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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 60/80

Anspruch auf Dienstpostenwechsel; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Änderung der STAN; Änderung der STAN

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der auf eine Änderung der STAN abzielt, ist unzulässig (wie Beschluß, 12.08.1976, 1 WB 137/75 und Beschluß, 07.05.1981, 1 WB 170/80).

  2. 2.

    Ein Soldat hat keinen Anspruch, auf einen Dienstposten zu wechseln, den er zwar über einen längeren Zeitraum wahrgenommen hat, für den er aber die nach der STAN geforderten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Eckardt, Leutnant Zächelein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde am 13. Dezember 1979 unter Berufung in das Verhältnis eines Beamten auf Zeit zum Stadtrat der Stadt Gießen ernannt. Mit Ablauf des 12. Dezember 1979 ist er deshalb aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war er als Nachschuboffizier (FD - TE/ZE 004/002) bei der 1./Instandsetzungsbataillon ... in G. eingesetzt. Die Stelle ist im Organisations- und Stellenplan (OSP) als A 9/A 10-Stelle ausgewiesen.

2

Mit zwei Schreiben vom 10. April 1979 beantragte der Antragsteller einmal seine "Förderung in bezug auf meine jetzige Dienstausübung und zur Einleitung von geeigneten Maßnahmen, die der Abstellung von Mängeln dienen, die aus einer ungerechten Behandlung resultieren" und zum andern seine "Umsetzung auf die Stelle TE/ZE 006/001 InstOffz/ZivVergabe (für die Zivilvergabe von Instandsetzungsaufträgen zuständiger Instandsetzungsoffizier) unter gleichzeitiger Umwandlung dieser Stelle von einer Truppenoffizierstelle in eine Stelle für Offiziere des militärfachlichen Dienstes".

3

Der Antragsteller begründete diese Anträge damit, daß er trotz seiner herausragenden Befähigung und Leistungen gegenüber anderen Offizieren benachteiligt werde. Er müsse das umfangreiche Sachgebiet des InstOffzZivVergabe neben seinen eigentlichen dienstlichen Aufgaben wahrnehmen, weil die Stelle seit längerer Zeit nicht besetzt sei. Für diese Stelle sehe der OSP bzw. die STAN einen Hauptmann des Truppendienstes vor, der graduierter Maschinenbauingenieur sein müsse. Wenn er dessen Funktion seit fast zwei Jahren voll verantwortlich wahrnehme, müsse er auch entsprechend befördert und besoldet werden. Es gehe ihm nicht um die Reduzierung seines Aufgabenbereichs, sondern darum, daß seine Leistungen nicht nur ideell, sondern auch materiell Anerkennung fänden. Durch die beantragte STAN-Änderung werde seine Beförderung ohne Versetzung möglich. Eine Versetzung sei wegen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit als Stadtverordneter der Stadt Gießen ausgeschlossen.

4

Am 22. Mai 1979 fand beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, daß eine Beförderung ohne Versetzung oder Umsetzung auf einen Dienstposten als InstOffz Kfz/Pz (FD) mit der entsprechenden zusätzlichen Ausbildung in Aachen nicht in Frage komme. Eine Umwandlung des Dienstpostens TE/ZE 006/001 in eine Offizierstelle für den militärfachlichen Dienst sei nicht möglich. STAN-Änderungen zum Zwecke der Förderung eines bestimmten Offiziers würden nicht vorgenommen. Die Stelle werde ohnehin zum 1. Oktober 1979 mit einem Truppenoffizier besetzt.

5

Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 19. Juni 1979 eine Umsetzung auf den Dienstposten eines InstOffz (FD) und die entsprechende zusätzliche Ausbildung in A. aus "dienstlichen, persönlichen und fachspezifischen Gründen" ab. Er bat um Bescheidung seiner Anträge vom 10. April 1979.

6

Durch Bescheid vom 24. August 1979 wurden diese Anträge zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Antragsteller im Instandsetzungsbataillon ... den Dienstposten eines mit A 10/A 9 dotierten Nachschuboffiziers (FD) besetze. Seit März 1978 sei er auch mit der Wahrnehmung der Tätigkeit des InstOffzZiv-Vergabe (MaschbauIng.) beauftragt. Dieser Dienstposten habe nicht zeitgerecht mit einem für diese Aufgabe ausgebildeten Offizier nachbesetzt werden können. Die zusätzliche Tätigkeit des Antragstellers begründe keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Umsetzung. Inzwischen sei sichergestellt, daß ab 1. Oktober 1979 die Stelle des InstOffzZivVergabe mit einem der STAN entsprechenden ausgebildeten Truppenoffizier besetzt werde. Damit falle die zusätzliche Aufgabenbelastung des Antragsteilers fort. Die beantragte Umwandlung des Dienstpostens sei nicht zu rechtfertigen, weil Dienstposten mit der ATB MaschbauIng. in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht vorgesehen seien und STAN-Änderungen, die sich auf eine bestimmte Person bezögen, nicht durchgeführt werden könnten.

7

Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ... können Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe, jedoch frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde bei mir einlegen. Sie können diese Beschwerde auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingeht."

8

Mit Schreiben vom 3. September 1979 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid "Beschwerde" ein, die er nicht begründete. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte mit Schriftsätzen vom 25. September 1979 und 2. November 1979.

9

Der BMVg hat die Beschwerde mit Schreiben vom 31. März 1980 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.

10

Der Antragsteller macht geltend, daß der Bescheid vom 24. August 1979 nicht auf alle Punkte seiner Anträge eingehe. Fehler in der Personalplanung hätten dazu geführt, daß der Dienstposten des InstOffzZivVergabe seit März 1978 nicht habe besetzt werden können. Statt vier Offizieren hätten der InstFüGrp nur zwei Offiziere zur Verfügung gestanden. Das habe für fast zwei Jahre für ihn zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung geführt. Die Stelle sei nicht, wie ihm zugesagt, zum 1. Oktober 1979 besetzt worden. Seine zusätzliche Belastung habe bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten angedauert.

11

Es sei nicht einzusehen, warum die STAN nicht geändert werden könne, wenn die tatsächliche Stellenbesetzung während fast zweier Jahre den Anforderungen der STAN nicht entspreche. Er habe die Stelle fast zwei Jahre allein verantwortlich ausgefüllt. Es hätte deshalb die Möglichkeit bestehen müssen, ihn auf diese Stelle umzusetzen. Seine zusätzliche Aufgabenbelastung sei vom BMVg anerkannt worden. Abhilfe sei zu keinem Zeitpunkt geschaffen worden. Die Fehler in der Personalplanung müßten dadurch ausgeglichen werden, daß das vorhandene Personal die Lücken fülle. Darin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Ausgeglichen könne diese nur dadurch werden, daß die zusätzlich Belasteten beförderungsmäßig entschädigt würden. Das bedeute, daß er auf einen A 11-Dienstposten habe umgesetzt werden müssen.

12

In anderen Verbänden seien Offiziere auf seinem Dienstposten als Nachschuboffizier zum Hauptmann befördert worden. Es habe auch bei ihm eine entsprechende Ausnahme gemacht werden müssen. Er habe zum 1. Oktober 1979 zum Hauptmann befördert werden können. Die Auffassung des BMVg, nach seinem, des Antragstellers, Leistungsbild habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Beförderung herangestanden, könne er nicht hinnehmen. Andere Offiziere seines Jahrgangs, die nach seiner Auffassung schlechter qualifiziert seien, seien noch während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr zum Hauptmann befördert worden. Die für die Beförderung maßgeblichen Entscheidungskriterien seien ihm unbekannt. Sie müßten im vorliegenden Verfahren offengelegt werden. Dies gelte auch für den Personenkreis, der bei den entsprechenden Entscheidungen mitzuwirken habe.

13

Das berechtigte Interesse an der von ihm beantragten gerichtlichen Feststellung ergebe sich daraus, daß bei rechtsfehlerfreier Stattgabe seines Antrags vom 10. April 1979 seine Beförderung zum Hauptmann spätestens zum 1. Oktober 1979 möglich gewesen sei. Er wäre durch die entsprechende Maßnahme in den Genuß der Besoldungsgruppe A 11 gelangt. Das materielle Interesse resultiere aus der Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 für die Monate Oktober, November bis zum 13. Dezember 1979. Er habe auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil er zu möglichen Wehrübungen statt mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns der Reserve nunmehr nur mit dem Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve einberufen werden könne. Neben dem wesentlichen Unterschied in der Dienststellung ergäben sich auch hier finanzielle Nachteile.

14

Der Antragsteller beantragt festzustellen, daß

"1.
die beantragte und nicht stattgegebene Umsetzung von der Stelle Nachschub-Offz.

