Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: BVerwG 1 WB 27.03

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 27.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Fregattenkapitän Schinzer und Stabskapitänleutnant Göbel als ehrenamtliche Richter
am 11. Dezember 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2006 enden. Er gehört der Verwendungsreihe 46 (Marineelektronik) an. Zum Kapitänleutnant (KptLt) wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 ernannt. Seit dem 1. Oktober 2002 wird er auf dem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten Elektronikdienstoffizier und Sachbearbeiter, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 750/005, im Marineamt (MarA), Teileinheit W., in W. verwendet.

2

Am 19. August 2002 hatte der Antragsteller in einem Personalgespräch um seine Versetzung auf einen nach BesGr A 12/A 13 bewerteten Dienstposten "egal wo, nur so zeitgerecht, dass die Ruhegehaltfähigkeit gewährleistet ist" gebeten. Am 15. November 2002 wurde ihm die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) Nr. 5950 vom 2. Oktober 2002 ausgehändigt, mit der er auf den gegenwärtig von ihm wahrgenommenen Dienstposten TE/ZE 750/005 mit einer Verwendungsdauer bis zu seinem Dienstzeitende versetzt wurde. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 18. November 2002 seine "Beförderung nach A 12" und weitere Förderung nach BesGr A 13 g.

3

Diesen Antrag lehnte das PersABw mit Bescheid vom 27. November 2002 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Dezember 2002 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 13. Mai 2003 zurück.

4

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Juni 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2003 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Im Kommando für Truppenversuche der Marine habe er mehrere Jahre lang herausgehobene Tätigkeiten wahrgenommen, die mindestens der BesGr A 12 entsprochen hätten. Dementsprechend sei ihm nicht nur in einem Personalgespräch, sondern auch in einer Beurteilung bestätigt worden, dass er für die Förderung nach BesGr A 12 in Betracht komme. Nach seiner Versetzung nach W. habe man ihm erklärt, dass eine Beförderung nach BesGr A 12 wegen der Strukturveränderungen in der Marine und der damit einhergehenden Reduzierung von Dienstposten nicht mehr in Frage käme. Seiner Meinung nach hätten ihm für seine früheren Verwendungen Zusatzpunkte für höherwertige Tätigkeiten zuerkannt werden müssen. Allein durch diese Zusatzpunkte hätte er die Schwelle zur Beförderung nach BesGr A 12 erreicht bzw. überschritten. Außerdem sei er bei der Nachbesetzung der bisher nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten übergangen worden, die die KptLt P. und Bu. innegehabt hätten. Nach wie vor strebe er seine Versetzung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten an; hierzu habe er seine unbeschränkte Versetzungsbereitschaft erklärt. Konkret sei für ihn der bis zum 31. März 2002 von KptLt P. besetzte Dienstposten in Betracht gekommen, der zum 1. April 2002 noch durch KptLt Wygoda nachbesetzt worden sei. Dieser Dienstposten sei erst zum 1. Oktober 2002 auf BesGr A 11 herabdotiert worden. Diese Herabdotierung durch eine Änderung der maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) begründe ebenfalls eine Beschwer.

6

Er beantragt,

den Bescheid des PersABw vom 27. November 2002 und den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 13. Mai 2003 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil er nicht die notwendige Bestimmtheit aufweise. Der Antragsteller habe darauf verzichtet, einen bestimmten nach BesGr A 12/A 13 bewerteten Dienstposten zu benennen, auf den sich sein Rechtsschutzbegehren konzentriert. Soweit er nunmehr in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung rüge, bei der Nachbesetzung des bis zum 31. März 2002 von KptLt P. innegehabten Dienstpostens rechtswidrig übergangen worden zu sein, sei dieser Einwand nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens gewesen. In seiner Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2002 habe der Antragsteller lediglich ausgeführt, dass die Herabdotierung mehrerer für ihn in Frage kommender Dienstposten von BesGr A 12 auf BesGr A 11 seine angestrebte Beförderung verhindert habe, und darauf verwiesen, dass u.a. der Dienstposten des KptLt P. nach seiner Herabdotierung auf BesGr A 11 als Förderungsmöglichkeit für ihn selbst weggefallen sei. Hiervon abgesehen sei der von KptLt P. besetzte Dienstposten TE/ZE 434/002 nach dessen Zurruhesetzung unter der Bezeichnung TE/ZE 934/002 noch bis zum 30. September 2002 im Stab MarA, Dienstort R., fortgeführt und zum 1. April 2002 mit einem anderen Offizier besetzt worden, der ihn bis zum 30. September 2002 wahrgenommen habe. Ab dem 1. Oktober 2002 sei der Dienstposten TE/ZE 934/002 weggefallen. Die Aufgaben dieses Dienstpostens seien auf zwei nach BesGr A 11 bewertete Dienstposten verteilt worden. Die Nachbesetzung zum 1. April 2002 mit einem anderen Offizier habe der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht mehr fristgerecht anfechten können, weil ihm zu den regelmäßigen Versetzungsterminen, also auch zum 1. April 2002, bekannt gewesen sei, dass er nicht auf diesen höherwertigen Dienstposten versetzt worden war. Der seit dem 1. April 1999 mit KptLt Bu. besetzte Dienstposten TE/ZE 840/022 im MarA, Abt. Marinelogistik, gehöre der Verwendungsreihe 20 (Marineführungsdienst) an und werde mit der Zurruhesetzung des Dienstposteninhabers zum 31. Dezember 2003 aufgrund einer STAN-Änderung von BesGr A 12 auf BesGr A 11 neu dotiert. Soweit der Antragsteller für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten so genannte HDP-Punkte geltend mache, sei dies für den Anspruch auf Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten unerheblich. HDP-Punkte würden erst dann relevant, wenn ein Soldat bereits auf einem höherdotierten Dienstposten verwendet werde und in eine Einweisungsreihenfolge einzureihen sei.

9

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 456/03 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

11

Der Anfechtungs- und Bescheidungsantrag mit dem Ziel der Versetzung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten ist unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert hat. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung könnte hierauf nicht ergehen (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBerB 1996, 135>, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <DokBer B 1997, 116> und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N.). Der Antragsteller muss deshalb - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung geltend machen zu können (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 14> m.w.N. und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 16.02 - m.w.N.). Der Antragsteller hat - erstmalig - im Personalgespräch am 19. August 2002, sodann in der Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2002, in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Juni 2003 und zuletzt im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. August 2003 betont, dass es ihm um die Versetzung auf einen - nicht näher benannten - Dienstposten der BesGr A 12 gehe, hinsichtlich dessen er bundesweit unbeschränkt versetzungsbereit sei. Damit fehlt seinem Vorbringen die notwendige konkrete Bezeichnung eines bestimmten angestrebten Dienstpostens.

12

Soweit der Antragsteller im zitierten Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. August 2003 auf den bis zum 31. März 2002 von KptLt P. besetzten Dienstposten verweist und betont, dass dieser Dienstposten auch für ihn selbst zur Förderung zur Verfügung gestanden haue, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Bescheidungsantrages. Seine Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 934/002 - solange dieser die Bewertung BesGr A 12 aufwies - hat der Antragsteller ausweislich des Akteninhaltes und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg in dessen Schreiben vom 13. Oktober 2003 nicht beantragt. Vielmehr hat er diesen Dienstposten - neben den von den KptLt Bu. und J. besetzten Dienstposten - beispielhaft erwähnt, um eine mögliche Förderung zu dokumentieren. Er selbst hat aber dargelegt, dass diese Dienstposten nach dem Weggang der jetzigen Dienstposteninhaber nur noch nach BesGr A 11 bewertet seien. Das hat der BMVg bestätigt. Damit ist ein förmlicher Versetzungsantrag des Antragstellers für den Dienstposten TE/ZE 934/002 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen, sodass der Senat an einer rechtlichen Prüfung dieses Anliegens gehindert ist. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift oder wenn - wie hier - ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Ein der Klage- bzw. Antragserweiterung vergleichbares Rechtsinstitut kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht (Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> m.w.N., vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 118.94 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 11 = NZWehrr 1996, 65> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 55.02 - <NZWehrr 2003, 171> m.w.N.).

13

Eine förmliche und verbindliche Zusicherung, ihn auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten zu versetzen, ist dem Antragsteller in den Personalgesprächen vom 17. Oktober 1996, vom 19. November 1997 und vom 19. August 2002 nicht erteilt worden.

14

Die zeitweise Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten Dienstpostens begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers im Übrigen keinen Anspruch, für einen solchen höherwertigen Dienstposten auch ausgewählt und auf ihm verwendet zu werden (Beschluss vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 -). Auch der im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf Zuerkennung von HDP-Punkten für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Zuerkennung oder die Ablehnung der Zuerkennung von HDP-Punkten für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten keine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung dar, deren Rechtswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO isoliert beim Wehrdienstgericht geltend gemacht werden kann. Derartige Zusatzpunkte, die für die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens gewährt werden können, erlangen im Rahmen der für Beförderungen zu erstellenden Reihenfolgen Bedeutung. Der Vorbereitung von Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen sind aber als Elemente der innerdienstlichen Meinungsbildung (vgl. dazu Beschluss vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende Maßnahmen, sondern innerdienstliche Vorgänge, die lediglich dazu bestimmt sind, eine Entscheidung des BMVg über eine künftige Verwendung des Soldaten vorzubereiten. Als solche sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 85.99 - m.w.N.).

15

Auch der vom Antragsteller formulierte Einwand gegen die "Herabdotierung" einzelner Dienstposten, die für seine Beförderung in Frage gekommen wären, verhilft dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zum Erfolg.

16

Die erstmalige Bewertung sowie die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung eines bestimmten Dienstpostens in der STAN ist keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme. Die Ausbringung und rechtliche Bewertung von Dienstposten sowie ihre Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über ihre Einrichtung und nähere Ausgestaltung sowie ihre Anpassung an gewandelte dienstliche Bedürfnisse entscheidet der BMVg aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Soweit in der STAN bzw. in einer darauf beruhenden Gliederung für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen bzw. Dienstposten ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus ebenso wenig subjektive Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen bzw. Dienstposten. Derartige organisatorische Maßnahmen des BMVg berühren die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und können deshalb nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 57.92 - <DokBerB 1993, 216> und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 [204] = ZBR 2000, 133> jeweils m.w.N.; Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112 [114]>, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - <Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = ZBR 2000, 40 = DVBl 2000, 485> und vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - <Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 = ZBR 2001, 140> jeweils m.w.N.).

17

Abschließend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seiner unterbliebenen Beförderung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden kann. Für Rechtsstreitigkeiten, die das Statusverhältnis eines Soldaten betreffen, ist gemäß § 59 SG allein die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben (Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - <DokBerB 1996, 75>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 - <Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 2> und vom 15. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N.).

18

Von der nach § 20 Abs. 2 WBO gegebenen Möglichkeit, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, hat der Senat abgesehen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Schinzer
Göbel