Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 57.92
Anerkennung der Verwendung auf einem Offizier-Dienstposten als Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten; Abschichtung von Offizieraufgaben; Rechtmäßigkeit einer Kodierung; Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN als gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 57.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1993, 216-218
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst Meiss, Hauptfeldwebel Bauer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1945 geborene Antragsteller wurde als Hauptfeldwebel seit dem 1. April 1986 auf dem Dienstposten eines Sanitätsdienstoffiziers (FD) beim Sanitätszentrum ... in R. verwendet. Mit Verfügung des Heeresamtes vom 11. August 1989 wurde dieser Dienstposten mit dem Personalsondercode "OR" kodiert. Damit sollte der Dienstposten vorübergehend nur mit Unteroffizieren bis zur Dienstgradhöhe Stabsfeldwebel besetzt werden können.
Am 31. Januar 1991 erging eine neue Dienstanweisung des Kommandeurs Sanitätsregiment ... für den Dienstposten, nach dem bestimmte höherwertige Aufgaben aus dem Aufgabenbereich "abgeschichtet" worden waren. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt der Antragsteller Zusatzpunkte für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens; seit dem 1. Februar 1991 erhielt er solche Zusatzpunkte nicht mehr.
Am 1. April 1991 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1991 bat der Antragsteller seine "Verwendung auf dem Offizier-Dienstposten (weiterhin) als Verwendung auf (einem) höherwertigen Dienstposten anzuerkennen". Zur Begründung gab er an, daß sich an seiner Aufgabenstellung seit dem 1. Februar 1991 nichts geändert habe.
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) wies das Begehren des Antragstellers durch Bescheid vom 14. Oktober 1991 zurück. Der Vergleich der neuen, seit dem 1. Februar 1991 gültigen Dienstanweisung mit der vorherigen, bis 31. Januar 1991 gültigen Dienstanweisung habe ergeben, daß eine zweckmäßige Abschichtung von Offizieraufgaben stattgefunden habe.
Die gegen den Bescheid eingelegte Beschwerde vom 13. November 1991 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 24. Februar 1992 zurück.
Den Antrag auf Anerkennung höherwertigen Dienstes habe die SDH mit Recht abgelehnt. Zutreffend weise der angefochtene Bescheid darauf hin, daß eine zweckmäßige Abschichtung von Offizieraufgaben stattgefunden habe. Eine Überprüfung durch den Führungsstab des Heeres habe diese Feststellung bestätigt und sei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Aufgaben des Dienstpostens der Verantwortungshöhe eines gebündelten Dienstpostens Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel entsprächen.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. März 1992 zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. April 1992, beim BMVg eingegangen am 10. April 1992, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 26. Juni 1992 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, daß er die Aufgaben seines Dienstpostens auch nach der Kodierung im vorherigen Umfang wahrnehme.
Er beantragt,
den angegriffenen Beschwerdebescheid vom 24. Februar 1992 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, dem Antrag auf Anerkennung der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstes vom 14. Mai 1991 stattzugeben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig. Das Begehren des Antragstellers sei statusrechtlicher Natur, da es ihm letztlich um die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel gehe. Die von dem Antragsteller beantragte Anerkennung der Wahrnehmung höherwertigen Dienstes führe zur Gewährung von Zusatzpunkten, die einzig bei der Frage einer Beförderung Bedeutung hätten. Da es dem Antragsteller tatsächlich um den Zeitpunkt der Beförderung zum Oberstabsfeldwebel gehe, handele es sich nicht um ein truppendienstliches, sondern um ein statusrechtliches Begehren, für dessen Entscheidung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sei.
Der Antragsteller ist am 28. Februar 1993 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat lagen bei der Beratung die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 240/92 - vor.
II
Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Der Antragsteller begehrt, seine Verwendung auf dem fraglichen Dienstposten über den 1. Februar 1991 hinaus als Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten anzuerkennen. Voraussetzung für ein solches Verhalten der zuständigen Vorgesetzten wäre die Rückgängigmachung der Kodierung vom 11. August 1989. Die Folgen einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung könnten im truppendienstlichen wie auch (vor allem) im statusrechtlichen Bereich liegen. Es kann deshalb die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten nicht ausgeschlossen werden (Beschlüsse vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 67.80 - und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 166.82 -).
Der Antrag ist im beschrittenen Rechtsweg ohne weiteres deshalb unzulässig, weil der Antragsteller weder eine gegen ihn gerichtete truppendienstliche Maßnahme angreift noch die Verpflichtung des BMVg bzw. der SDH begehrt, eine solche Maßnahme zu erlassen. Er begehrt letztlich die Rückgängigmachung der Kodierung, die einer (vorübergehenden) Herabdotierung des Dienstpostens in der STAN gleichkommt.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme, gleichgültig, ob er sie anficht oder erstrebt; da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Der BMVg kann die STAN-Stellen, deren Bewertung und Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27>, vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 73.88 - und vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 64.91 - m.w.N.). Folglich hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen Bewertung zu seinen Gunsten.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat durch eine Einzelmaßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch - aber nur - die Rechtmäßigkeit zugrunde liegender organisatorischer Maßnahmen überprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach der Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88>, vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 43.89 - und vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 53.92 -).
Eine truppendienstliche Einzelmaßnahme, deren Grundlage die Kodierung war, ist dem Antragsteller gegenüber nicht getroffen noch ist eine solche gegenüber ihm unterlassen worden.
Der Antragsteller ist auf seinem Dienstposten verblieben. Er ist weder versetzt noch umgesetzt worden. Deshalb ist der vorliegende Fall mit den beiden von dem Senat nach Kodierungen zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschiedenen Fällen (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 -) nicht zu vergleichen. In einem Fall war ein Dienstpostenwechsel angefochten, im anderen Fall eine begehrte Versetzung abgelehnt worden.
Dem Antragsteller ist es unbenommen, truppendienstliche oder statusrechtliche Entscheidungen, die auf die Kodierung gestützt wurden, mit der Begründung anzugreifen, die Kodierung sei rechtswidrig. Das gegen die Kodierung selbst gerichtete Begehren ist demgegenüber als unzulässig zurückzuweisen.
Da das Begehren von Anfang an unzulässig war, war es nicht veranlaßt, bei dem Antragsteller wegen der möglicherweise durch sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eingetretenen Erledigung auf eine eventuelle Umstellung des Antrags und die Darlegung eines berechtigten Interesses an der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nach dem 28. Februar 1993 hinzuwirken.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Meiss
Bauer