Rechtswörterbuch

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Jugendhilfe

 Normen 

SGB VIII

 Information 

1. Einführung

Gesetzlich geregelte Unterstützung der Eltern und der Schulen bei der Erziehung der Kinder und Jugendlichen.

Allgemeine Aufgabe der Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen zu fördern. Dabei will die Jugendhilfe die Eltern und die Schulen unterstützen.

2. Aufgaben

Im Einzelnen bestehen gemäß § 2 SGB VIII u.a. folgende Aufgaben der Jugendhilfe:

3. Träger

Durchgeführt wird die Jugendhilfe von dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern der Jugendhilfe.

Freie Träger der Jugendhilfe sind juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine, Personenvereinigungen, freie Wohlfahrtsverbände sowie die Kirchen.

Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamt- und Planungsverantwortung der Jugendhilfe. Grundsätzlich sollen die freie und die öffentliche Jugendhilfe gemäß § 4 SGB VIII partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.

4. Finanzierung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe gemäß § 36a SGB VIII grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.

Zu dem Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme siehe den Beitrag "Erziehungshilfen".

5. Kostenheranziehung der jungen Menschen

Die vormalige Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß der §§ 92 ff. SGB VIII wurde zum 01.01.2023 aufgehoben:

In der Kinder- und Jugendhilfe wurden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies galt ebenfalls für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die nach § 19 SGB VIII in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind. Dabei wurden bis zu 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag angesetzt. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII wurden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

6. Gerichtsweg

Zuständig für Rechtsstreitigkeiten im Jugendhilferecht sind die Verwaltungsgerichte (Verwaltungsrechtsweg), nicht die Sozialgerichte.

 Siehe auch 

Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten

Kinderschutz

Kindeswohl

Leistungen für Bildung und Teilhabe

http://www.jugendhilfe.net (Internet-Portal für den Bereich der Jugendhilfe, u.a. mit Datenbanken von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe)

Ramaj: Mitarbeitendenbindung in der Kinder- und Jugendhilfe; Jugendhilfe 2022, 295

Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII. Kinder-und Jugendhilfe; Online-Kommentar Luchterhand Verlag

Winkler: NZS-Jahresrevue 2021: Kinder- und Jugendhilfe; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2022, 488