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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1964, Az.: BVerwG III B 94.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG III B 94.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 07.06.1963 - AZ: III A 198/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger begehrt als alleiniger Erbe seiner am 20. Januar 1962 verstorbenen Stiefmutter die Feststellung eines Vertreibungsschadens, der dieser durch den Verlust eines in Warmbrunn, Kreis Hirschberg, belegenen Grundstücks entstanden sein soll. Dieses Grundstück stand im Zeitpunkt der Vertreibung grundbuchmäßig im Eigentum der Schwester I. der Stiefmutter des Klägers, die in der sowjetischen Besatzungszone lebte und dort im Jahre 1961 verstorben ist. Ausgleichsamt, Beschwerdeausschuß und Verwaltungsgericht haben das Feststellungsbegehren für unbegründet angesehen, weil die Stiefmutter des Klägers nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 LAG gewesen sei. Sie habe insbesondere an dem verlorenen Grundvermögen auch kein wirtschaftliches Eigentum gehabt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Diese ist gemäß §§ 190 Abs. 2, 132 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG zulässig, form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, die Revision zuzulassen. Keiner der eine Zulassung rechtfertigenden Gründe liegt vor.

3

1)

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner erneuten grundsätzlichen Entscheidung, daß jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die Nacherbfolge erst nach dem 1. April 1952 eingetreten ist, dem Nacherben die Nacherbschaft vor dem Eintritt der Nacherbfolge wirtschaftlich nicht zugerechnet werden kann. Das Nacherbenverhältnis, in dem die Stiefmutter des Klägers neben ihrer Schwester als Vorerbin stand, erfüllt keinen der in § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 - StAnpG - (RGBl. I S. 925) aufgeführten Tatbestände (vgl. Urteil vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 310.59 - [BVerwGE 13, 12]). Geklärt ist ferner, daß im Lastenausgleich, soweit es sich um die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter handelt, ein wirtschaftliches Eigentum nur in den engen durch § 11 StAnpG gezogenen Grenzen anerkannt werden kann, wobei als Wille des Gesetzes zu berücksichtigen ist, daß die Zuerkennung der Geschädigteneigenschaft mit der steuerlichen Zurechnung des vom Schaden betroffenen Wirtschaftsguts gleichlaufen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C. 235.56 - [BVerwGE 6, 162 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 13 LAG Nr. 34 = ZLA 1958 S. 120] und Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 269.58 - [Buchholz a.a.O. zu § 229 LAG Nr. 12 c]). Ob ein Wirtschaftsgut, dessen förmliche Eigentumslage eindeutig ist, trotz dieser Eindeutigkeit im Eigenbesitz eines anderen als des grundbuchlich als Eigentümer Ausgewiesenen steht, ist nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und damit einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich. Soweit das Verwaltungsgericht auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten das wirtschaftliche Eigentum der Stiefmutter des Klägers in der hier allein in Betracht kommenden Form des Eigenbesitzes (§ 11 Nr. 4 StAnpG) verneint hat, ist diese Feststellung für den Senat bindend, da, wie noch auszuführen ist, zulässige und begründete Revisionsgründe (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG) in bezug auf diese Feststellungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4

2)

Das klageabweisende Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie bereits ausgeführt, hält sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Stiefmutter des Klägers an dem im Eigentum ihrer Schwester stehenden Grundstück den Eigenbesitz hatte, an die in dem angezogenen Urteil niedergelegten Erkenntnisse. Angesichts der Tatsache, daß die Schwester der Stiefmutter des Klägers das Eigentum behalten hat, kommt auch ein wirtschaftliches Eigentum im Rahmen eines Auftrags- oder Treuhandverhältnisses nicht in Betracht. Ob die Schwester als Auftrag- oder Treugeberin wirtschaftliche Eigentümerin geblieben wäre, wenn sie ihr Grundstück der Stiefmutter des Klägers als Beauftragten oder als Treuhänderin überlassen hätte, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung, da jedenfalls die Stiefmutter dies Klägers nicht als Auftrag- oder Treugeberin angesehen werden könnte (§ 11 Nr. 2 und 3 StAnpG). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht demgemäß ein zwischen der Vorerbin als Treugeberin und der Nacherbin als Treuhänderin begründetes Treuhandverhältnis als Erscheinungsform des wirtschaftlichen Eigentums außer Betracht gelassen, da zugunsten des Klägers hieraus nichts hergeleitet werden könnte.

5

3)

Schließlich ist auch nicht aufgezeigt, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger insoweit geführten Angriffe gegen das Urteil wenden sich, wie der Kläger wohl auch nicht verkennt, ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt hat. Diese Angriffe zeigen jedoch wesentliche Verfahrensmängel deswegen nicht auf, weil sie nicht erkennen lassen, das Verwaltungsgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen die Regeln der Denkgesetze oder gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen oder Beweisregeln außer acht gelassen. Das Verwaltungsgericht ist in sorgfältiger Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die glaubhaft gemachten Tatsachen reichten für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Stiefmutter des Klägers nicht aus. Hierbei hat das Verwaltungsgericht die durch die Beweisaufnahme erwiesenen Tatsachen, aber auch die Vorstellungen, die bei den an der Grundstücksverwaltung usw. Beteiligten über die Rechtslage bestanden haben, eingehend auf ihren Beweiswert geprüft und insgesamt jedenfalls vertretbar gewürdigt. Daß es bei dieser Beweiswürdigung die an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen trotz der anerkannten Beweisnot der Vertriebenen überspannt hätte, ist ebensowenig ersichtlich wie die von der Beschwerde noch ausdrücklich gerügte Verkennung des Begriffs der "ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit". Der Beschwerdeführer übersieht hier, daß Rechtsbegriffe und rechtliche Folgerungen einem Beweise und einer Glaubhaftmachung (§ 35 Abs. 1 FG) nicht zugänglich sind, so daß aus Erklärungen und Bekundungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von ihm behaupteten Eigenbesitzes seiner Stiefmutter jedenfalls unmittelbar nicht herzuleiten ist. Daß diesen Erklärungen und Bekundungen die Bedeutung von zur Sachaufklärung nützlichen. Hilfstatsachen (Indizien) zukommt, hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen. Das Urteil setzt sich ausführlich mit diesen Angaben auseinander und würdigt auch sie in einer verfahrensrechtlich jedenfalls nicht zu beanstandenden Weise. Widersprüche sind insoweit nicht erkennbar. Daß den späteren Angaben der Stiefmutter des Klägers kein entscheidender Beweiswert zugemessen ist, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie für den im Zeitpunkt der Vertreibung bestehenden Rechtszustand nichts hergeben. Insgesamt ist die Feststellung, der Sachverhalt schließe die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Stiefmutter des Klägers an dem Grundstück in Warmbrunn aus, verfahrensrechtlich unbedenklich zustande gekommen, so daß auch insoweit eine Revisionszulassung nicht geboten ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen