Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1987, Az.: BVerwG 1 WB 109/86
Wehrbeschwerde; Soldaten; Laufbahnwechsel; Dienstliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 109/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 83, 289 - 291
- NVwZ-RR 1988, 103 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Laufbahnwechsel oder bei einer den Laufbahnwechsel vorbereitenden Maßnahme steht die Frage der dienstlichen Verwendung eines Soldaten dann im Vordergrund und unterliegt damit die Maßnahme der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle, wenn sie nicht bereits selbst statusverändernden Charakter hat, wenn sie also nicht selbst eine Beförderung oder die Änderung des Dienstverhältnisses einschließt.
| - wie BVerwGE 53, 289 - |
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In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberstleutnant Ottmüller,
Leutnant Minkwitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1954 geborene Antragsteller wurde zum 1. Oktober 1975 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in die Bundeswehr einberufen. Am 9. März 1976 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf acht Jahre festgesetzt und hätte damit am 30. September 1983 geendet. Auf seine Bewerbung vom Oktober 1980 hin wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen. Am 31. Juli 1981 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Zum 1. Oktober 1984 wurde er zum Oberleutnant befördert. Er wird im Flugsicherungskontrolldienst verwendet.
Am 5. Juni 1985 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg):
"Betrifft: Statuswechsel
Hiermit bitte ich meinen derzeitigen Status des Berufssoldaten in den eines Soldaten auf Zeit umzuwandeln."
Mit Bescheid vom 26. August 1985 lehnte der BMVg den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der OffzMilFD nicht möglich sei, weil § 30 Abs. 1 SLV für die OffzMilFD das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zwingend vorschreibe.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 1985 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 4. Oktober 1985 begründete. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
"Meine Beschwerde vom 10.09.85 begründe ich damit, daß weder das Soldatengesetz noch die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Statusumwandlung eine unterschiedliche Behandlung der Laufbahnen kennt.
Um jedoch den normativ unverbindlichen Richtlinien zu genügen, verbinde ich hiermit meinen Antrag auf Umwandlung zum Soldaten auf Zeit mit einem Antrag auf Laufbahnwechsel zum Offizier des Truppendienstes. Diesen Antrag begründe ich damit, daß ich bereits bei Eintritt in die Bundeswehr die Voraussetzungen für die Einstellung in diese Laufbahn hatte. Bei richtiger Information hätte ich nicht die Laufbahn des Offiziers des militärfachlichen Dienstes eingeschlagen, sondern gleich die Laufbahn des Offiziers des Truppendienstes angestrebt.
Im Falle einer Umwandlung bin ich mit einer Verpflichtungszeit von insgesamt drei weiteren Jahren einverstanden."
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1985 lehnte der BMVg den Antrag auf "Laufbahnwechsel vom Offizier des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" vom 4. Oktober 1985 ab, weil der Antragsteller unter anderem noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet habe. In der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er gegen ihn Beschwerde zum BMVg einlegen könne. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 29. Oktober 1985 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 4. November 1985 "beschwerte" sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1985 mit folgender Begründung:
"In meinem Schreiben vom 4.10.85 bitte ich um den Laufbahnwechsel vom Offizier des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn des Offiziers des Truppendienstes, um den normativen Richtlinien zur Umwandlung zum Soldaten auf Zeit zu genügen. Damit kann ein Laufbahnwechsel nach ZDv 20/7, Kap. 7 garnicht gemeint sein, denn dieser würde z.B. wegen des Alters von 40 Jahren die Umwandlung wieder unmöglich machen. In diesem speziellen Fall, in dem der Laufbahnwechsel nur der Erfüllung der Richtlinien zur Umwandlung dienen soll, halte ich eine Ausnahmeregelung etwa nach §§ 5, 18, 21 oder 33 SLV evtl. in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 36 SLV des Bundespersonalausschusses, für möglich.
Nicht zuletzt deshalb habe ich in meinem Schreiben vom 4.10.85 darauf hingewiesen, daß ich bereits bei Eintritt in die Bundeswehr die Voraussetzungen für eine Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Abitur) besaß. Die Eignung zum Offizier dürfte ich durch nun über vierjährige Offizierzeit nachgewiesen haben. Ich sehe deshalb kein grundlegendes Hindernis, die Laufbahn zu wechseln."
Der BMVg hat diese "Beschwerde" mit Schreiben vom 3. Juli 1986 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.