2.
die ebenfalls von mir beantragte und nicht erfolgte Umwandlung der Stelle 004/001 (Inst. Offz./Inst. Überwachung) in eine Stelle für Offiziere des militärfachlichen Dienstes und meine anschließende Versetzung auf diesen Posten

3.
die nicht vorgenommene Anhebung der Stelle Nsch.Offz. TE/ZE 004/002 von A 10/A 9 auf A 11, wie das u.a. beim Inst.Btl. 5 (alt) bereits praktiziert worden ist

4.
die nicht erfolgte Übertragung der A-11-Stelle von TE/ZE 004/001 auf TE/ZE 004/002, obwohl diese Stelle (004/002) nicht besetzt war

5.
die Übertragung der Doppelfunktion (Nsch.Offz. und Inst.-Offz.Ziv.Vergabe) ohne entsprechenden Ausgleich und ohne die dafür vorgesehene Ausbildung über einem Zeitraum von fast zwei Jahren

6.
die nicht eingehaltene Zusage, es sei sichergestellt, die Stelle 006/001 ab 01. Oktober 1979 mit einem dafür ausgebildeten Offizier zu besetzen

TE/ZE 004/002 auf die Stelle Inst. Offz. Ziv. Vergabe (Maschinenbauingenieur) TE/ZE 006/001

rechtswidrig waren."

15

Der BMVg bittet,

16

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er hält ihn für unzulässig. Der Antragsteller Bache nicht in ausreichender Weise eine Rechtsverletzung geltend. Die Verweigerung der von ihm beantragten STAN-Änderungen greife nicht in seine Rechte ein. Die STAN sei die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr. Sie werde von ihm - dem BMVg - im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt. Sie sei vor allen die Grundlage für die Hanshaltsanforderung und die Stellenpläne. Derartige organisatorische Maßnahmen stünden außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müßten von den Soldaten hingenommen werden.

18

Im übrigen habe der vom Antragsteller begehrten Umsetzung auf die Stelle InstOffzZivVergabe (MaschbauIng.) (TE/ZE 006/001) entgegengestanden, daß dieser Dienstposten nach den Organisationsvorstellungen ausschließlich durch Offiziere des Truppendienstes zu besetzen sei, die ein entsprechendes Hochschul- oder Fachhochschulstudium absolviert hätten. Der Dienstposten des InstOffzZivVergabe (MatschbauIng.) beim Instandsetzungsbataillon 2 (jetzt Instandsetzungsbataillon 5) sei entgegen der Darstellung des Antragstellers ständig besetzt gewesen. Zwei der Dienstposteninhaber hätten an der ergänzenden Offizierausbildung teilgenommen und deschalb zur tatsächlichen Dienstausübung nicht zur Verfügung gestanden. Seit dem 1. Januar 1980 sei der Dienstposten durch einem für die Dienstausübung abschließend ausgebildeten Offizier des Truppendienstes besetzt. Bedingt durch die Verwirklichung der Heeresstruktur 4 habe dieser Offizier nicht wie in der Planung vorgesehen, bereits am 1. Oktober 1979 auf den Dienstposten versetzt werden können.

19

Eine Umwandlung des für die Besetzung durch einen Offizier des Truppendienstes vorgesehenen Dienstpostens TE/ZE 004/001 (InstOffz/InstÜberw) in einen solchen für Offiziere des militärfachlichen Dienstes habe deshalb nicht erfolgen können, weil die Aufgabenwahrnehmung einen Offizier des Truppendienstes mit Hochschul-/Fachhochschulausbildung (EloIng.) erfordere. Die vom Antragsteller begehrte Umwandlung hätte einen Verstoß gegen § 18 BBesG zur Folge gehabt. Dem stehe nicht entgegen, daß auch einzelne Offiziere des militärfachlichen Dienstes zur Durchführung der täglichen Dienstobliegenheiten wenigstens für einen kürzeren Zeitraum geeignet seien, solche Dienstposten auszufüllen. Solches könne aus grundsätzlichen Erwägungen jedoch nicht zu einer Stellenumwandlung im Einzelfall führen. Andernfalls wären eine geordnete Stellenbewirtschaftung und eine überschaubare Personalführung nicht mehr gewährleistet.

20

Eine Anhebung des Dienstpostens TE/ZE 004/002 (NschOffz) habe nicht erfolgen können. Eine veränderte Anfgabenqualität, die allein eine Höherbewertung dieses Dienstpostens hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß beim ehemaligen Instandsetzungsbataillon 5 ein Hauptmann die Aufgaben des NschOffz wahrgenommen habe. Dieser Offizier sei vor Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes auf einem geringerwertigen Dienstposten zu dieses Dienstgrad befördert worden (sog. Weißbuchstelle). Eine vergleichbare Beförderung des Antragstellers sei auf Grund der veränderten Gesetzeslage nicht mehr möglich gewesen.

