Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1985, Az.: BVerwG 1 WB 25.84
Zulassung eines Laufbahnwechsels; Ausbildungsstand des Bewerbers; Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 25.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulassung eines Laufbahnwechsels kann vom Bedarf in der erstrebten Laufbahn abhängig gemacht werden.
- 2.
Bei der Prüfung des Bedarfs darf der Ausbildungsstand des Bewerbers berücksichtigt werden.
- 3.
Ist die erforderliche Ausbildung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen, kann von mangelndem Bedarf ausgegangen werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Schwandt,
ferner
Oberst Eckermann,
Hauptmann Hechtel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 13. Juli 1939 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1972 Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). 1975 wurde er zum Oberleutnant und 1978 zum Hauptmann befördert.
Von 1974 bis November 1975 war er als Flugzeugtechnischer Offizier (FD) im Heeresamt und anschließend bis Januar 1977 in gleicher Verwendung im Materialamt des Heeres, Außenstelle P... - W... eingesetzt. Seither wird er als Heeresfliegeroffizier (FD) wieder im Heeresamt verwendet. Der Antragsteller ist zuletzt dreimal mit "2 B" beurteilt worden.
Im Dezember 1978 beantragte er erstmals die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 14. März 1979 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 bewarb der Antragsteller sich erneut um die Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD. Auch dieser Antrag wurde durch Bescheid des BMVg vom 25. April 1980 abgelehnt. Im Dezember 1980 stellte der Antragsteller den Übernahmeantrag zum dritten Mal. Auch dieser Antrag wurde durch Bescheid des BMVg vom 24. April 1981 abgelehnt. Auf Grund der Ergebnisse eines auf Antrag des Antragstellers am 8. September 1982 in Bonn durchgeführten Personalgesprächs stellte er am 19. September 1982 den Übernahmeantrag nunmehr zum vierten Mal. Mit Fernschreiben vom 12. Juli 1983 erbat der BMVg ergänzende Angaben und Unterlagen vom Heeresamt. Er lehnte dann den Antrag mit Bescheid vom 22. September 1983 ab, weil anderen Soldaten mit größerer Verwendungsbreite unter Eignungs- und Bedarfsgesichtspunkten der Vorzug habe eingeräumt werden müssen. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 3. Oktober 1983 zugestellt worden.
Alle Anträge waren von den Vorgesetzten des Antragstellers besonders befürwortet worden.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1983 wandte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Begehrens. Er legte in dem Schreiben im einzelnen dar, daß bei ihm sehr wohl eine große Verwendungsbreite gegeben sei. Durch die Wahrnehmung von Aufgaben im Personalvertretungsbereich habe er zusätzliche Kenntnisse erworben. Er sei in allen Verwendungen überdurchschnittlich beurteilt worden. Er halte die Ablehnung seines Antrags für unbegründet.
Das Schreiben ist an den BMVg gerichtet - P III 5 - "über den Stellvertretenden Amtschef und Chef des Stabes Heeresamt". Es trägt den Eingangsstempel des Heeresamtes vom 17. Oktober 1983 und den Sichtvermerk des Disziplinarvorgesetzten vom 18. Oktober 1983. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Oktober 1983 erklärte der Antragsteller, daß das erste Schreiben vom 17. Oktober 1983 als Beschwerde gewertet werden solle. Dieses letztere Schreiben trägt den Eingangsstempel des Heeresamts vom 18. Oktober 1983.
Auf Anfrage des BMVg - P II 5 - vom 8. Dezember 1983 erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 1984, daß er eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wünsche. Der BMVg hat die Vorgänge mit Schreiben vom 15. Februar 1984 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht zunächst geltend, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt habe. Er sei termingerecht datiert und fristgerecht bei der Dienststelle eingereicht worden. In der Zeit vom 22. September bis 17. Oktober. 1983 habe er sich laufend auf Dienstreisen befunden und habe kaum ausreichende Gelegenheit gehabt, die ablehnende Entscheidung vom 22. September 1983 zu beantworten. Nach Abgabe seines ersten Schreibens am 17. Oktober 1983 sei ihm bewußt geworden, daß er das Wort "Beschwerde" im Briefkopf nicht aufgeführt gehabt habe. Deshalb habe er am gleichen Tage ein zweites Schreiben zur Klärung nachgereicht.
