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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1972, Az.: BVerwG VII B 43.71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 43.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.01.1971 - AZ: V OVG A 71/69

Fundstellen

  • DVBl 1973, 320 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 284 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1973, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 24, 895 - 896

Amtlicher Leitsatz

Die Verletzung von allgemeinen Auslegungsgrundsätzen bei der Auslegung von irrevisiblem Recht ist nicht revisibel. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch unrichtige Auslegung einer Rechtsvorschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 216,12 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die allein geltend gemacht wird, kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Rechts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, insbesondere der Dritten Verordnung nur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 12. Dezember 1958 (KGVOBl. S. 134). Die Beschwerde wendet sich gegen die nach ihrer Auffassung unrichtige Auslegung des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung und sieht darin eine grundsätzliche Frage. Sie übersieht damit, daß jene Vorschrift nicht zum Bundesrecht gehört (vgl. BVerwGE 19, 252 [258] zu einer Vorschrift des katholischen Kirchenrechts), auf dessen Verletzung eine Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur gestützt werden kann. Da mithin die Frage, ob § 1 Abs. 3 a.a.O. vom Oberverwaltungsgericht unrichtig ausgelegt und damit verletzt worden ist, in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, kann die Revision selbst dann nicht zugelassen werden, wenn jener Auslegungsfrage als solcher grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte (vgl. BVerwGE 1,19).

3

Eine Verletzung von Bundesrecht könnte auch nicht mit der Erwägung in Betracht gezogen werden, daß das Oberverwaltungsgericht - wie die Beschwerde meint - bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 a.a.O. allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt habe. Ebenso wie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann revisibel sind, wenn sie der Ergänzung von Bundesrecht dienen, können Auslegungsgrundsätze als solche nicht dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung würde dazu führen, daß jede Fehlauslegung irrevisiblen Rechts, die letztlich immer auf der Verletzung von irgendwelchen Auslegungsgrundsätzen beruhen muß, eben wegen dieser Verletzung als ein Verstoß gegen Bundesrecht deklariert und damit revisibel gemacht werden könnte. Ein solches Ergebnis würde sowohl dem Wortlaut wie auch dem Sinn und Zweck des § 137 Abs. 1 VwGO widersprechen.

4

Bundesrecht wird auch nicht dadurch verletzt, daß nach Auffassung der Beschwerde das Oberverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen Auslegung des § 1 Abs. 3 a.a.O. gegen die (bundesrechtliche) Verfassungsgarantie der Rechtssicherheit und damit gegen Grundsätze des Rechtsstaates verstoßen habe. Der Senat kann es offenlassen, ob die Auslegung irrevisiblen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen und damit Bundesrecht verletzen kann. Das könnte jedenfalls nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa dann, wenn eine Auslegung offenbar willkürlich wäre. Es kann keine Rede davon sein, daß hier dem Oberverwaltungsgericht eine gleichsam qualifizierte Unrichtigkeit in der Auslegung des § 1 Abs. 3 a.a.O. unterlaufen oder daß das Oberverwaltungsgericht gar willkürlich verfahren wäre. Die genannte Vorschrift kann - wie das Oberverwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, ohne daß es darauf ankommt, ob jede einzelne Erwägung in der Begründung des Berufungsurteils überzeugend ist - durchaus Zweifel bei der Auslegung hervorrufen, und zwar gerade auf Grund der im Berufungsurteil S. 7 erläuterten Nebeneinanderstellung der beiden Personenkreise im einleitenden Halbsatz, die - schon dem Wortlaut nach - dafür sprechen kann, daß von dieser Vorschrift nur solche Steuerpflichtigen erfaßt werden sollten, bei denen eine örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bereich der Landeskirche fehlt. Der Senat kann der Beschwerde auch nicht in der Behauptung folgen, das Oberverwaltungsgericht habe "apodiktisch ohne jede Begründung" - also willkürlich - der streitigen Vorschrift einen vom Wortlaut abweichenden Sinn gegeben. Die Beschwerde verkennt damit, daß die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, die dem in der Beschwerde zitierten Satz des Berufungsurteils folgen, gerade der Begründung dieses Satzes dienten.

5

Schließlich wird Bundesrecht auch nicht durch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verletzt. Zwar führt die Beschwerde zu Recht aus, es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Mitglieder einer Kirchengemeinde danach unterschieden würden, ob sie ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf Grund einer Tätigkeit in einer Betriebsstätte im Bereich der Landeskirche oder in einer Betriebsstätte außerhalb des Bereiches der Landeskirche beziehen. Es stellt aber ebensowenig eine willkürliche Differenzierung dar, wenn das hier maßgebliche Recht in der für das. Revisionsgericht verbindlichen Auslegung durch das Berufungsgericht danach unterscheidet, ob ein Gemeindemitglied - unabhängig davon, ob es "auswärtige" Einkünfte bezieht, - durch ein im Bereich der Landeskirche gelegenes Finanzamt veranlagt wird.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 216,12 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus