Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1985, Az.: BVerwG 1 WB 88/84
Anknüpfung der Übernahmevoraussetzungen an den Hauptmann-Dienstgrad bzw. Hauptmann-Dienstposten; Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit; Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung als Verwendungsentscheidung truppendienstlicher Natur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 88/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberstleutnant Brehm, Oberleutnant Bergmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1944 geborene Antragsteller hat die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) durchlaufen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wurde er zum Leutnant und mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Oberleutnant ernannt. Er ist der Ausbildungsreihe 26120 "Stabsdienst S 3" zugeordnet und leistet Dienst als A/M Bearbeiter-Offizier (STAN - A 9/A 10-Dienst-posten) im Stab der Luftlandebrigade ... in ....
Der Antragsteller ist 1977, 1979 und 1981 mit "3 C" sowie 1983 mit "2 B" beurteilt worden.
Mit Schreiben vom 4. April 1984 beantragte er "den Laufbahnwechsel als Offizier des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes".
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. April 1984 im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Antragsteller für die Teilnahme am Auswahlverfahren des Jahres 1985 nicht vorgesehen werden könne, weil er noch nicht auf einen STAN-A 11-Dienstposten versetzt sei.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 1984 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1984, das am 14. Mai 1984 beim BMVg eingegangen ist, hat er erklärt, er fühle sich durch den Bescheid vom 26. April 1984 "beschwert". Er macht geltend, daß er bei erst acht Offizierdienstjahren nicht damit rechnen könne, vor Vollendung des 45. Lebensjahres zum Hauptmann befördert zu werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werde er auch nicht auf einen mit A 11 dotierten Dienstposten umgesetzt sein. Er werde insoweit gegenüber Offizieren, die auf Grund ihrer Fachverwendungen oder durch STAN-Änderungen infolge der Umgliederung des Heeres in die Heeresstruktur 4 mehr oder weniger rein zufällig einen A 11-Dienstposten als Oberleutnant MilFD besetzten, benachteiligt. Die Verletzung der Chancengleichheit mache einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) unmöglich.
Der Antragsteller hat auf Rückfrage des BMVg mit Schreiben vom 20. Juni 1984 erklärt, daß er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehre.
Der BMVg hat die Sache als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben von 5. Juli 1984 dem Senat vorgelegt.
Er bittet um Zurückweisung des Antrags.
Nach seiner Auffassung sind die entsprechenden Regelungen der ZDv 20/7 rechtmäßig und stehen den Begehren des Antragstellers entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
II
Das Vorbringen des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will,
den BMVg zu verpflichten, ihn zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen.
Für diesen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 - und vom 26. April 1984 - 1 WB 87/83).
Der auch im übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung.
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung; er kann daher nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 26. April 1984 aaO; BVerwGE 43, 215; 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]). Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg ist nicht ermessensfehlerhaft.
Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7, Kap. 7, in der Fassung vom 10. Januar 1983 geregelt. Er hat sein Ermessen in diesen Bestimmungen dahin gebunden, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie weit überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704 ZDv 20/7). OffzMilFD im Dienstgrad Oberleutnant können mit ihrem Einverständnis von den zuständigen Disziplinarvorgesetzten für den Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD vorgeschlagen werden oder den Laufbahnwechsel selbst beantragen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt des Antrags das 40. Lebensjahr vollendet haben, auf einem STAN-Dienstposten für Hauptleute verwendet werden und in dieser Verwendung mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sein (Nr. 705 ZDv 20/7). Diese Auswahlkriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (BVerwGE 53, 265; BVerwG Beschlüsse vom 11. November 1980 - 1 WB 179/79 -, vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 - und vom 26. April 1984 aaO). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn in den Bestimmungen der ZDv 20/7 ein bestimmter Dienstgrad und ein bestimmtes Alter vorausgesetzt und die Eignungsvoraussetzungen auf der Grundlage von Beurteilungen festgestellt werden. Es liegt im Rahmen. des dem BMVg zustehenden Ermessens, im einzelnen festzulegen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Auswahl teilnehmen zu können. Eine nach objektiven Kriterien an Dienstgrad, Alter, Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit dem Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Dadurch, daß von jedem Bewerber die gleichen altersmäßigen und dienstgradmäßigen Voraussetzungen erfüllt und die gleichen Unterlagen für die Feststellung seiner Eignung herangezogen werden müssen, ist außerdem gewährleistet, daß die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. April 1984 aaO).
Die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel einer Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD scheitert bereits daran, daß er nicht auf einem STAN-Dienstposten für Hauptleute verwendet wird.