Inzwischen hatte der BMVg mit Bescheid vom 2. Mai 1986 die Beschwerde vom 10. September 1985 gegen die Verweigerung der Umwandlung des Dienstverhältnisses zurückgewiesen. In dem Bescheid ist unter anderem ausgeführt, daß nach § 4 ADS. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SG i.V.m.§ 5 Abs. 1 SLV zwar auf Antrag eines Soldaten das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt werden könne. Der Soldat habe jedoch keinen Anspruch auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses, selbst dann nicht, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfülle. Die Ernennungsdienststelle entscheideüber den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter sachgerechter Abwägung des dienstlichen Interesses der Bundeswehr und des Einzelinteresses des Antragstellers an der Umwandlung. Umwandlungsanträge von Soldaten in der Laufbahn der OffzMilFD seien jedoch in jedem Fall abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dafür eine zwingende Bestimmung maßgeblich. Für eine Ermessensentscheidung bleibe dabei kein Raum. Aus dem Grundsatz, daß nach § 30 Abs. 1 SLV nur Berufssoldaten zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden könnten, folge, daß das Statusverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dieser Laufbahn ausgeschlossen sei.
Darüber hinaus dürfe Umwandlungsanträgen nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SG vorlägen. Dies sei ausweislich der Dienstzeitberechnung (Stehzeit auf Grund Fachausbildung) derzeit nicht der Fall. Eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers käme danach ohnehin vor dem 20. Oktober 1987 nicht in Betracht. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Sollte der Antragsteller in dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen truppendienstlichen Verfahren obsiegen, so stünde es ihm frei, auf Grund der veränderten Sachlage einen erneuten Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses zu stellen.
In dem durch die Vorlage vom 3. Juli 1986 beim Senat anhängig gewordenen Verfahren vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß seinem Begehren auf Laufbahnwechsel stattgegeben werden müsse. Die sonst üblichen Voraussetzungen für einen solchen Laufbahnwechsel dürften in seinem Fall nicht verlangt werden, weil er bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als sonst möglich OffzMilFD geworden sei. Der BMVg habe nicht beachtet, daß er unter Anwendung der Sonderbestimmung des § 42 SLV zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden sei und schon bei dieser Zulassung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) - Abitur - erfüllt gehabt habe. Seine Eignung zum Offizier habe er inzwischen durch eine vierjährige Offizierdienstzeit nachgewiesen.
Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für gegeben; er hat auch im übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Er ist der Auffassung, daß der Antrag unbegründet ist, weil der Antragsteller die in der ZDv 20/7 Nrn. 701 ff. geforderten Voraussetzungen zur Zeit noch nicht erfülle.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Wie sich aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ergibt, erstrebt er den Status- wie den Laufbahnwechsel ausschließlich mit dem Ziel, nach einer Verpflichtungszeit von maximal 13 Jahren aus der Bundeswehr ausscheiden zu können. Bei Anträgen von OffzMilFD auf Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD ist der Senat in den bisher entschiedenen Fällen im allgemeinen davon ausgegangen, daß diese Offiziere bei verständiger Auslegung ihres Begehrens die Verpflichtung des BMVg erreichen wollten, sie zu der Ergänzungsausbildung zum OffzTrD zuzulassen (BVerwGE 53, 266 f.; BVerwG Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 -, vom 26. April 1984 - 1 WB 87/83 -, vom 15. Januar 1985 - 1 WB 88/84 - und vom 26. Juni 1985 - 1 WB 25/84) mit dem Ziel, nach Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C als Truppenoffiziere auf der Stabsoffizierebene verwendet zu werden. Einen entsprechenden Antrag will der Antragsteller offensichtlich nicht stellen; denn er erstrebt seine Verwendung als OffzTrD auf der Stabsoffizierebene, die regelmäßig im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfolgt, nicht. Wollte er dies, so wäre sein eigentliches Ziel, die Umwandlung seines Dienstverhältnisses zu erreichen, schlechterdings unverständlich. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller die "unmittelbare" Überführung in die Laufbahn der OffzTrD erreichen will. Nach den Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter - ZDv 20/7 Nr. 711 - wird der OffzMilFD nach erfolgreicher Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C in die "Laufbahn des Truppendienstes übernommen". Der Antrag geht mithin dahin,
den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen.
2.
Für diesen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Für den Grenzbereich zwischen dem gerichtlichen Antragsverfahren und dem Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 17 Abs. 1 WBO, § 59 Abs. 1 SG) hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere solche Rechtsstreitigkeiten gehören, die den Status der Soldaten betreffen, während der Streit um die dienstliche Verwendung truppendienstlicher Natur ist und daher zu den Wehrdienstgerichten führt (BVerwG Urteil vom 1. Februar 1979 - 2 C 13.78). Aus diesem Grundsatz folgt, daß bei einem Laufbahnwechsel oder bei einer den Laufbahnwechsel vorbereitenden Maßnahme die Frage der dienstlichen Verwendung eines Soldaten dann im Vordergrund steht und damit die Maßnahme der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wenn sie nicht bereits selbst statusverändernden Charakter hat, wenn sie also nicht selbst eine Beförderung oder dieÄnderung des Dienstverhältnisses einschließt (BVerwG a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 161/79 -; BVerwGE 53, 189 f. [BVerwG 09.09.1976 - BVerwG II WBW 1/75]; BVerwG NZWehrr 1981, 144). Wenn ein OffzMilFD schließlich nach ZDv 20/7 Nr. 711 in die Laufbahn der OffzTrD übernommen wird,ändert sich dadurch sein Status im Sinne dieser Rechtsprechung nicht. Diese Übernahme ist weder notwendigerweise mit einer Beförderung verbunden noch ändert sie das Dienstverhältnis des ehemaligen OffzMilFD, der auch bisher schon Berufssoldat sein mußte (BVerwGE 53, 289 f.). Eine Veränderung tritt unmittelbar nur hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeit des Soldaten ein, der nunmehr auf Dienstposten einzusetzen ist, die OffzTrD vorbehalten sind und nicht mehr auf Dienstposten verwendet werden wird, die von OffzMilFD wahrgenommen werden sollen. Die vom Antragsteller erstrebte Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD würde damit seinen Status nicht unmittelbar berühren; daß sie auch eine Voraussetzung für eine spätere Statusänderung, nämlich die Beförderung zum Stabsoffizier wäre, macht sie nicht selbst zu einer statusverändernden Maßnahme (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - 1 WB 89/72 - und vom 6. Mai 1975 - 1 WB 101/73).
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der auch im übrigen zulässig ist, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der BMVg bei der Ausgestaltung des Wechsels von der Laufbahn der OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7 Nrn. 701 bis 711 von seinem Ermessen in rechtlich unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht hat. Das gilt auch, soweit in Nr. 711 der eigentliche Laufbahnwechsel von der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C abhängig gemacht wird; denn der Laufbahnwechsel ist nur dann vertretbar und sinnvoll, wenn feststeht, daß der OffzMilFD für eine Verwendung in der Laufbahn der OffzTrD auf der Stabsoffizierebene geeignet ist. Da der Antragsteller an diesem Lehrgang nicht teilgenommen hat, scheitert schon hieran der von ihm erstrebte Laufbahnwechsel.
4.
Der Antrag wäre aber auch dann offensichtlich unbegründet, wenn man davon ausgehen wollte, der Antragsteller erstrebe gegenwärtig noch die Zulassung zur Ergänzungsausbildung zum OffzTrD. Der BMVg hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller das die Zulassung zur Ergänzungsausbildung für Oberleutnante geforderte Mindestalter von 40 Jahren noch nicht erreicht habe (ZDv 20/7 Nr. 705 Abs. 2). Diese Forderung, die jedenfalls eine gewisse Stehzeit als OffzMilFD gewährleistet, ist als ermessensgerecht anzusehen. Sie ist es auch im Verhältnis zu denjenigen OffzMilFD im Flugsicherungskontrolldienst, die wegen der vormaligen ungünstigen Personalstruktur in diesem Verwendungsbereich bei wesentlich verkürzter Ausbildung in jüngeren Jahren zum Leutnant befördert worden sind. Es ginge nicht an, diese OffzMilFD im Verhältnis zu jüngeren Kameraden, zu Kameraden aus anderen Bereichen und schließlich auch im Verhältnis zu OffzTrD, mit denen sie nach dem Laufbahnwechsel in Konkurrenz treten sollen, nochmals zu begünstigen. Die Ausführungen des Antragstellers liegen in diesem Punkt neben der Sache.
5.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Seide
Wolbring
Ottmüller
Minkwitz