In der Sache halte er die Zurückweisung des Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD für unbegründet. Aus dem zur Begründung der Ablehnung seines Begehrens herangezogenen Erlaß vom 10. September 1982 könne weder die Forderung nach einem Studium noch nach einer Spezialausbildung wie z.B. "Fliegerische Ausbildung" hergeleitet werden. Grundsätzlich lägen der Selektion die tatsächlichen Eignungs- und Leistungsmerkmale der jeweiligen Bewerber zugrunde. Der Grundsatz, daß es auf die individuelle Qualifikation ankomme, sei in der Vorlage vom 15. Februar 1984 nicht beachtet worden. Insbesondere sei es unzutreffend, daß ihm die fliegerische Qualifikation fehle. Wie aus den Personalakten ersichtlich, liege seine fliegerische Qualifikation seit Jahren vor. Er habe einen gültigen Flugschein für Starrflügler mit Zusatzberechtigungen wie Testflug, Segelflugschlepp, Bannerschlepp usw. und weit über 1.000 Flugstunden. Als Luftfahrzeugprüfer mit zwei Lizenzen habe er ebenfalls über 1.000 Flugstunden auf dem Copilotensitz in Hubschraubern verbracht und entsprechende Flugerfahrung gesammelt. Ob eine förmliche Ausbildung zum Hubschrauberführer altersbedingt nicht mehr in Betracht komme, sei letztlich ohne Bedeutung; denn nach dem bereits erwähnten Erlaß vom 10. September 1982 sei dies nicht Voraussetzung für den von ihm begehrten Laufbahnwechsel. Es sei eine unzutreffende und dem Sinn des Erlasses widersprechende Auslegung, daß "andere fliegerische Berechtigungen" nicht berücksichtigt werden sollten. Es komme vielmehr auf die gesamte fliegerische Qualifikation des Bewerbers an. Es sei auch offensichtlich falsch, daß für einen nahezu 45jährigen eine fliegerische Verwendung nicht mehr möglich sein solle. Die fliegerische Verwendungsfähigkeit sei ausschließlich durch einen Fliegerarzt festzustellen. So sei auch die Übung in der Bundeswehr. Dies gelte ohne Rücksicht auf den Dienstgrad. Bisher habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt, sich die Fliegerverwendungsfähigkeit zu erhalten. Es treffe zu, daß er kein abgeschlossenes Studium in der Luftfahrzeugtechnik habe. In seinen Personalakten befänden sich jedoch zahlreiche Nachweise über seine tatsächlichen Kenntnisse in der Luftfahrzeugtechnik. Er weise in diesem Zusammenhang auf seine Qualifikation als Luftfahrzeugprüfer hin. Außerdem habe man ihm bei einem Personalgespräch Anfang der 70er-Jahre ein Studium an der Technischen Akademie der Luftwaffe in N... als durchaus möglich nach Beförderung zum Hauptmann und erfolgtem Laufbahnwechsel in Aussicht gestellt. Nach alledem müsse man davon ausgehen, daß seine Eignung als Stabsoffizier nachgewiesen sei. Im übrigen erbringe er seit Jahren durch seine Tätigkeiten ständig den Nachweis einer notwendigen Eignungs- und Verwendungsbreite. Seit 1977 führe er Aufgaben eines im Dezernat fehlenden Stabsoffiziers aus, er sei unter anderem Dezernent und "Delegierter des Heeres" in mehreren internationalen Gremien. Sein Vorgänger im Dezernat sei ein OffzTrD gewesen.
