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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1992, Az.: BVerwG 1 WB 81/91

Voraussetzungen für die Einweisung in eine Fördergruppe; Anforderungen eines Dienstpostens für Oberstabsfeldwebel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 81/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberstabsarzt Stephan, Stabsfeldwebel Viering als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zu seinem jetzigen Dienstgrad wurde er am 8. September 1976 befördert.

2

Seit dem 7. Januar 1970 gehört der Antragsteller der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in K... an. Er wurde dort auf verschiedenen Dienstposten als Flugzeugfunkmechaniker-Meister und Hilfsfachlehrer B und C, Hörsaalleiter und Lehrfeldwebel verwendet. Seit dem 1. April 1986 ist er auf einem mit A 9/A 8 Z dotierten Dienstposten als Ausbildungsfeldwebel in der 6. Inspektion eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 30. November 1989, ausgehändigt am 15. Dezember 1989, teilte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) dem Antragsteller mit, daß er nach Prüfung und Auswertung der Neufassung seiner planmäßigen Beurteilung mit Konferenzbeschluß vom 23. November 1989 erneut in die Fördergruppe 3 eingeteilt worden sei.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1989 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, legte der Antragsteller unter "Betr.: Einweisung in eine Fördergruppe; Bezug: SDL - II 5 - Az 16-32-02/11 vom 30.11.89" Beschwerde ein. Die Fördergruppeneinteilung besage, daß er den Anforderungen eines Dienstpostens für Oberstabsfeldwebel nicht gewachsen sei und er unabhängig von seinen Leistungen erst nach dem 48. Lebensjahr zum Stabsfeldwebel befördert werden könne. Seine Aufgabe sei es, Lehrgangsteilnehmer im Luftfahrzeugfunkbereich auszubilden. Er habe Unterrichte in unterschiedlichen Ausbildungsstufen zu erteilen, die sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsstationen umfaßten, zum Teil ohne zusätzliche Stationsausbilder. Der Unterricht an Schulen sei Hörsaalleiter- und Fachlehrertätigkeit, die je nach Ausbildungshöhe mit A 10/A 9, A 12/A 11, A 14/ A 13 bewertet werde. Die Hörsalleiter/Fachlehrer könnten durch Stationsausbilder - Unteroffiziere mit Portepee - unterstützt werden, wenn wegen der Zahl der zu Unterrichtenden zusätzliche praktische Ausbildungsstationen einzurichten seien. Obwohl sein Dienstposten nur nach A 8 mZ/A 9 bewertet sei, sei von ihm das Unterrichtsspektrum für nach A 9 bis A 14 zu bewertende Dienstposten abgedeckt worden. Diese herausgehobene Tätigkeit könne nicht gewürdigt werden: Er könne nicht "punkten", da er keinen herausgehobenen Dienstposten besetze, und seine erbrachten Leistungen schlügen sich auch nicht in den Beurteilungen nieder, da sie scheinbar vom derzeitigen Beurteilungssystem nicht erfaßt werden könnten. Ursache sei, daß diese Leistungen nicht vorhanden sein dürften, da sie nicht seinem Dienstposten entsprächen und Vorschriften oder Verfahrensweisen der Personalführung der Besetzung eines anderen - höherwertigen - Dienstpostens entgegenstünden. Obwohl er seit 1970 entsprechend seiner Eignung und Leistung in der Tätigkeit eines Fachlehrers eingesetzt sei, werde ihm die entsprechende Förderung vorenthalten und er werde somit kontinuierlich benachteiligt.

5

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. April 1990 als unzulässig zurück, weil die Fördergruppenzuordnung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht berühre. Die Überprüfung im Rahmen der Dienstaufsicht habe ergeben, daß die Zuordnung zur Fördergruppe 3 den Bestimmungen entspreche.

6

Gegen diesen ihm am 17. April 1990 ausgehändigten Bescheid, beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1990, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1991 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, durch die Einteilung in die Fördergruppe 3 über die dienstinternen Wertungen hinaus persönlich betroffen zu sein, da er durch sie unabhängig von seinen tatsächlichen Leistungen für den Betrachtungszeitraum von jeglicher Förderung ausgeschlossen sei und diese Benachteiligung auch nach erneuter Betrachtung aller Soldaten nicht durch eine eventuelle Förderung rückwirkend ausgeglichen werden könne.

8

Er beantragt:

"1.
den Beschwerdebescheid (Bezug 3) aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

2.
die Fördergruppeneinteilung vom 30.11.89 aufzuheben und

3.
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten Ausführungsbestimmungen für die Bewertung eines Stationsausbilders (Unteroffizier), der defacto eine Fachlehrertätigkeit (Offizierstätigkeit) wahrnimmt, zu erlassen, damit die über den Anforderungen des Dienstpostens liegenden Leistungen gewürdigt werden können und

4.
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten für o.a. Stationsausbilder eine Förderungsmöglichkeit, z.B. durch Höherdotierung dieser Stationsausbilderstellen oder einem monetären Ersatz hierfür zu schaffen, um die bisherigen in der Erstbeschwerde ausgeführten Benachteilungen zu mildern bzw. auszuräumen."

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt vor:

11

Soweit der Antragsteller sich gegen die Fördergruppeneinteilung wende, sei die Hauptsache mit seiner, des BMVg, Entscheidung vom 9. Januar 1991, das Förderauswahlverfahren auszusetzen, bereits vorgenommene Einteilungen nicht mehr zu nutzen und aus den Personalakten und Datenbeständen zu entfernen, erledigt. Der Antragsteller sei insoweit klaglos gestellt.

12

Die Verpflichtungsanträge (Anträge 3 und 4) beträfen bei sachgerechter Auslegung im Kern Fragen, die grundsätzlich im Wege der Dienstpostendotierung in der STAN entschieden würden, jedenfalls aber dem Bereich der Organisationsentscheidungen zuzurechnen seien. Diese unterlägen nicht der gerichtlichen Überprüfung. Davon abgesehen, seien die Verpflichtungsanträge auch deshalb unzulässig, weil sie nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien. In diesem habe sich der Antragsteller ausdrücklich gegen seine Einordnung in die Fördergruppe 3 gewandt. Gegenstand seiner Beschwerde sei damit unzweifelhaft der Bescheid über die Fördergruppeneinteilung gewesen. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, daß trotz dieser eindeutigen Bestimmbarkeit seine weiteren Ausführungen im Vorverfahren zur Begründung seines Begehrens gesonderter Auslegung bedurft hätten, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Die Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerde vom 18. Dezember 1989 zu der aus seiner Sicht bestehenden Benachteiligung beinhalteten auch bei weitestmöglicher Auslegung allenfalls die Kritik, nicht leistungsgerecht gefördert worden zu sein. Hieraus die Schlußfolgerung ziehen zu wollen, daß der Antragsteller konkrete Maßnahmen der in seinen Anträgen 3 und 4 formulierten Art begehrt habe, erscheine abwegig.

13

Der Antragsteller hat nach Einsichtnahme der Verfahrens- und Beiakten mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991 erklärt:

"Da durch den BMVg die Fördergruppeneinteilung aufgehoben wurde, ziehe ich den entsprechenden Antrag (Antragspunkt 2) zurück, auf die Bestätigung der Rechtswidrigkeit verzichte ich."

14

Ergänzend trägt er vor: Die Anträge 3 und 4 seien bei richtiger Interpretation seiner Beschwerde vom 18. Dezember 1989 sehr wohl Gegenstand des Vorverfahrens gewesen. Er habe seinen Einsatz während 20 Jahre aufgezeigt, durch die er fortwährend durch Überschreitung und Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt worden sei, da die befohlenen Dienste nicht seinem Dienstposten entsprochen hätten. Es sei auch ausgeführt, daß und warum seine Leistungen nicht hätten gewürdigt werden können. Die Einteilung in die Fördergruppe 3 sei lediglich "das Pünktchen auf dem 'i'". Die Darstellungen in der Erstbeschwerde richteten sich eindeutig "gegen die Ausbeutung meiner Person" dadurch, daß ihm Tätigkeiten befohlen worden seien, die nicht seinem STAN-Dienstposten entsprochen hätten und ihm eine dienstgradmäßige Würdigung oder ein entsprechender monetärer Ersatz als Entlohnung hierfür vorenthalten würden.

"Dieses alles gipfelte lediglich in der Fördergruppeneinweisung, in welcher mir schriftlich mitgeteilt wurde, daß ich trotz der 20jährigen Ausübung einer Offizierstätigkeit auf meinem Unteroffiziersdienstposten noch nicht einmal die Qualifikation zum Besetzen eines Oberstabsfeldwebeldienstposten besaß."

15

Durch die Aussetzung des Förderauswahlverfahrens sei die dargestellte Benachteiligung nicht aufgehoben worden, denn er werde nicht auf einem höherbewerteten Dienstposten verwendet und es würden weiterhin nicht dienstpostengerechte Leistungen von ihm verlangt.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 145.89, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 399/90 - sowie die Personalakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

17

II

1.

Die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Juni 1991 erklärte teilweise Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die begehrte Aufhebung des Bescheides der SDL vom 30. November 1989 über die Fördergruppeneinteilung; das Verfahren ist insoweit beendet.

18

2.

Die Anträge 3 und 4, um die es sich nur noch handelt, und mit denen der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, "Ausführungsbestimmungen für die Bewertung eines Stationsausbilders (Unteroffizier), der de facto eine Fachlehrertätigkeit (Offizierstätigkeit) wahrnimmt, zu erlassen" und "für o.a. Stationsausbilder eine Förderungsmöglichkeit" zu schaffen, sind unzulässig.

19

Die Unzulässigkeit folgt schon daraus, daß es sich insoweit um eine unzulässige Antragserweiterung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung durch das Vorverfahren oder - wenn ein solches nicht erforderlich ist - durch die Antragsschrift bestimmt (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76<BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 191.90 -), im vorliegenden Fall also durch die Beschwerde vom 18. Dezember 1989. Der Antragsteller hat im Vorverfahren keinen bestimmten Antrag gestellt. Sein Begehren ist daher nach dem objektiven Sinngehalt seiner Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von der Maßnahme, gegen die sich der Antragsteller erkennbar wendet (vgl. Beschluß vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - <NZWehrr 1981, 229>).

20

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde eine Maßnahme der SDL angegriffen, nämlich seine Einteilung in die Fördergruppe 3, die ihm mit Bescheid vom 30. November 1989 bekanntgegeben worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem "Betreff" und dem "Bezug" der Beschwerdeschrift. Der Antragsteller hat in der angegriffenen Fördergruppeneinteilung die Aussage der SDL gesehen, "den Anforderungen eines Dienstpostens für Oberstabsfeldwebel nicht gewachsen" zu sein und "unabhängig von meinen Leistungen erst nach dem 48. Lebensjahr zum Stabsfeldwebel neuer Art befördert werden" zu können. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde dargelegt, in der Praxis seit Jahren gegenüber dem von ihm besetzten mit A 9/A 8 Z bewerteten Dienstposten "Ausbildungsfeldwebel" die höherwertigen Tätigkeiten eines Fachlehrers ausgeübt zu haben und, daß sich dies weder in seinen Beurteilungen niederschlage noch zu Stehzeitpunkten im Hinblick auf eine frühere Beförderung führe. Alle seine Ausführungen dienten erkennbar dazu, seine Beschwerde gegen die Einteilung in die Fördergruppe 3 zu begründen, deren Aufhebung und - auf Grund der von ihm dargestellten erbrachten Leistungen - seine Zuordnung zu einer der Fördergruppen (1 oder 2) zu erreichen, die ihm eine frühere Beförderung zum Stabsfeldwebel und eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten möglich erscheinen ließ. Der Antragsteller hat auch bei interessengerechter Auslegung mit keinem Wort den Erlaß von "Ausführungsbestimmungen" und die Schaffung von "Förderungsmöglichkeiten" beantragt, die - unabhängig von dem Angriff gegen die angefochtene Maßnahme - für die Zukunft allgemein Auswirkungen auf die Rechtsstellung bestimmter Dienstposteninhaber haben sollten. Der BMVg hat sich demgemäß in seinem Beschwerdebescheid vom 10. April 1990 auch ausschließlich mit der Fördergruppenzuordnung des Antragstellers auseinandergesetzt. Die Verpflichtungsbegehren waren somit nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Die nachträgliche - nämlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. April 1990 - Verselbständigung seiner Ausführungen zu besonderen Verpflichtungsanträgen ist, wie ausgeführt, unzulässig (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 57.75 - und vom 19. September 1979 - BVerwG 1 WB 49.78 -).

21

Die Unzulässigkeit der Anträge 3 und 4 ergäbe sich darüberhinaus auch daraus, daß es sich bei den Fragen in bezug auf "Ausführungsbestimmungen" für die Bewertung von bestimmten dienstlichen Tätigkeiten und dem Schaffen bestimmter Förderungsmöglichkeiten nicht um dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO handelte, die den Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten berühren könnten, sondern um Entscheidungen, die in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Organisationsbereich des BMVg fielen.

22

3.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag 1 auf Aufhebung des Bescheides des BMVg vom 10. April 1990 hat keine eigenständige prozessuale Bedeutung.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Stephan
Viering