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Hilfeplan

Normen

§ 36 SGB VIII

Information

1 Allgemein

Der Hilfeplan ist die Grundlage der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.

Ist der Erziehungsberechtigte mit der Erziehung des Kindes/Jugendlichen überfordert und ist das Kindeswohl gefährdet, hat der Erziehungsberechtigte gemäß § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfen zur Erziehung.

Die Hilfen zur Erziehung sind in den in den §§ 28 – 35a SGB VIII aufgeführten Formen möglich. In dem Hilfeplan wird festgelegt, welche Form der Unterstützung zur Behebung der Erziehungsdefizite oder Entwicklungsstörungen des Kindes bzw. des Jugendlichen infrage kommen.

2 Aufstellung des Hilfeplans

Zuständig zur Aufstellung des Hilfeplans ist das Jugendamt. Bei der Aufstellung eines Hilfeplans sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten. In der Praxis sind dies zumeist Psychologen, Erzieher sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.

Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

Sofern die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als erforderliche Form der Erziehungshilfe in Betracht kommt, soll gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII bei der Hilfeplanung die die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgebende Person beteiligt werden. Dabei kann es sich um eine der folgenden Berufsgruppen handeln:

  • Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie

  • Kinder- und Jugendpsychotherapeut

  • Arzt oder psychologischer Psychotherapeut

Die Personensorgeberechtigten und das Kind bzw. der Jugendliche sind an der Entscheidung zu beteiligen.

Daneben ist der Hilfeplan während der Leistung der Erziehungshilfen fortzuentwickeln und dem aktuellen Stand der Hilfebedürftigkeit des Kindes/des Jugendlichen anzupassen.

Unabhängig davon stellen bei einer Heimerziehung die Einrichtungsleitungen mit den beteiligten Fachkräften einen eigenen Hilfeplan auf.

3 Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Hilfeplans

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Die Prüfung erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (BVerwG 18.10.2012 – 5 C 21/11).

Zu den Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes für eine selbst beschaffte Maßnahme siehe den Beitrag »Erziehungshilfen«.

4 Beteiligung an den Kosten

Gemäß der Vorgaben in den §§ 91 ff. SGB VIII sind die Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen.

metis