21

Im übrigen hätte der Antragsteller entgegen seiner Darstellung vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr selbst dann nicht zum Hauptmann befördert werden können, wenn er einen entsprechenden Dienstposten innegehabt hatte. Die Beförderung zum Hauptmann in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei in der Bundeswehr einheitlich geregelt. In dem gültigen Auswahlverfahren würden die Offiziere, die nach der STAN einen Hauptmann-Dienstposten besetzten, in eine Reihenfolge eingeordnet. Diese Reihenfolge berücksichtige nach einer Punktwertung die dienstlichen Leistungen, aber auch Dienstzeit und Lebensalter der zur Beförderung zum Hauptmann heranstehenden Oberleutnante in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Am 1. Oktober 1979 seien alle Oberleutnante in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum Hauptmann befördert worden, die 80 Bewertungspunkte erreicht gehabt hätten. Außerdem seien vier Offiziere befördert worden, die eine Punktzahl von 79 Punkten aufgewiesen hätten. Der Antragsteller habe damals nur 74 Bewertungspunkte gehabt. Dagegen hätten weitere 112 Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine höhere Punktzahl und weitere 17 Offiziere des militärfachlichen Dienstes dieselbe Punktzahl aufgewiesen. Selbst zum 1. April 1980 hätte der Antragsteller bei Besetzung eines entsprechenden Dienstpostens nicht zum Hauptmann befördert werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätren schon 123 Oberleutnante in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine höhere Punktzahl als der Antragsteller erreicht gehabt.

22

Der Antragsteller könne auch nicht daraus einen Anspruch auf eine Beförderung zum Hauptmann ableiten, daß er über zwei Jahre Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich des InstOffzZivVergabe habe wahrnehmen müssen.

23

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

24

II

1.

Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

25

a)

Soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, daß Stellen, die nach der STAN für Offiziere des Truppendienstes vorgesehen sind, in Stellen für Offiziere des militärfachlichen Dienstes hätten umgewandelt werden müssen, sind seine Anträge unzulässig, weil insoweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO).

26

Die Änderung einer STAN-Stelle betrifft den Soldaten nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt, wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und deren Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern liegen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müssen vom Soldaten hingenommen werden (vgl. BVerwGE 53, 95). Hieran ist festzuhalten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75 = DokBer 1977, 43 - B -; bestätigt durch Beschluß vom 7. Mai 1981 - 1 WB 170/80).

27

Unzulässig ist aus diesem Grund insbesondere der Antrag zu 2, soweit dieser Antrag die Umwandlung des Dienstpostens der Stelle 004/001 zum Gegenstand hat. Gleiches gilt für die Anträge, die unter anderen Gesichtspunkten auf die Änderung der STAN abzielen. Betroffen hiervon sind die Anträge zu 3 und 4. Ob die genannten Anträge noch aus anderen Gründen unzulässig sind, kann offenbleiben.

28

b)

Soweit der Antragsteller eine Umsetzung auf einen konkreten Dienstposten begehrt (Antrag zu 1 und teilweise Antrag zu 2, soweit er sich auf die Verwendung des Antragstellers auf der Stelle 004/001 bezieht) und die Übertragung zusätzlicher Aufgaben rügt (Anträge zu 5 und 6), hat er in näherer Nachprüfung bedürfender Weise dargetan, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das für die entsprechenden Feststellungsanträge zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) kann im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten wirtschaftlichen Folgen des seiner Meinung nach rechtswidrigen Verhaltens des BMVg bejaht werden.

29

Die Zulässigkeit dieser Anträge scheitert nicht daran, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig begründet worden ist. Dem Antragsteller ist der Bescheid vom 24. August 1979 jedenfalls vor dem 3. September 1979 zugestellt worden. Die "Beschwerde" vom 3. September 1979 war nicht der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entsprechend begründet;der Begründungsschriftsatz vom 25. September 1979 ist später als zwei Wochen nach dem 3. September 1979 - nämlich am 26. September 1979 - bei dem Disziplinarvorgesetzten eingegangen. Dem Antragsteller ist indes mit dem Bescheid vom 24. August 1979 eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die Begründungsfrist war deshalb in Anwendung des § 7 Abs. 1 und 2 WBO bis drei Tage nach dem Zeitpunkt verlängert, zu dem der Antragsteller nachgewiesenermaßen von dem richtigen Rechtsbehelf und der entsprechenden Begründungspflicht Kenntnis erhalten hat. Daß dies vor dem 23. September 1979 gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

30

2.

Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet.

31

a)

Mit den Anträgen zu 1 und - teilweise - zu 2 begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß seine Umsetzung auf bestimmte von ihm benannte Stellen rechtswidrig unterblieben sei. Der Antragsteller hatte auf die entsprechenden Verwendungsentscheidungen keinen Anspruch, über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Es bestand kein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller auf Stellen zu setzen, für die er nach den in der STAN zum Ausdruck gekommenen Planungsvorstellungen seiner Vorgesetzten von der Ausbildung her nicht qualifiziert war. Der Senat hat von diesen Planungsvorstellungen auszugehen. Sie unterliegen als solche - wie ausgeführt - nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Festhalten an diesen Organisationsentscheidungen den Antragsteller in Rechten verletzt haben sollte. Die zeitweise - auch länger dauernde - Übertragung von Dienstobliegenheiten, für die von der STAN ein höherer Ausbildungsstand verlangt wird, als ihn derjenige hat, der die Aufgaben vorübergehend wahrnehmen muß, ist solange nicht rechtswidrig, als diesem die entsprechende Tätigkeit zugemutet werden kann (BVerwG Beschluß vom 31. Januar 1978 - 1 WB 146/77). Der Antragsteller hat Entsprechendes selbst nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, daß es ihm nicht um die Reduzierung seines Aufgabenbereichs als solche gehe (vgl. Antragsschreiben vom 10. April 1979 - Nr. 10).

32

Auch eine länger dauernde vorübergehende Verwendung auf einem Dienstposten mit höheren Ausbildungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Umsetzung auf diesen Dienstposten. Der BMVg darf auch bei personellen Engpässen bei seinen organisatorischen Grundentscheidungen bleiben.

33

Selbst wenn eine Beförderung des Antragstellers zum 1. Oktober 1979 bei Beachtung des Gleichheitssatzes dann möglich gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt einen mit A 11 dotierten Dienstposten besetzt hätte, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn an der STAN festgehalten und seine Umsetzung auf eine nach der STAN für einen Truppenoffizier vorgesehene Stelle abgelehnt worden ist. Andernfalls würde die Freiheit des BMVg, die Personalstruktur grundsätzlich nach gerichtlich nicht nachprüfbaren Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten, unzulässig eingeschränkt. Es kommt deshalb für die Beurteilung der Verwendungsentscheidung auf die Ausführungen der Beteiligten zu der Frage, ob und wann der Antragsteller hätte zum Hauptmann befördert werden können, nicht an. Hier ist nur zu prüfen, ob der Antragsteller unzumutbar verwendet worden ist. Das war nicht der Fall.

34

Die Frage, ob der Antragsteller für die zusätzliche Wahrnehmung von Aufgaben einen finanziellen Ausgleich oder gar eine Beförderung verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es nur darum geht, ob der Antragsteller ermessensgerecht auf dem mit A 9/A 10 dotierten Dienstposten des Nachschuboffiziers weiter belassen werden durfte.

35

b)

Für den Antrag zu 5 gelten die Ausführungen zu a)sinngemäß. Daß der Antragsteller für einen Zeitraum von fast zwei Jahren zusätzlich zu der ihm eigentlich obliegenden Aufgabe die Funktion des InstOffzZivVergabe wahrnehmen mußte, war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Antragsteller um einen sehr qualifizierten Offizier handelte, sicherlich nur eine Notlösung, die hinzunehmen ihm in der gegebenen Situation indessen zuzumuten war.

36

c)

Auch im Sinne des Antrags zu 6 läßt sich eine Rechtswidrigkeit von Maßnahmen des BMVg nicht feststellen. Wenn erklärt worden ist, letztlich scheitere die vom Antragsteller begehrte Umsetzung auch daran, daß die Stelle des InstOffzZivVergabe zum 1. Oktober 1979 STAN gemäß besetzt werde, von diesem Zeitpunkt an werde der Antragsteller auch entlastet werden, so stellt dies keine verbindliche Zusage zugunsten des Antragstellers dar, die genannte Personalmaßnahme auch durchzuführen. Der BMVg hat insoweit nur eine dem Antragsteller gegenüber unverbindliche Absichtserklärung abgegeben. Ob der Antragsteller nach dem 1. Oktober 1979 um eine Freistellung von der zusätzlichen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des InstOffzZivVergabe hätte nachsuchen können, kann offenbleiben, weil er das nicht getan hat. Zur Frage des finanziellen Ausgleichs wird auf die Ausführungen zu a) verwiesen.

37

3.

Der Antrag ist deshalb teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

38

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Eckardt
Zächelein