Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1979, Az.: BVerwG 1 WB 49/78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 49/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Hakenbeck, Major Kraus als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufsoffizier und als Abteilungsleiter auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 im Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F. tätig. Mit Schreiben vom 24. November 1977 bat er um Versetzung ab April 1978 auf einen seiner Ausbildung entsprechenden, mit A 15 bewerteten Auslandsdienstposten. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Verfügung vom 30. November 1977, dem Antragsteller ausgehändigt am 16. Dezember 1977, mit der Begründung ab, im Dienstbereich "Militärische Flugsicherung" seien keine freien, in die Besoldungsgruppe A 15 eingestufte Ausllandsdienst kosten vorhanden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1977, beim BMVg eingegangen am 23. Dezember 1977, legte der Antragsteller gegen diese Verfügung Beschwerde ein, ohne sie zunächst näher zu begründen. Die Begründung für seine Beschwerde reichte er mit Schriftsatz vom 5. Januar 1978 später nach.

2

Mit Schreiben vom 3. März 1978 stellte der Antragsteller folgende Anträge zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

  1. 1.

    Versetzung in eine Auslandsverwendung zum 1. April 1978, spätestens zum 1. Juli 1978,

  2. 2.

    Klärung der Hintergründe, welche zu seiner Versetzung am 1. April 1969 und zu der Verzögerung in der Beförderung zum Oberstleutnant geführt hätten.

3

Hinsichtlich des Antrags zu 2 will der Antragsteller im Hinblick auf ein Personalgespräch mit dem zuständigen Referenten des BMVg vom 6. Dezember 1968 geklärt wissen, warum er damals nicht seinen Vorstellungen entsprechend verwendet und befördert wurde.

4

Der BMVg hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 1978 beantragt, beide Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Er hat dazu im einzelnen ausgeführt:

5

Der Antrag zu 1 sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist begründet worden sei. Der Antrag zu 2 sei unzulässig, weil er eine im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung enthalte. Denn Gegenstand des für das weitere Verfahren maßgeblichen Schreibens des Antragstellers vom 24. November 1977 sei allein sein Gesuch um Versetzung auf einen Auslandsdienstposten gewesen.

6

Der Antragsteller hat mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Mai und vom 14. Juli 1978 seinen Antrag zu 1 zurückgenommen, den Antrag zu 2 jedoch - trotz des Hinweises des Senats vom 11. April 1978 auf Bedenken gegen seine Zulässigkeit - ausdrücklich aufrechterhalten.

7

Wegen des weiteren Vorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

8

II

Den Antrag zu 2, um den es sich nur noch handelt, ist unzulässig.

9

Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war zunächst ausschließlich das Begehren des Antragstellers, ihn einer Auslandsverwendung zuzuführen, also der Antrag zu 1. Diesen Antrag hat der Antragsteller zurückgenommen; das Verfahren ist insoweit beendet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Verlauf des Verfahrens den Antrag gestellt hat, die Hintergründe zu klären, die zu seiner Versetzung zum 1. April 1969 und zu der Verzögerung in der (im Oktober 1970 erfolgten) Beförderung zum Oberstleutnant geführt haben, handelt es sich um eine Antragserweiterung. Sie ist unzulässig, denn ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 WB 113/74).

10

Der Antragsteller hat in seinem Versetzungsgesuch vom 24. November 1977 darauf hingewiesen, daß "vor etwa 9 Jahren" seine Laufbahn stagniert habe und daß er seine derzeitige Verwendung als unterfertig empfinde; er hat ferner in seiner Beschwerdebegründung vom 5. Januar 1978 näher auf bestimmte Umstände hingewiesen (Personalstruktur, verspätete Beförderung zum Oberstleutnant, Vergleich mit anderen, früher beförderten Offizieren), die einen Bezug haben auf den später gestellten Antrag zu 2. Alle diese Ausführungen dienten jedoch dazu und sollten auch nur dazu dienen, den Antrag auf eine Auslandsverwendung zu stützen. Soweit der Antragsteller diese Umstände später, nämlich in dem mit Schriftsatz vom 3. März 1978 gestellten Antrag zu 2 zum Gegenstand eines selbständigen Antrags gemacht hat, hat er damit nicht nur - was zulässig gewesen wäre - seine tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen zu seinem ursprünglichen Antrag erweitert; eine Erweiterung des Antragsgegenstands ist aber, wie ausgeführt, unzulässig. Das hat der Senat auch bereits für den hier gegebenen Fall entschieden, daß der Antragsteller Umstände, die er zunächst nur zur Begründung für ein bestimmtes Begehren angeführt hat, später - im Verlaufe des gerichtlichen Antragsverfahrens - zum Gegenstand eines eigenen Antrags macht (BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1975 - 1 WB 57/75). Hieran ist festzuhalten. Ob und inwieweit für den Antrag zu 2 der Senat zuständig gewesen wäre oder ob hierfür der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben wäre, bedarf keiner Prüfung. Eine Verweisung an ein allgemeines Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die Zulässigkeit der Antragserweiterung voraussetzt (BVerwG Beschluß vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70), die hier zu verneinen ist.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO trotz gewisser Bedenken nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Hakenbeck
Kraus