Schwarzarbeit - Scheinselbstständigkeit - Sozialversicherung

Soziales und Sozialversicherung
01.05.20101834 Mal gelesen
Schwarzarbeit ist ein schillernder Begriff. Wenn der Handwerker fragt: "Brauchen Sie eine Rechnung?" weiß jedermann, dass es um Schwarzarbeit geht. Von Schwarzarbeit spricht man aber auch, wenn jemand Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht und nebenher arbeitet, ohne die Behörden zu informieren. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis oder den Nachweis einer Prüfung Handwerksarbeiten durchführt, arbeitet im umgangssprachlichen Verständnis ebenfalls "schwarz." Von Scheinselbständigkeit spricht man dagegen, wenn jemand als selbständiger Unternehmer auftritt, in Wahrheit jedoch von einem Auftraggeber nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisatorisch derartig abhängig ist, dass man eine echte unternehmerische Freiheit und Beweglichkeit oder gar ein Unternehmerrisiko kaum noch erkennen kann und deshalb von abhängiger Beschäftigung ausgehen muss.

Gibt es eine exakte Definition für abhängige Beschäftigung?

Antwort: Nein. Laut Gesetz ist "Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Diese Klausel lässt Interpretationsspielraum. Deshalb hat das Bundessozialgericht zur Abgrenzung folgende Formel entwickelt: Eine Beschäftigung setzt voraus, "dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag." Aber auch diese Formel reicht nicht in jedem Fall aus, um eine Entscheidung zu ermöglichen. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich deshalb in jahrzehntelanger Rechtsprechung ein Katalog von Kriterien herausgebildet, die man als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung ansehen kann. Sie werden nicht addiert, sondern sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Betroffen sind vor allem freie Mitarbeiter und Honorarkräfte, freiberuflich tätige Dozenten, Coaches etc., In vielen Branchen wird mit freien Mitarbeitern gearbeitet, z.B. im IT-Bereich (Webdesigner, Progammierer, Systemadministratoren), in der Jugendhilfe (Familienhelfer), in der Gastronomie, im Transportgewerbe, in den Medien (Freelancer), Musiker, Dozenten etc.. Die Folgen einer nachträglichen Feststellung sind gravierend. Beiträge können rückwirkend für vier Jahre gefordert werden. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsabgaben in voller Höhe - also einschließlich der Arbeitnehmeranteile - nachentrichten! Hinzu kommen Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis von einem Prozent des rückständigen Betrages. 

Wie sieht die Behördenpraxis aus?

Die Behörden habe vielfältige Befugnisse, Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit zu überprüfen: Das Gesetz sieht drei Prüfverfahren vor, die gleichbedeutend nebeneinander stehen, nämlich das Verfahren der Einzugsstellen bei den Krankenkassen, die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen sowie das sog. Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie unterscheiden sich nach der Art ihrer Einleitung und nach ihrer Auswirkung für einzelne Versicherungszweige. Im übrigen haben sie die gleiche Zielsetzung. Eine inhaltliche Rangordnung gibt es nicht. Vorrang hat allein das zuerst eingeleitete Verfahren. 

Welche Rechtsmittel gibt es?

Die Entscheidungen der Versicherungsträger sind für alle Beteiligten anfechtbar. Dh. auch die betroffenen Versicherungsträger dürfen Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten erheben, wenn sie z.B eine Tätigkeit für beitragspflichtig halten, die die Einzugsstelle als Selbständigkeit ansieht. 

Haben Rechtsmittel aufschiebende Wirkung? 

Grundsätzlich gilt in allen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung zunächst nicht vollzogen werden darf. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten. Wenn also der Betriebsprüfer Versicherungspflicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung feststellt und mit dem Prüfbescheid zugleich eine Beitragsforderung macht, muss die Beitragspflicht unabhängig von der Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage zunächst erfüllt werden. Sollte sich später im Prozess herausstellen, dass die Forderung rechtswidrig war, werden die Beiträge erstattet.Eine Ausnahme gilt jedoch für die sog. Statusentscheidungen im Anfrageverfahren der Clearingstelle. Hier bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung haben. 

Lässt sich die aufschiebende Wirkung vorzeitig wiederherstellen?

Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. dies soll geschehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann das Sozialgericht in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anordnen. 

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