Er sei seit Jahren mit "sehr gut" beurteilt worden und habe förmliche Anerkennungen erhalten. Bei seiner Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD sei theoretisch bis zu seiner Pensionierung keine Versetzung aus dem Dezernat erforderlich. Abschließend weise er darauf hin, daß nicht jeder Stabsoffizier ein Studium und/oder eine fliegerische Ausbildung nachweisen könne, Wenn solchen Stabsoffizieren die notwendige Verwendungsbreite zuerkannt worden sei, vermöge er nicht einzusehen, weshalb ihm bei seinen theoretischen Qualifikationen und den ständigen praktischen Nachweisen die notwendigen Voraussetzungen für die Verwendung als Stabsoffizier fehlen sollten. Daß er die Voraussetzungen für den angestrebten Laufbahnwechsel erfülle, ergebe sich nach seiner Auffassung schließlich aus der Begründung der Entscheidung vom 22. September 1983. Nur so sei es zu verstehen, daß man ihm ausdrücklich eingeräumt habe, nochmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Diese Entscheidung habe er deshalb angefochten, weil er berechtigte Zweifel habe, daß anderen Bewerbern mit größerer Verwendungsbreite unter Eignungs- und Bedarfsgesichtspunkten der Vorzug vor ihm eingeräumt worden sei. Er bitte das Gericht zu prüfen, ob entsprechend dem Erlaß vom 10. September 1982 tatsächlich drei Bewerbern seines Jahrgangs im Heer der Laufbahnwechsel ermöglicht worden sei. Er sei der Ansicht, daß eine exakte Überprüfung nach den Richtlinien des Erlasses vom 10. September 1982 in bezug auf seine Eignung und seine Verwendungsbreite unterlassen worden sei. Der Antragsteller beantragt,
den ablehnenden Bescheid des BMVg vom 22. September 1983 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, seinem Antrag auf Laufbahnwechsel stattzugeben.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zweifelhaft. Das noch innerhalb der Antragsfrist am 17. Oktober 1983 beim Heeresamt eingegangene Schreiben vom gleichen Tage bringe nicht mit der notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, daß dadurch ein förmliches Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung habe in Gang gesetzt werden sollen. Der Inhalt des Schreibens spreche für eine Gegenvorstellung, nicht aber für einen förmlichen Rechtsbehelf. Das die Zielrichtung der Äußerungen bestimmende Schreiben, ebenfalls vom 17. Oktober 1983, sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Heeresamt eingegangen und habe daher für die Frage, ob gegen die Entscheidung vom 22. September 1983 fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, keine Bedeutung.
Der Antrag sei auf jeden Fall unbegründet. Der Antragsteller habe trotz seines positiven Beurteilungsbildes für einen Laufbahnwechsel nicht ausgewählt werden können, weil ihm für eine Stabsoffizierverwendung in seiner Truppengattung die notwendigen Voraussetzungen fehlten. Für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Heeresfliegereinsatz fehle ihm die fliegerische Qualifikation. Eine Ausbildung zum Hubschrauberführer komme altersbedingt nicht mehr in Betracht. Daran könnten auch etwa vorhandene andere fliegerische Berechtigungen nichts ändern. Es sei ausgeschlossen, den Antragsteller in einem Alter von fast 45 Jahren noch für eine fliegerische Verwendung vorzusehen. Für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Luftfahrzeugtechnik fehle ihm ein abgeschlossenes fachliches Studium. Außerhalb seiner Truppengattung bestünden auf Grund des bisherigen Werdegangs sowie angesichts der Tatsache, daß dort sein Geburtsjahrgang und auch die Nachbarjahrgänge überbesetzt seien, keine Einsatzmöglichkeiten auf der Stabsoffizierebene. Der Antragsteller sei zu Unrecht der Auffassung, daß auf der Grundlage des von ihm angesprochenen Erlasses vom 10. September 1982 über seinen Antrag auf Laufbahnwechsel unzutreffend entschieden worden sei. Dieser Erlaß lege im wesentlichen fest, wieviele Offiziere je Geburtsjahrgang und Teilstreitkraft aus der Laufbahn der OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD wechseln könnten. Bei der nach Eignungs- und Leistungsmerkmalen zu treffenden Auswahlentscheidung könne nicht unberücksichtigt gelassen werden, ob und auf welche Weise ein Bewerber an das Laufbahnziel der OffzTrD (Oberstleutnant - A 14 -) herangeführt werden könne. Die Merkmale seien im Hinblick auf den Bedarf an Offizieren in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen der Laufbahn der OffzTrD abzuwägen und zu werten. Der Antragsteller sei gescheitert, weil er notwendige Voraussetzungen für die Besetzung von Stabsoffizierdienstposten in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen, für die er überhaupt in Frage komme, nicht erfülle und eine zusätzliche Ausbildung angesichts der Bedarfslage in diesen Ausbildungs- und Verwendungsreihen nicht zu rechtfertigen sei. Entsprechend der im Erlaß vom 10. September 1982 festgelegten Quote seien im Geburtsjahrgang des Antragstellers drei Bewerber für einen Laufbahnwechsel vorgesehen worden. Die Übernahme könne allerdings erst nach erfolgreicher Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfolgen (ZDv 20/7 Nr. 711).
