Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1958, Az.: BVerwG IV C 412.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 412.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 18.06.1957 - AZ: LN 99 III 57
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
- § 62 Bayer. VGG
Fundstellen
- BVerwGE 7, 230 - 231
- AS VII, 230
- DÖV 1959, 395 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1958, 381
- VerwRspr. XI, 762
Amtlicher Leitsatz
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgeschriebene Form für die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht beachtet ist; dazu gehören auch die Voraussetzungen für einen ausdrücklichen oder gesetzlich vermuteten Verzicht auf mündliche Verhandlung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1958
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, III. Kammer, vom 18. Juni 1957 - Nr. LN 99 III 57 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Bayerische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die Klägerin als Vertriebene Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Soforthilfegesetz erhalten hatte, beantragte sie im April 1953 Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, Diese wurde der Klägerin zunächst durch vorläufigen Bescheid bewilligt, dann aber durch Verfügung vom 5. Januar 1954 mit Wirkung vom 1. Februar 1954 eingestellt, weil eine amtsärztliche Untersuchung vom 23. Dezember 1953 ergeben hatte, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin weniger als 50 % betrage. Das Ausgleichsamt hielt diese Einstellungsverfügung nach Beschlußfassung Ausgleichsausschusses durch Bescheid vom 26. März 1954 und schließlich durch weiteren Bescheid vom 31. Dezember 1954 aufrecht.
Der von der Klägerin hiergegen angerufene Beschwerdeausschuß wies ihre Beschwerde am 10. November 1956 zurück, nachdem er eine fachärztliche Lungen- und Herzuntersuchung herbeigeführt hatte, die keinen pathologischen Befund ergab.
Gegen den ihr am 15. März 1957 ausgehändigten Beschwerdebescheid erhob die Klägerin am 13./15. April 1957 Anfechtungsklage. Sie trug vor, ihr schlechter Gesundheitszustand verbiete ihr jegliche Arbeit; da ihr schweres Leberleiden in den amtsärztlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, bedürfe es der Einholung eines Obergutachtens.
Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verzichteten auf mündliche Verhandlung. Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht der Klägerin mit, daß es die Sache für spruchreif halte und sich vorbehalte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, falls eine solche nicht ausdrücklich beantragt werde. Diese Mitteilung an die Klägerin wurde am 31. Mai 1957 zum Zwecke der Zustellung bei der Postanstalt niedergelegt, eine schriftliche Nachricht über die erfolgte Niederlegung jedoch nicht an der Wohnung der Klägerin hinterlassen. Die Klägerin hat die Mitteilung des Verwaltungsgerichts erst am 8. November 1957 bei der Post abgeholt.
Inzwischen hatte das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage durch Urteil vom 18. Juni 1957 abgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die auf Grund der überzeugenden amtsärztlichen Gutachten erfolgte Einstellung der Unterhaltshilfe sei nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin sich nunmehr außerdem auf ein Leberleiden berufe, so hätte sie hierauf bereits bei den früheren Begutachtungen aufmerksam machen müssen, sie könne daher mit diesem verspäteten Vorbringen nicht mehr gehört werden.
Das klagabweisende Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, wurde zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin ebenfalls ohne Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels bei der Postanstalt niedergelegt. Die Klägerin hat dieses Urteil ebenfalls erst am 8. November 1957 bei der Post abgeholt.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1957 Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt, die am 7. Dezember 1957 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Sie rügt Versagung des rechtlichen Gehörs; denn das Verwaltungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die hierfür vorgeschriebene, vorherige Mitteilung der Klägerin nicht wirksam zugestellt und auch nicht rechtzeitig zugegangen sei.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß sie erst am 7. Dezember 1957, also mehr als fünf Monate nach Niederlegung des zuzustellenden Urteils bei der Postanstalt, eingelegt worden ist; denn die nach § 82 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (bayer. GVBl. S. 281) -VGG- vorgeschriebene Zustellung des Urteils ist hinsichtlich der Klägerin nicht wirksam erfolgt, da die nach § 182 der Zivilprozeßordnung -ZPO- in Verbindung mit § 30 Abs. 2 VGG und § 208 ZPO bestimmte Benachrichtigung des Empfängers von der Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt ausweislich der Postzustellungsurkunde unterblieben ist. Infolgedessen ist die Frist für die Einlegung der Revision am 7. Dezember 1957 noch nicht in Lauf gesetzt, geschweige denn abgelaufen gewesen.
Die Revision ist auch begründet, da der Klägerin das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist.
Zwar folgt, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs nicht, daß die Partei ihren Rechtsstandpunkt in jedem Falle in mündlicher Verhandlung vortragen kann (vgl.Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 266.56 -). Vielmehr wird der Umfang des rechtlichen Gehörs nach Inhalt und Voraussetzungen von der jeweils anzuwendenden Verfahrens Ordnung bestimmt. Deshalb ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn die anzuwendende Verfahrensordnung eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zuläßt (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Februar 1956 - BVerwG I C 144.55 -).
Auch nach der Vorschrift des für den Freistaat Bayern geltenden § 62 VGG besteht die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn das Gericht die Sache für spruchreif erachtet. Eines ausdrücklichen Verzichts auf mündliche Verhandlung seitens der Parteien bedarf es dabei nicht, sondern es genügt, wenn das Gericht den Parteien die Nachricht zustellt, daß es sich vorbehalte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und ein ausdrücklicher Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt wird.
Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht jedoch diese in § 62 VGG bestimmten besonderen Voraussetzungen für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht beachtet. Denn die vorgeschriebene Mitteilung ist der Klägerin ebenfalls nicht wirksam zugestellt worden, da auch die nach § 187 ZPO durch die Abholung des Schriftstücks bei der Postanstalt eingetretene Heilung des Zustellungsmangels erst nach Erlaß des Urteils erfolgte.
Mithin bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, sich auf Grund der Mitteilung des Gerichts über die Ausübung ihres Rechtes, auf mündlicher Vorhandlung zu bestehen, schlüssig zu werden und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie ist damit in ihrem rechtlichen Gehör, wie es in der für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensordnung ausgestaltet worden ist, verletzt worden. Auf ihre begründete Rüge hin muß daher das angefochtene Urteil gemäß § 54 Abs. 2 c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht Gelegenheit haben, auch seine sachlichrechtliche Auffassung insbesondere darin zu überprüfen, als es ungeachtet seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen die Klägerin mit ihrem Hinweis auf ihr Leberleiden wegen Verspätung des Vorbringens ausgeschlossen hat.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Pütz