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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1979, Az.: BVerwG 2 C 13.78

Nichtbestehen eines Auswahlverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 13.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 04.03.1975 - AZ: 6 K 144/74
OVG Rheinland-Pfalz - 25.05.1977 - AZ: 2 A 55/75

Fundstelle

  • DokBer B 1979, 201

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1977 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1975 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz werden aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

Der Rechtsstreit wird an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels und strebt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an.

2

Nachdem ein entsprechender Antrag des Klägers bereits im Jahre 1972 wegen Nichterfüllung der in den Richtlinien für das Auswahlverfahren enthaltenen Mindestvoraussetzungen abgelehnt worden war, bat der Kläger durch Antrag vom 7. April 1973 erneut um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Diesen Antrag lehnte der Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr durch Bescheid vom 8. März 1974 mit der Begründung ab, daß der Kläger die erforderliche Mindestpunktzahl im Auswahlverfahren nicht erreicht habe.

3

Durch Beschwerdebescheid vom 30. August 1974 wies der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Personalstammamtes der Bundeswehr - Amtschef - vom 8. März 1974 und des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 30. August 1974 die Beklagte zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1975 ergangenes Urteil abgewiesen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 25. Mai 1977 die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren im Falle des Klägers sei fehlerhaft, da der von ihr angewandte Schlüssel für die Umrechnung früher erzielter Lehrgangsergebnisse die Chancengleichheit beeinträchtige.

8

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. März 1975 zurückzuweisen.

9

Die Revision verneint die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten und greift das Urteil mit Sachrügen an.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

11

hilfsweise

den Rechtsstreit an den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen.

12

Für den Fall der Verweisung stellt er den Antrag, der Beklagten die Kosten des bisherigen Rechtszuges vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 5 VwGO aufzuerlegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit sei auf Antrag des Klägers an den Wehrdienstsenat zu verweisen. In der Sache hält er das Berufungsurteil für zutreffend.

14

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Verweisung des Rechtsstreits an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.

15

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Entscheidung, für die gemäß § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2274) - SG - der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist, sondern um eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1738) - WBO -, für die der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eröffnet ist.

16

Für den Grenzbereich zwischen beiden Gerichtsbarkeiten hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere solche Rechtsstreitigkeiten gehören, die den Status der Soldaten betreffen, während der Streit um die dienstliche Verwendung truppendienstlicher Natur ist und daher zu den Wehrdienstgerichten führt.

17

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu entscheiden, ob ein Unteroffizier für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 30 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1751) - SLV - in Betracht kommt oder nicht. Weder die Durchführung des insoweit vorgesehenen Auswahlverfahrens noch die sich hieran anschließende Entscheidung über die Zulassung zur Offizierlaufbahn berühren den Status des Soldaten. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Unteroffizier durch die Zulassung zur Offizierlaufbahn lediglich die Gelegenheit gegeben wird, an einer Offizierausbildung mit anschließender Offizierprüfung (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 5 SG - worauf in der Rechtswegvorschrift des § 17 Abs. 1 WBO verwiesen wird - in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 SLV) teilzunehmen und ihm damit die Möglichkeit eröffnet wird, im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zum Offizier befördert zu werden. Erst diese im Wege einer Ernennung und unter Verleihung eines Offizierdienstgrades auszusprechende Beförderung stellt die eigentliche statusverändernde Maßnahme dar. Im vorliegenden Verfahren steht daher mit der Frage der Zulassung zur Offizierausbildung die dienstliche Verwendung des Soldaten eindeutig im Vordergrund.

18

In seinem Beschluß vom 27. November 1974 - BVerwG 1 WB 91.73 - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts u.a. folgendes ausgeführt (S. 10 f. der Beschlußausfertigung), nachdem der Bundesminister der Verteidigung in jenem Verfahren zuvor ausdrücklich den Rechtsweg vor die Wehrdienstgerichtsbarkeit angezweifelt hatte (S. 7 der Beschlußausfertigung):

"Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Der Antragsteller beanstandet das vom BMVg mit Erlaß vom 27. Februar 1970 angeordnete und durch die Weisung des InspH vom 25. August 1971 im einzelnen geregelte Auswahlverfahren, das der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorausgeht.