Die Darstellung des Antragstellers, er nehme seit langer Zeit Stabsoffizieraufgaben wahr, sei unzutreffend. Im Rahmen der durch den Inspekteur des Heeres genehmigten Arbeitsgliederung der Abteilung III des Heeresamtes sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 der zweite Stabsoffizierdienstposten aus dem Dezernat des Antragstellers herausgelöst und in das Dezernat Planung, Haushalt und DV-Unterstützung verlagert worden. Dies werde in der zukünftigen STAN des Heeresamtes beibehalten, so daß von einem Fehlen eines Stabsoffiziers im Dezernat des Antragstellers nicht die Rede sein könne. Die Aufgaben des herausgelösten Dienstpostens seien weitestgehend auf den Leiter des Dezernats übertragen worden. Der Antragsteller sei lediglich mit geringfügigen zusätzlichen Aufgaben betraut worden, die eine Stabsoffizierqualifikation nicht erforderten. Der Antragsteller nehme nur Aufgaben gemäß seiner Dienstpostenbeschreibung wahr, die in der Dotierung für einen Heeresfliegeroffizier (FD) und Luftfahrzeugelektronikoffizier (FD), Hauptmann A 11, ausgelegt sei. Daß der Antragsteller seinen Dezernatsleiter bei Abwesenheit zu vertreten habe, vermöge an der Bewertung seines Dienstpostens nichts zu ändern. Gleiches gelte für den Umstand, daß der Antragsteller zum Teil Aufgaben wahrnehme, die vor seiner Versetzung in das Heeresamt einem Stabsoffizier übertragen gewesen seien, und daß er in internationalen Arbeitsgruppen tätig sei, die fast ausschließlich mit Stabsoffizieren besetzt seien. Nach der gültigen deutschen Auffassung vertrete der Antragsteller auch dort nur Funktionen seines Dienstgrades und seiner Ausbildung. Bei der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers sei nicht nur der Erlaß vom 10. September 1982, sondern auch der Erlaß vom 21. Juni 1983 zu beachten gewesen. Darin werde, obwohl die Anwendung der Auswahlmerkmale Eignung, Befähigung und Leistung immer nur im Rahmen des durch die Organisationshoheit vorgegebenen Bedarfs erfolgen könne, ausdrücklich klargestellt, daß Leistungs- und Eignungsmerkmale "im Hinblick auf den Bedarf in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen usw. in der Laufbahn der OffzTrD abzuwägen und zu werten" seien. Im Ergebnis bestehe weder in dem Bereich, in dem der Antragsteller eingesetzt sei, Bedarf an einem Stabsoffizier mit der Qualifikation des Antragstellers noch in den für ihn in Betracht kommenden Verwendungsbereichen, weil diese in seinem Geburtsjahrgang zu mehr als 100 % überbesetzt seien. An mangelnder Eignung sei die Bewerbung des Antragstellers nicht gescheitert. Die Übernahmequote in seinem Geburtsjahrgang sei mit Bewerbern ausgeschöpft worden, in deren Verwendungsbereichen nur eine Überbesetzung von ca. 30 % bestanden habe.
Der Umstand, daß dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid eingeräumt worden sei, sich noch einmal bewerben zu können, sei keine Besonderheit, aus der sich irgendwelche Schlußfolgerungen ziehen ließen. Die erneute Bewerbungsmöglichkeit stünde allen abgelehnten Teilnehmern am Auswahlverfahren offen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Stammakte des Antragstellers lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.
II
1.
Da die Zulassung eines OffzMilFD zur Laufbahn der OffzTrD von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ergänzungsausbildung abhängig ist (vgl. ZDv 20/7 Kapitel 7 Nrn. 710 f. in der Fassung vom 10. Januar 1983), ist das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen, daß er beantragen will,
den BMVg zu verpflichten, ihn zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen.
Für diesen Antrag sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 -, vom 26. April 1984 - 1 WB 87/83 - und vom 15. Januar 1985 - 1 WB 88/84).
2.
Der Antrag ist zulässig. Der ablehnende Bescheid des BMVg vom 22. September 1983 ist dem Antragsteller am 3. Oktober 1983 zugestellt worden. Die für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgebliche Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO lief damit am 17. Oktober 1983 ab. Das erste Schreiben des Antragstellers vom 17. Oktober 1983 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen. Der Antragsteller hat darin eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Entscheidung des BMVg vom 22. September 1983 für rechtswidrig hielt und daß er nicht bereit war, sie hinzunehmen. Daß das Schreiben von dem Vertreter des Stellvertretenden Amtschefs und Chef des Stabes Heeresamt als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO) erst am 18. Oktober 1983 abgezeichnet worden ist, ist unschädlich. Mit dem Eingang beim "Heeresamt" ist das Schreiben in den Verfügungsbereich jenes Vorgesetzten gelangt. Wann er persönlich davon Kenntnis genommen hat, ist unerheblich (vgl. BayVGH n.F. 36, 34 f.).
3.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung.
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung; er kann daher nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 26. April 1984 aaO; BVerwGE 43, 215; 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]). Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg ist nicht ermessensfehlerhaft.
Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7 Kapitel 7 in der Fassung vom 10. Januar 1983 geregelt. Er hat sein Ermessen in diesen Bestimmungen dahingehend konkretisiert, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie weit überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704 ZDv 20/7). Diese Auswahlkriterien sind durch den Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 21. Juni 1983 weiter präzisiert und modifiziert worden; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (BVerwGE 53, 265; BVerwG Beschlüsse vom 11. November 1980 - 1 WB 179/79 -, vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 -, vom 26. April 1984 und vom 15. Januar 1985 aaO).
Die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel einer Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD scheitert nicht daran, daß er bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. In A Nr. 5 des Erlasses vom 21. Juni 1983 ist bestimmt, daß in einer Übergangsregelung im Jahr 1983 eine Auswahl aus den Anträgen/Vorschlägen von OffzMilFD der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1944 vorgenommen werde. Soweit die diesen Geburtsjahrgängen zugeordneten Übernahmequoten nicht ausgeschöpft würden, finde in den Jahren 1984 bis 1986 jährlich eine neue Auswahl unter Bewerbern der bezeichneten Geburtsjahrgänge statt, sofern die Bewerber im Auswahljahr das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Das ist bei dem Antragsteller der Fall.
Der Antragsteller erfüllt im übrigen alle in der ZDv 20/7 Nrn. 701 ff. und in dem Erlaß vom 21. Juni 1983 aufgestellten allgemeinen persönlichen Voraussetzungen. Er ist weit überdurchschnittlich beurteilt, seine Vorgesetzten haben seinen Antrag besonders befürwortet. Er ist körperlich uneingeschränkt zum OffzTrD und zur Menschenführung geeignet. Es ist ausdrücklich vom BMVg anerkannt worden, daß der Antragsteller im Sinne der genannten Bestimmungen für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung geeignet ist.
Der BMVg hat die Zulassung gleichwohl versagt, weil der Antragsteller einmal die für die OffzTrD seiner Truppengattung geforderte Spezialausbildung (noch) nicht habe und eine entsprechende Ausbildung angesichts des Lebensalters nicht mehr zu vertreten sei und andererseits für OffzTrD der für ihn in Betracht kommenden anderen Ausbildungs- und Verwendungsreihen kein Bedarf bestehe, weil dort bereits eine hochgradige Überbesetzung vorliege.
Beide Erwägungen sind ermessensgerecht.
Eine Übernahme von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD ist aus personalwirtschaftlichen Gründen nur dann zu vertreten, wenn für ihre Verwendung als Stabsoffizier Bedarf besteht.
Bei der Feststellung des Bedarfs kann der Vorgesetzte auch berücksichtigen, ob und inwieweit der OffzMilFD die in seiner Truppengattung für Stabsoffiziere erforderliche Ausbildung besitzt und ob er diese nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. Mai 1978 - 1 WB 159/77); insoweit kann der jeweilige Ausbildungsstand eines Bewerbers der Übernahme zum OffzTrD entgegenstehen.
Andererseits ist der Antragsteller dem glaubhaften Sachvortrag des BMVg, in anderen für ihn in Frage kommenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen liege ein derartiger Überhang an Stabsoffizieren vor, daß ein Bedarf für seine Übernahme auszuschließen sei (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Januar 1985 aaO; siehe auch B Nr. 3 Abs. 2 des Erlasses vom 21. Juni 1983), nicht entgegengetreten.
Der Antragsteller hat demgegenüber geäußert, Fragen des Bedarfs und einer Spezialausbildung müßten bei der Auswahl für die Zusatzausbildung unberücksichtigt bleiben. Dem kann aus den genannten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe lange Jahre Stabsoffizieraufgaben wahrgenommen. Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren nur insoweit von Bedeutung sein, als sich damit widerlegen ließe, für den Antragsteller bestehe als Stabsoffizier kein Bedarf. Hierzu hat aber der BMVg dargelegt, daß der vom Antragsteller angesprochene Stabsoffizierdienstposten seit 1982 in ein anderes Dezernat verlagert worden sei und der Antragsteller jedenfalls seit dieser Zeit keine Aufgaben aus dem Bereich einer unbesetzten Stabsoffizier-Stelle wahrnehme. Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen.
Der Grundsatz der Chancengleichheit und damit der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht dadurch verletzt, daß OffzMilFD wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppengattung und nach ihrem Werdegang zur Zeit praktisch keine Möglichkeit haben, OffzTrD und damit Stabsoffizier zu werden.
Gleichbehandlung kann der Soldat regelmäßig nur innerhalb des gleichen Regelungsbereichs verlangen (BVerwGE 63, 15). Der Antragsteller kann daher nur verlangen, in seiner konkreten Situation behandelt zu werden wie die OffzMilFD im allgemeinen. Denn jede Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist jedenfalls für die Feststellung des Bedarfs an Stabsoffizieren als gesonderter Regelungsbereich anzusehen. Die in den einzelnen Ausbildungs- und Verwendungsreihen auf Grund der - gerichtlich nicht nachprüfbaren - STAN aus sachlichen Gründen vorgegebene unterschiedliche Anzahl von Stabsoffizierdienstposten bestimmt zwangsläufig die Chancen, OffzTrD und Stabsoffizier zu werden. Auch wenn auf Grund der Personallage in einem Bereich vorübergehend sogar allen, auch den ganz besonders förderungswürdigen OffzMilFD die in der ZDv 20/7, Kapitel 7, vorgesehene Möglichkeit genommen wird, OffzTrD und Stabsoffizier zu werden, liegt darin kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dagegen, daß der BMVg bei der Auswahl der drei auf den Jahrgang des Antragstellers entfallenden Bewerber solche ausgewählt hat, bei denen in den für sie in Betracht kommenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen bei den OffzTrD eher Bedarf besteht als in den für den Antragsteller in Frage kommenden, bestehen Bedenken auch dann nicht, wenn sie die Qualifikation des Antragstellers nicht erreichen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Februar 1982 - 1 WB 42/81 - und vom 21. Mai 1985 - 1 WB 44/85). Der Senat hat mehrfach entschieden, daß Personalentscheidungen sich zulässigerweise an dem Bedarf und den Besetzungsmöglichkeiten innerhalb bestimmter abgegrenzter Bereiche orientieren können und daß die Soldaten keinen Anspruch auf "bereichsüberschreitende" Gleichbehandlung haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Januar 1985 aaO).
4.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Dr. Schwandt