Die Anknüpfung der Übernahmevoraussetzungen an den Hauptmann-Dienstgrad bzw. -Dienstposten und die Beschränkung der Antragstellung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres sind sachgerecht. Die OffzMilFD können in dieser Laufbahn den Enddienstgrad Hauptmann (A 11 oder A 12) erreichen. Ihre Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD kann daher personalwirtschaftlich, in der Regel aber auch für die betroffenen OffzMilFD selbst nur einen Sinn haben, wenn sie letztlich auf die Förderung zum Stabsoffizier abzielt. Es ist daher sachgerecht, nur solche OffzMilFD für eine spätere Übernahme in Betracht zu ziehen, die den Spitzendienstgrad ihrer Laufbahn bereits erreicht haben, also Hauptmann sind oder doch wenigstens bereits einen Hauptmann-Dienstposten besetzen (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1983 - 1 WB 8/83).
Der Grundsatz der Chancengleichheit und damit der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, daß OffzMilFD wegen der in ihrer Ausbildungsreihe vorgegebenen Dienstpostenstruktur zur Zeit praktisch keine Möglichkeit haben, rechtzeitig den Laufbahnwechsel zu beantragen.
Gleichbehandlung kann der Soldat regelmäßig nur innerhalb des gleichen Regelungsbereichs verlangen (BVerwGE 63, 15). Der Antragsteller kann daher nur verlangen, ebenso behandelt zu werden wie alle anderen OffzMilFD seiner Ausbildungsreihe. Denn jede Ausbildungsreihe ist jedenfalls für die Frage der Antragsbefugnis der OffzMilFD als gesonderter Regelungsbereich anzusehen. Die in den einzelnen Ausbildungsreihen auf Grund der - gerichtlich nicht nachprüfbaren - STAN aus sachlichen Gründen vorgegebene unterschiedliche Dienstpostenstruktur bestimmt zwangsläufig die Chancen, rechtzeitig, nämlich vor Vollendung des 45. Lebensjahres, den Übernahmeantrag stellen zu können. Die unterschiedliche Dienstpostenstruktur kann dazu führen, daß auf Grund der Personallage in einem Bereich vorübergehend sogar allen, auch den ganz besonders förderungswürdigen OffzMilFD deshalb die in der ZDv 20/7, Kap. 7, vorgesehene Möglichkeit genommen wird, zur Ergänzungsausbildung (Nr. 710 ZDv 20/7) zugelassen zu werden, weil sie in ihrer Ausbildungsreihe erst längere Zeit nach der Vollendung des 45. Lebensjahres mit einer Verwendung auf einem Hauptmann-Dienstposten rechnen können.
Die Lage des Antragstellers ist zur Zeit mit der Lage derjenigen Unteroffiziere vergleichbar, die zur Laufbahn der OffzMilFD aus Altersgründen trotz uneingeschränkter Eignung (Nr. 402 ZDv 20/7) mangels Bedarfs nicht zugelassen werden können, obwohl andere Bewerber mit gleicher oder sogar schlechterer Qualifikation in anderen Jahren oder in anderen Verwendungen wegen des dann oder dort vorhandenen Bedarfs die Zulassung erreichen.
In seinem Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 42/81 - hat der Senat dazu ausgeführt:
"... Auswahlvorschriften, die sich an dem jeweils für ein bestimmtes Jahr bestehenden Bedarf und an einem vernünftigen Altersaufbau orientieren, sind geradezu von Haus aus auf eine unterschiedliche Behandlung von in etwa gleichqualifizierten Bewerbern in verschiedenen Jahren angelegt. Bei Jahren mit hohen; Bedarf werden Bewerber berücksichtigt, die bei geringerem Bedarf nicht berücksichtigt worden wären. Besteht über einige Jahre hinweg kein Bedarf, dann werden auch bestqualifizierte Bewerber nicht berücksichtigt. Die scheinbar darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie auf sachgerechten Auswahlkriterien beruht. ...
Das Altersprinzip, d.h. der Grundsatz, daß alle an sich geeigneten Soldaten, wenn auch unter Umständen nach langen Wartezeiten, eine Förderung erfahren müßten, kann nicht als einzig zulässiges Kriterium für die Beunteilung der Rechtmäßigkeit von Personalentscheidungen anerkannt werden. Gerade wenn es um die Zulassung zu anderen Laufbahnen geht, sind Überlegungen, die der Schaffung bestimmter Altersstrukturen in diesen Laufbahnen dienen, gleichwertige und zulässige Ermessenskriterien. Der Auss chluß des Antragstellers von weiteren Teilnahmen am Auswahlverfahren ist deshalb ermessensgerecht. ..."
Im übrigen würde sich diese Bedarfsfrage für den Antragsteller letztlich auch unmittelbar stellen. Denn die von ihm erstrebte Übernahme in die Laufbahn der OflzTrD ist auch dann, wenn die sonstigen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht möglich, wenn in dem Bereich, in dem der künftige Stabsoffizier (Nrn. 710, 711 ZDv 20/7) verwendet werden soll, kein Bedarf besteht (Nr. 701 ZDv 20/7).
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Seide,
Brehm
Bergmann