Zweck dieses Verfahrens ist es, aus dem Kreis der Bewerber diejenigen Soldaten auszuwählen, die für eine Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in den hierfür in Betracht kommenden Fachrichtungen geeignet erscheinen. Das Verfahren ähnelt einem Prüfungsverfahren und ist dahin ausgestaltet, daß nach Auswertung bestimmter Personalunterlagen und eines psychologischen Testes durch die SDH eine bei ihr gebildete Auswahlkommission die Eignung der Bewerber für die einzelnen Fachrichtungen feststellt. Jedem Unteroffizier, der an der Auswahl teilgenommen hat, ist das von der Auswahlkommission festgestellte Ergebnis vom Leiter der SDH mitzuteilen (vgl. Erlaß BMVg-FüH IV 1 - vom 17. August 1970). Das Auswahlverfahren stellt demnach ein in sich abgeschlossenes, selbständiges Verfahren dar. Es kann deshalb auch einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Der Status des Soldaten wird durch das Auswahlverfahren nicht berührt; denn es eröffnet ihm lediglich die Möglichkeit, in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufzusteigen, soweit er hierfür nach Eignung und Bedarf in Betracht kommt."

19

Diese Auffassung hat der 1. Wehrdienstsenat auch noch in jüngerer Zeit vertreten, wie aus seinen Beschlüssen vom 16. März 1977 - u.a. 1 WB 137.76 (NZWehrR 1977, 183) und 1 WB 138.76 - ersichtlich ist. Gegenstand jener Verfahren waren die Beschwerden von Offizieren des militärfachlichen Dienstes, die in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden wollten. Dieser Übernahme war eine Ergänzungsausbildung vorgeschaltet, zu der die Beschwerdeführer nicht zugelassen worden waren. Nachdem der Bundesminister der Verteidigung auch hier Zweifel am Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten geäußert hatte, führte der 1. Wehrdienstsenat aus, die Frage, ob es sich bei der Übernahme der Antragsteller in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes um eine statusrechtliche Angelegenheit handele, stelle sich nicht. Vielmehr habe der Bundesminister der Verteidigung zunächst nur über die Zulassung der Antragsteller zur Ergänzungsausbildung entschieden, deren erfolgreiches Durchlaufen Voraussetzung für die Übernahme in die andere Laufbahn sei; es liege somit eine Verwendungsentscheidung vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Art sei. Der Fall sei somit - und hier bezieht sich der Wehrdienstsenat u.a. ausdrücklich auf den oben zitierten Beschluß BVerwG 1 WB 91.73 - im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als bereits entschiedene Fälle der Zulassung von Berufsunteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Auch in jenen Fällen sei Gegenstand des Verfahrens die dem Laufbahnwechsel vorausgehende Entscheidung gewesen, ob der Bewerber nach Bedarf und Eignung die Möglichkeit zu einer weiteren Ausbildung erhalten - sollte, um später in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes übernommen werden zu können. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 1. Wehrdienstsenats an, wonach für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist.

20

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, daß Unteroffiziere bestimmter Dienstgrade (Feldwebel, Hauptfeldwebel) gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SLV nach ihrer Zulassung zur Offizierlaufbahn einen anderen Dienstgrad führen (Fähnrich, Oberfähnrich). Die "neuen" Dienstgrade, die der gleichen Besoldungsgruppe angehören wie die bisherigen und die auch nicht durch Ernennung im Sinne einer Beförderung verliehen werden, sollen lediglich nach außen verdeutlichen, daß der betreffende Soldat Offizieranwärter ist. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 2 SLV, wonach Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich, und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier im Schriftverkehr ihre Dienstbezeichnung lediglich mit dem Zusatz "Offizieranwärter (OA)" führen. Daß jedenfalls die Führung eines anderen Dienstgrades gemäß § 30 Abs. 2 SLV keine statusändernde Wirkung hat, ist schließlich auch daraus ersichtlich, daß der zur Offizierlaufbahn zugelassene Unteroffizier den "neuen" Dienstgrad wieder verliert, wenn er wegen mangelnder Eignung zum Offizier in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt wird (§ 30 Abs. 3 SLV).

21

Der Rechtsstreit ist nach alledem - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers - gemäß §§ 23 Abs. 7 in Verbindung mit 18 Abs. 3 WBO an das Bundesverwaltungsgericht -. Wehrdienstsenate - zu verweisen.

22

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Obgleich § 155 Abs. 4 VwGO nur die Verweisung gemäß §§ 41, 83 VwGO anspricht, ist seine Regelung auch bei Verweisungen der vorliegenden Art entsprechend anwendbar (ebenso BVerwG, Beschluß vom 9. März 1971 - BVerwG 1 WB 61.70 - [BVerwGE 43, 193[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] [194]]). Daher hat der Wehrdienstsenat - obgleich für das wehrdienstgerichtliche Verfahren keine Kosten entstehen - in Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnungüber die das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffende Kostenverteilung zu entscheiden (vgl. BVerwGE 43, 193[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] [194]).

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke
Nettesheim