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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 91.95

Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten; Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 91.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 75-76

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Offizier der ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR. Er wurde 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwei Jahren übernommen und der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) zugewiesen. Auf Grund seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 15. September 1992 wurde seine Dienstzeit auf acht Jahre bis zum 30. April 1999 festgesetzt. Mehrere Anträge, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, blieben erfolglos.

2

Mit Schreiben vom 20. April 1995 beantragte der Antragsteller den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies den Antrag am 5. Juli 1995 mit der Begründung zurück, die Laufbahn der OffzMilFD sei in erster Linie als Aufstiegslaufbahn für Unteroffiziere gedacht. Ergänzungen aus der Laufbahngruppe der OffzTrD seien grundsätzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei der Bedarf in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Luftfahrzeugtechnisches Führungspersonal für den Geburtsjahrgang des Antragstellers bereits gedeckt.

3

Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Juli 1995, der am 18. Juli 1995 beim Staffelkapitän Stab/Stabstaffel Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... einging und den der BMVg - P II 5 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 1995 dem Senat vorgelegt hat.

4

Darin führt er aus, der Antrag sei unzulässig, da der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben sei. Der Antragsteller habe zwar seine Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD beantragt, sein eigentliches Ziel sei jedoch die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Dies habe er mehrfach unmißverständlich erklärt. Für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten seien jedoch nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.

5

Der Antragsteller wurde hierzu gehört und hat sich fernmündlich mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht einverstanden erklärt.

6

II

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist nicht gegeben.

7

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO sind die Wehrdienstgerichte nur in den Fällen zur Entscheidung berufen, in denen der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber geltend macht, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]>; vom 31. März 1992 - BVerwG 1 WB 5.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 39.95 -).

8

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Antragsteller in erster Linie erstrebte Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Da der Antragsteller dieses Ziel in der Laufbahn der OffzTrD, der er jetzt angehört, nicht erreichen kann, möchte er in die Laufbahn der OffzMilFD überwechseln, weil eine Übernahme in diese Laufbahn nur mit der gleichzeitigen Übernahme als Berufssoldat möglich ist (§ 30 Abs. 1 SLV).

9

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten ist eine Entscheidung des Dienstherrn, die den Status des Soldaten betrifft. Für Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig (§ 59 SG). Der vom Antragsteller gleichzeitig beantragte Laufbahnwechsel tritt demgegenüber zurück, denn er ist, wie sich aus § 30 Abs. 1 SLV ergibt, untrennbar mit der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verbunden (Beschluß vom 6. Mai 1977 - BVerwG 1 WB 46.77 - <BVerwGE 53, 289 [f.]>; vgl. hierzu ferner Beschluß vom 17. März 1987 - BVerwG 1 WB 109.86 - BVerwGE 83, 289 [f.]).

10

Nach Anhörung des Antragstellers ist deshalb die Sache gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Kassel zu verweisen.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch