Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 269.58
Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 269.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 10.06.1958 - AZ: 3 KL 113.58
Rechtsgrundlagen
- § 872 BGB
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 11 Nr. 4 StAnpG
Fundstelle
- ZLA 61, 183
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der 3. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 10. Juni 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger verlangt Feststellung von Vertreibungsschaden an dem 92,5 ha großen von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb in S... Ostpreußen. Das Gut war auf den Kamen seiner 1958 verstorbenen Ehefrau im Grundbuch eingetragen; über deren ebenfalls auf Feststellung des an dem Hof entstandenen Vertreibungsschadens gerichteten Antrag ist noch nicht entschieden. Der Kläger hat zur Begründung seines Antrages vorgebracht: Er habe den Kaufpreis für den 1932 erworbenen Hof aus seinem Vermögen bezahlt. Seine Ehefrau habe er nur wegen der damals schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse als Eigentümerin in das Grundbuch eintragen lassen, um sein von seinem Vater ererbtes Grundstück in G... zu gefährden. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers ab. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das- Landesverwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger sei nicht antragsberechtigt, da er weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Hofes im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober. 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - gewesen sei. Er sei insbesondere nicht Eigenbesitzer des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 11 Nr. 4 StAnpG gewesen. Eigenbesitz setze nach § 872 BGB voraus, daß er den Besitz an der Sache mit dem Willen ausgeübt habe, Eigentümer zu sein. Er habe den Hof aber nicht als ihm gehörend besessen, da mit seinem Willen und auf sein Betreiben seine Ehefrau als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Auch die damit verbundene Rechtsfolge, daß seine Ehefrau Eigentümerin werde, habe er gewünscht. Der Umstand, daß er den Hof selbst bewirtschaftet habe, setze nicht voraus, daß er sich als Eigentümer gefühlt habe. Für die Frage des Eigenbesitzes komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob er den Kaufpreis für das Gut aus seinem Vermögen aufgebracht habe. Hieraus könne sich allenfalls ein geldwerter Anspruch ergeben, der als Vertreibungsschaden feststellbar sei.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die ihm zugrunde liegenden Verwaltungsentscheide aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden festzustellen. Zur Begründung der Revision führt er aus: Das Landesverwaltungsgericht habe den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums in § 11 StAnpG verkannt. Er sei Eigenbesitzer gewesen, da er die volle tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hof ausgeübt habe. Er habe die Lasten getragen und die Nutzungen gezogen. Der Hof sei mit seinen Mitteln erworben und ausgebaut worden. Seine Ehefrau habe sich niemals als Eigentümerin gefühlt, was sich daraus ergebe, daß sie in dem 1953 errichteten Testament ihre angeblichen Ausgleichsansprüche nicht erwähnt habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.
Der Beklagte meint, der Kläger sei kein Eigenbesitzer im Sinne des § 11 Nr. 4 StAnpG gewesen, da diese Vorschrift eng ausgelegt werden müsse und es an einer Besitzübertragung auf den Kläger gefehlt habe.
Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht.
Das Landesverwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger als bürgerlich-rechtlicher Nichteigentümer des Grundstücks nach § 9 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschaden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - in Verbindung mit § 229 des Gesetzes über den Lastenausgleich, vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nur antragsberechtigt ist, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 StAnpG war, hat aber bei der Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums nicht alle nach § 11 StAnpG in Betracht kommenden Möglichkeiten geprüft.
Zwar sind die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Auslegung des Begriffs "Eigenbesitz" nicht begründet. Denn das Landesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum für den Eigenbesitz den besonderen Willen des Besitzers, die Sache auch rechtlich zu beherrschen, gefordert (RG in JW 1916 S. 39; Staudinger, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 2 zu § 872 BGB; Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB, 10. Aufl., Anm. 1 zu § 872 BGB; Palandt, BGB, 15. Aufl., Anm. 1 zu § 872 BGB; Kühn, Reichsabgabenordnung, 5. Aufl., Anm. 5 zu § 11 StAnpG). Soweit das Landesverwaltungsgericht den Willen des Klägers, den Hof als Eigentümer zu besitzen, auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten verneint hat, ist diese Feststellung für den erkennenden Senat bindend, da sie weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze erkennen läßt. Dieser Wille kann entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend daraus hergeleitet werden, daß der Kläger den Hof selbständig bewirtschaftete, die Nutzungen zog und die Lasten trug. Dehn dies entspricht dem damaligen gesetzlichen Güterstand, in dem der Kläger und seine Ehefrau lebten. Wenn das Landesverwaltungsgericht weiter als nicht entscheidend ansieht, daß die Mittel zum Ankauf des Hofes vom Kläger aufgebracht worden seien, so verstößt dies ebenfalls weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze, denn mehr als ein Indiz für den Eigenbesitzwillen kann auch in diesem Umstand nicht gesehen werden. Nichts Entscheidendes kann ferner daraus hergeleitet, werden, daß die Ehefrau des Klägers die etwaigen Lastenausgleichsansprüche für den Verlust des Hofes nicht in ihrem Testament im Jahre 1953 erwähnt hat. Denn abgesehen davon, daß dies nicht nötig war, ergibt sich schon aus ihrem am 7. Dezember 1952 gestellten Feststellungsantrag, daß sie diese Schäden geltend machen wollte.
Das Landesverwaltungsgericht hätte aber weiter prüfen müssen, ob der Kläger nicht als Treugeber im Sinne des § 11 Nr. 2, 3 StAnpG wirtschaftlicher Eigentümer und damit antragsberechtigt sein könnte. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 StAnpG erscheint geboten, weil der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe den Hof auf sein Betreiben mit seinen Mitteln erworben. Ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, wird u.a. davon abhängen, inwieweit der Hof mit den Mitteln des Klägers erworben worden ist und welche Vereinbarungen über den Hof vor oder im Zusammenhang mit dem Erwerb zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau getroffen worden sind. Von Bedeutung könnte insbesondere sein, aus welchem Grund die Ehefrau des Klägers als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden sollte, und ob der Kläger jederzeit Übertragung des Eigentums verlangen oder ob seine Ehefrau frei über den Hof verfügen konnte. Das Landesverwaltungsgericht wird weiter berücksichtigen müssen, daß es sich in § 11 Nr. 2 und 3 StAnpG um keine abschließende Aufzählung der möglichen Treuhandverhältnisse handelt (Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung, 1.-3. Aufl., Rdnr. 2 zu § 11 StAnpG; Riewald, Reichsabgabenordnung, Anm. 2 zu § 11 StAnpG) und daß der Kläger unter Umständen auch nur hinsichtlich eines Teiles des Hofes Treugeber sein könnte. Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen darf, muß die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß kein Treuhandverhältnis vorliegt, so wird es noch zu prüfen haben, ob der Antrag des Klägers dahin ausgelegt werden kann, daß er hilfsweise die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einer im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung des Hofes entstandenen geldwerten Forderung gegen seine verstorbene Ehefrau begehrt. Hierbei könnte unter Umständen auch ein Anspruch aus einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, wie es vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ 8, 249 und BGH in Lindenmaier-Möhring, Nr. 5 zu § 705 BGB angenommen worden ist, in Betracht kommen.
Bei der Neuverhandlung erscheint die Beiladung der Erben der Ehefrau des Klägers, die von ihm getrennt gelebt hat, nach § 41 MRVO Nr. 165 erforderlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein