entgelt für Grundvermögen", also schlechthin jegliches "Entgelt" bezeichnet sind. Hiermit ist jede Bindung oder Beziehung zu einen bestimmten bürgerlich-rechtlichen Vorgang, sei es des Schuldrechts, sei es sonstigen Rechts, aufgegeben und deutlich gemacht, daß jedes, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer empfangene "Entgelt" für Grundvermögen im allerweitesten Sinne von der Gleichstellung erfaßt werden soll. Anders würde die Hinzufügung des Begriffs des "Entgelts" überhaupt keinen Sinn ergeben. Selbst wenn also die fraglichen Pfandbriefe mangels Durchführung des vorgesehenen Geschäftes nicht als Veräußerungs- oder Verkaufserlös aufgefaßt werden könnten, unter den Begriff des "Entgelts", des allgemeinen Gegenwerts für Grundvermögen, würden sie unter allen Umständen fallen.
Es ist auch zu beachten, daß ein zum 1. Januar 1940 genau umgekehrt liegender Fall - Grundvermögen bereits aufgegeben, aber Entgelt noch nicht empfangen - in § 10 Abs. 1 Ziff. 8 a.a.O. ausdrücklich ebenfalls zugunsten des rein schuldrechtlich Berechtigten geregelt worden ist, wenn das alte Vermögen vom ehemals Berechtigten jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1939 aufgegeben werden ist. Auch ein auf einem solchen Vorgang (Verkauf oder Enteignung oder dgl.) beruhender Anspruch wird in Umwandlungsfällen anerkannt, obwohl es dort hinsichtlich des Entgelts nicht zur dinglichen Erfüllung gekommen, sondern im schuldrechtlichen Bereich steckengeblieben ist. Es wäre nicht verständlich und sicherlich dem Willen des Gesetzes nicht entsprechend, wenn es im entgegengesetzten Falle anders sein sollte.
Zu beachten ist schließlich auch die Rechtslage auf der Seite des Käufers (Erwerbers), dem im vorliegenden Falle, unbeschadet des mangelnden formellen Eigentumsüberganges, das fragliche Grundvermögen gemäß § 11 StAnpG als wirtschaftliches Eigentum wegen der bereits erfolgten Übergabe nebst Lasten- und Nutzungsübergang doch jedenfalls seit 1. Oktober 1943 schon zuzurechnen ist, auch nach der Auffassung des LAG (vgl. § 229 Abs. 2 Halbs. 2 in der durch das 8. Änderungsgesetz herbeigeführten Fassung). Wenn dergestalt aber das Lastenausgleichsgesetz, dem Steuerrecht folgend, auch das erst werdende, formell aber noch nicht vollkommen begründete Eigentum in der Person des Erwerbers berücksichtigt wissen will, muß folgerichtig das schwindende, praktisch schon aufgegebene und nur noch formell beim bisherigen Eigentümer verbliebene Eigentum bei diesem völlig außer Betracht gelassen werden; an seine Stelle ist - ob Erlös aus Verkauf oder "Veräußerung", ob formell durchgeführt oder noch in der Schwebe - das dafür empfangene Entgelt getreten. Es kann hiernach auch keine doppelte Entschädigung für verlorengegangene Werte geben.
Daß die frühere Geldanlage - hier: das Grundvermögen -, wie es § 10 Abs. 2 der 5. ASpG-DV voraussetzt, dem Inhaber der später dafür erhaltenen Geldanlage - hier: der Pfandbriefe - schon am 1. Januar 1940 zu Eigentum gehört hatte, ist völlig zweifelsfrei, ebenso, daß die Pfandbriefe im Wertpapierbereinigungsverfahren für den Rechtsvorgänger der Klägerin anerkannt worden sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 ASpG). Insoweit gibt also der Sachverhalt keinen weiteren Anlaß zu Erörterungen, auch nicht hinsichtlich der Wahrung der dreimonatigen Umwandlungsfrist, die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der 5. ASpG-DV erst mit dem 12. Oktober 1944 begonnen hat, also ebenfalls nicht in Frage zu stellen ist.
Indessen bedarf es, um endgültig über die Entschädigungsfähigkeit der streitigen Pfandbriefe entscheiden zu können, noch weiterer Feststellungen in anderer Dichtung. Das angefochtene Urteil geht offensichtlich davon aus, daß aus den insgesamt bereits bis September 1944 erlegten Pfandbriefen (nom. 160.375,- RM) auch die hier geltend gemachten 89.600,- RM herrühren, und diese Annahme ist auch naheliegend. Kanals genauerer Aufklärung der Herkunft dieser Pfandbriefe - die das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt auch unterlassen durfte - ist jedoch eine gewisse, allerdings wohl ziemlich entfernte Möglichkeit, daß sie nicht aus dem in Rede stehenden Grundstücksgeschäft, sondern aus anderen Vermögensdispositionen des Erblassers der Klägerin herrühren, nicht völlig auszuschließen. Es war daher zur Nachholung weiterer Feststellungen in dieser Richtung die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.480 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß