Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 1 WB 53.92
Vortäuschung falscher Tatsachen durch den Vorgesetzten eines Soldaten mit Blick auf die Beförderung des Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Bewertung seiner Stelle; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Dotierung seines Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 53.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, sowie
Oberst Mostert, Oberfeldwebel Kopp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldwebel wurde er am 12. April 1985 ernannt. Seit dem 1. Dezember 1991 wird er auf dem nach A 9/A 8 mA bewerteten Dienstposten eines S 6-Feldwebels und Fernmeldefeldwebels beim Stab/Stabskompanie ... Korps in U. verwendet. Auf diesem Dienstposten wurde er am 1. Oktober 1992 zum Hauptfeldwebel befördert.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 4 - beauftragte am 29. Januar 1988 das Korpskommando ... Korps, ab 1. Januar 1989 u.a. bei Stab/Stabskompanie ... Korps das Führungsgrundgebiet 6 "Führungsdienst" zu erproben. Als Voraussetzung für diese Erprobung wurde ab 1. Juli 1988 eine Übergangsgliederung in Kraft gesetzt, in der ein Feldwebeldienstposten "S 6-Feldwebel und Systemverwaltungsfeldwebel" (S 6-Fw/SysVerwFw) ausgebracht war. Auf diesen mit A 7/A 7 mA bewerteten Dienstposten wurde der Antragsteller, der zuvor im Stab ... Korps auf dem ebenfalls mit A 7/A 7 mA bewerteten Dienstposten eines PSV-Feldwebels/S 3-Feldwebels eingesetzt war, zum 1. Januar 1989 versetzt. Es war geplant, die Übergangsgliederung für die Dauer von mindestens zwei Jahren beizubehalten.
Das ... Korps beantragte am 30. Oktober 1990 beim BMVg - Fü H IV 4 die Anhebung des Dienstpostens des Antragstellers auf A 9/A 8 mA und dessen Vorabfreigabe mit der Begründung, daß der Dienstposten in der Dienstpostenbeschreibung des Heeresamtes (HA) vom März 1988, in der Ausplanungsanweisung Heeresstruktur 2000 des Heeresamtes vom 21. Juli 1988 und in der Weisung des BMVg - Fü H IV 4 - zur Aufstellung von G 6-Abteilungen bei Kommandobehörden des Heeres vom 15. Februar 1989 nach A 9/A 8 mA ausgeworfen sei. Dieser Antrag wurde durch den BMVg - Fü H IV 2 - abgelehnt.
Im Februar 1991 beantragte das ... Korps die Beförderung des Antragstellers. Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) wies den Antrag mit Bescheid vom 18. April 1991 zurück, da der Antragsteller keinen Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten besetze.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1991 legte der Antragsteller bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde, hier: Dienstposten S6Fw und SysVerwFw bei St/StKp ... Korps Abt. G6," ein. Er bat, die Entscheidungen hinsichtlich dieses Dienstpostens zu überprüfen, den Dienstposten ab dem 3. Oktober 1988 als Hauptfeldwebel-Dienstposten anzuerkennen "und somit die Anrechnung von Punkten zum HFw ab dem 03.10.88 zu erwirken".
Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 1991 erklärte der Antragsteller, daß sich seine Beschwerde vom 10. Mai 1991 nicht gegen die SDH, sondern gegen den BMVg - Fü H - richte. Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde entsprechend einer weiteren Erklärung des Antragstellers vom 9. April 1992 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1992 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: In einem "Personalgespräch" am 27. Juni 1988 sei ihm vom damaligen G 3 eröffnet worden, der Dienstposten S 6-Fw/SysVerwFw werde für die Dauer des Truppenversuchs von der Dotierung Hauptfeldwebel auf die Dotierung Oberfeldwebel/Feldwebel herabdotiert. Im Hinblick darauf, daß der Dienstposten nach Abschluß des Versuchs wieder als Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten dotiert werden würde und auch eine Punkteanrechnung für die Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben erfolge, habe er sich für diesen Dienstposten entschieden. Die Planungsentwürfe zur neuen STAN im Rahmen der Heeresstruktur 2000 hätten den Dienstposten wie gefordert als Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten ausgeworfen. Da der Dienstposten auch nach Abschluß des Truppenversuches noch als Oberfeldwebel/Feldwebel-Dienstposten ausgebracht sei und dies seiner Beförderung zum Hauptfeldwebel entgegengestanden habe, müsse er diese Verfahrensweise als Vortäuschung falscher Tatsachen bewerten. Zudem stelle diese Behandlung durch die Personalführung eine Benachteiligung gegenüber anderen Kameraden dar, da innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre durchaus die Möglichkeit zur Förderung auf einem Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten am Standort U. bestanden habe. Er fühle sich in seiner Menschenwürde verletzt. Seine Vorgesetzten hätten ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt, denn sie hätten ihn über die Nichtanhebung des Dienstpostens sofort informieren und ihm einen anderen Hauptfeldwebel-Dienstposten im Raum U. anbieten müssen.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 stellt er die Anträge:
"I.
Feststellung über Vortäuschung falscher Tatsachen meiner Vorgesetzten mir gegenüber. (Verletzung der Fürsorgepflicht)II.
Rückwirkende Anhebung des Dienstpostens S6Fw u. SysVerwFw zum HFw Dienstposten, ab dem 03.10.88 jedoch spätestens ab dem 01.01.90. (Abschluß TrVrs)III.
Nach Anhebung des Dienstpostens S6 u. SysVerwFw zum HFw sofortige Rückversetzung auf diesen HFwDienstposten.IV.
Rückwirkende Beförderung zum HFw ab 03.10.88, jedoch spätestens zum 01.01.90."
Der BMVg bittet,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO nicht gegeben seien.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN sei keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betreffe ihn nicht unmittelbar und könne schon deswegen nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN sei vielmehr die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die von ihm, dem BMVg, im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt werde. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen ausgewiesen und bezeichnet seien, könnten dem Soldaten unmittelbar hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Er, der BMVg, könne diese Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müßten von ihm hingenommen werden. Folglich habe der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten.
Soweit der Antragsteller vortrage, er sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf einen Dienstposten gelockt worden, der nur für den Zeitraum des Truppenversuchs habe herabdotiert werden sollen, werde darauf hingewiesen, daß der Dienstposten S 6-Fw/SysVerwFw entgegen dem Vortrag des Antragstellers in der Vergangenheit immer als Oberfeldwebel/Feldwebel-Dienstposten bewertet worden sei. Der Antragsteller habe also zum Zeitpunkt der Versetzung gewußt, daß er lediglich einen solchen Dienstposten innehaben würde und daß sämtliche Versuche des ... Korps, diesen Dienstposten anzuheben, Planungsabsichten gewesen seien. Eine Zusage, den Dienstposten heraufzusetzen, sei weder durch die nächsten Vorgesetzten des Antragstellers noch durch die SDH oder durch BMVg - Fü H - erfolgt.
Auch ein Begehren auf Rückversetzung sei als unzulässig zu betrachten. Da der Antragsteller bisher keinen Antrag auf Versetzung gestellt habe, fehle es bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Vorverfahrens.
Für einen etwaigen Anspruch auf Besserstellung im Beförderungsauswahlverfahren durch Berücksichtigung von Dienstwahrnehmungspunkten aus höherwertiger Tätigkeit sei der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht eröffnet.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 679/91 sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Nach dem objektiven Inhalt seines Gesamtvorbringens geht es dem Antragsteller in erster Linie um eine - rückwirkende - Änderung der vom BMVg - Fü H IV 4 - mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft gesetzten Übergangsgliederung zur Erprobung des Führungsgrundgebiets 6 (Nr. II des Antrags) mit dem Ziel der Verpflichtung des BMVg, den von ihm, dem Antragsteller, vom 1. Januar 1989 an besetzten Dienstposten als Hauptfeldwebel-Dienstposten auszuwerfen.
Dieses Begehren ist unzulässig.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer bestimmten Stelle in der Gliederung eines Verbandes bzw. Truppenteiles ist ebenso wie die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme, gleichgültig, ob er sie anficht oder erstrebt; da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Denn eine auf einer STAN beruhende Gliederung wird vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und den Bedürfnissen angepaßt. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen, deren Bewertung und Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen vom ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27>, vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 73.88 - und vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 64.91 - m.w.N.). Folglich hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der Gliederung zu seinen Gunsten.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat durch eine Einzelmaßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch - aber nur - die Rechtmäßigkeit zugrunde liegender organisatorischer Maßnahmen überprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach der Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (Beschlüsse vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.90 - <BVerwGE 43, 88> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 43.89 -). Daß die Bewertung seiner Stelle in der Übergangsgliederung eine gezielt gegen ihn gerichtete rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet der Antragsteller nicht. Für eine solche Annahme spricht schon deshalb nichts, weil dem Antragsteller nach seinem Vorbringen erst am 27. Juni 1988 eröffnet worden ist, für den fraglichen Dienstposten in Betracht zu kommen und er diesen Dienstposten auch erst seit dem 1. Januar 1989 besetzte, während die Übergangsgliederung bereits mit Verfügung vom 29. Januar 1988 zum 1. Juli 1988 in Kraft gesetzt worden ist.
Auch soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, seine Vorgesetzten hätten ihn über "falsche Tatsachen" getäuscht (Nr. I des Antrags) und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil der Dienstposten nicht - wie es ihm 1988 erklärt worden sei - nach Abschluß der Erprobung höherdotiert worden sei, ist der Antrag unzulässig. Ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die bloße Feststellung einer Tatsache (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 157.86 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 138.90 -). Ob die Vorgesetzten von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sind, kann im gerichtlichen Verfahren nur dann geklärt werden, wenn es hinsichtlich der begehrten oder angefochtenen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO entscheidungserheblich ist.
Schließlich sind auch die Begehren des Antragstellers sowohl auf Rückversetzung auf den Dienstposten des S 6-Fw/SysVerwFw nach dessen Anhebung als auch auf rückwirkende Beförderung (Nrn. III und IV des Antrags) unzulässig.
Die Unzulässigkeit folgt schon daraus, daß es sich insoweit um unzulässige Antragserweiterungen handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 81.91 -) ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch die Antragsschrift bestimmt, im vorliegenden Fall also durch die "Beschwerde" vom 10. Mai 1991. Mit diesem Schreiben wendet sich der Antragsteller, wie er ausdrücklich mit seinem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 1991 klargestellt hat, "nicht gegen die SDH, sondern gegen den BMVg - Fü H -" und begehrt ersichtlich eine Änderung der Bewertung des von ihm besetzten Dienstpostens. Gegenüber diesem Antrag sind die erstmalig mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 gestellten Anträge auf Rückversetzung nach Anhebung des Dienstpostens und rückwirkende Beförderung zum Hauptfeldwebel als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig. Wenn der Antragsteller auch mit der begehrten Höherbewertung des seinerzeit innegehabten Dienstpostens letztlich das Ziel verfolgte, auf diesem Dienstposten nach einer Anhebung zum Hauptfeldwebel befördert werden zu können bzw. befördert zu werden, war dies lediglich das Motiv für seine gegen den BMVg - Fü H - gerichtete Beschwerde, nicht jedoch deren Gegenstand.
Für das Beförderungsbegehren, das sich nicht gegen den militärischen Vorgesetzten, sondern gegen den Dienstherrn richtet und das Statusverhältnis des Soldaten betrifft (vgl. Beschluß vom 11. September 1992 - BVerwG 1 WB 56.92 - m.w.N.), kommt infolge der Unzulässigkeit der Antragserweiterung eine Verweisung an das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Denn die Frage, ob eine zulässige Antragsänderung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen (Beschlüsse vom 9. März 1971 - BVerwG 1 WB 61.70 - <BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70] [195]> und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 13.87 -).
Nach alledem ist der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Mostert
Kopp