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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1988, Az.: BVerwG 1 WB 73/88

Bewertung der dienstlichen Leistungen eines Soldaten; Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Änderung einer gültigen STAN; Anspruch auf Änderung der Bewertung einer bestimmten STAN-Stelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Reiner, Oberstleutnant Augustin als ehrenamtlich Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1937 geborene Antragsteller trat am 1. Oktober 1956 in die Bundeswehr ein. Im Januar 1958 wurde er zum Leutnant ernannt und in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Im September 1966 wurde er zum Hauptmann, im Juli 1971 zum Major und im Oktober 1974 zum Oberstleutnant befördert. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Artillerieeinsatz an.

2

Der Antragsteller wurde von 1966 bis 1973 als Kompanie- und Batteriechef verwendet, zuletzt als Batteriechef der selbständigen Beobachtungsbatterie ... in T.

3

Zum 1. April 1973 wurde der Antragsteller als Artilleriestabsoffizier zur Artillerieschule, Spezialstab ATV, nach I. versetzt. Ab 1. Oktober 1982 tat er dort als Inspektionschef in der Lehrgruppe C Dienst, seit 1. April 1986 ist er Inspektionschef der IX. Inspektion. Dieser Dienstposten ist in der gültigen STAN der Schule mit A 13/A 14 dotiert.

4

Im August 1986 bewarb sich der Antragsteller um die Verwendung als Fachgebietsleiter 3 im Spezialstab ATV der Artillerieschule. Er wies darauf hin, daß zum 1. Oktober 1987 diese Stelle frei werde.

5

Mit Bescheid vom 14. Mai 1987 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß er bei den Überlegungen zur Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens neben anderen Offizieren mit zur Auswahl gestanden habe. Leider habe einem anderen Offizier der Vorzug gegeben werden müssen.

6

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 1988 - 1 WB 114/87 - zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 9. Juli 1987, das am gleichen Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beschwerte sich der Antragsteller "wegen ungleicher Bewertung dienstlicher Leistungen und daraus resultierender Benachteiligung". Zur Begründung führt er an, daß der Dienstposten des Inspektionschefs der V. Inspektion der Artillerieschule in der STAN mit A 15 bewertet sei, seiner jedoch nur mit A 13/A 14, obwohl im Umfang der Ausbildungsklassen, in der Bedeutung der Ausbildung und in den Anforderungen an die Dienstposteninhaber keinerlei Unterschiede bestünden. Er fühle sich daher beschwert und beantrage eine Überprüfung der Dienstpostenbewertung mit dem Ziel einer Gleichbewertung.

8

Mit Bescheid vom 30. Juli 1987 wies der General der Kampfunterstützungstruppen im Heeresamt die Beschwerde als unzulässig zurück, weil Organisationsmaßnahmen die Rechtssphäre des Antragstellers nicht berührten. Im übrigen sei die Bewertung der fraglichen Dienstposten bei den STAN-Verhandlungen im dritten/vierten Quartal 1985 für die seit 1. April 1986 gültige STAN der Artillerieschule festgelegt worden. Dabei sei die von der Schule erhobene Forderung, auch den Chef-Dienstposten der IX. Inspektion mit A 15 zu dotieren, aus Haushaltsgründen abgelehnt worden.

9

Mit Schreiben vom 31. August 1987 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid weitere Beschwerde ein.

10

Auf ein Aufklärungsschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - vom 5. Februar 1988 hat der Antragsteller unter dem 17. Februar 1988 mitgeteilt, daß er die gerichtliche Entscheidung begehre. Der Beschwerdebescheid vom 30. Juli 1987 wurde mit Verfügung des BMVg - P II 5 - vom 20. April 1988 aufgehoben.

11

Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 20. April 1988 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Der Antragsteller macht geltend, die Dotierung seines Dienstpostens berühre seinen Rechtskreis, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb zulässig. Die ungleiche Bewertung qualitativ gleichwertiger Leistungen innerhalb der STAN eines Organisationsbereiches sei dadurch entstanden, daß Vorgesetztenpflichten bei der STAN-Verhandlung verletzt worden seien. Mit seinem Antrag wolle er folglich primär nicht erreichen, daß eine Höherdotierung im Rahmen eines Organisationsaktes erfolgen solle. Er betrachte sich dadurch beschwert, daß seine Vorgesetzten ihre Fürsorgepflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hätten. Nachdem ihm in dem Beschwerdebescheid des Generals der Kampfunterstützungstruppen bestätigt worden sei, daß die Anforderungen, die an die Chefs der V. und der IX. Inspektion gestellt würden, qualitativ gleichwertig seien, sei die Ungleichbehandlung in der STAN willkürlich.

13

Die nunmehr durch den BMVg mit Schreiben vom 20. April 1988 vorgebrachte Einlassung, die Differenzierung der Bewertung lasse sich sachlich mit quantitativen Unterschieden in der Aufgabenzuweisung hinreichend begründen, sei eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Es könne jederzeit nachgewiesen werden, daß diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche. Er beantrage hierzu die Einsetzung einer STAN-Überprüfungskommission.

14

Der BMVg bittet

um Zurückweisung des Antrags.

15

Er hält den Antrag für unzulässig, weil die Änderung der Bewertung eines bestimmten STAN-Dienstpostens keine gegen den Antragsteller gerichtete dienstliche Maßnahme sei; sie betreffe ihn nicht unmittelbar und könne deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken.

16

Abgesehen davon spreche nach aller Lebenserfahrung nichts dafür, daß die behauptete Ungleichbehandlung in der seit dem 1. April 1986 gültigen STAN dem Antragsteller erst binnen 14 Tagen vor Einlegung seiner Beschwerde vom 9. Juli 1987 zur Kenntnis gelangt sei. Die dienstaufsichtliche Würdigung habe im übrigen eine Abhilfemöglichkeit nicht ergeben.

17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

18

Dem Senat lagen die Akten des Verfahrens 1 WB 114/87, die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 632/87 - und die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, bei der Beratung vor.

19

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

20

Nach dem objektiven Erklärungsinhalt seines Gesamtvorbringens geht es dem Antragsteller um eine Änderung der derzeit gültigen STAN der Artillerieschule; denn nur dann ergibt seine Forderung, eine STAN-Überprüfungskommission einzusetzen, einen Sinn.

21

Ein auf die Änderung einer gültigen STAN gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig.

22

Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer bestimmten STAN-Stelle ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme, gleichgültig, ob er sie anficht oder erstrebt; da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller im Rahmen des "vorgegebenen Bestandes an Stellen" unterschiedlicher Einstufung eine "gerechte Verteilung" mit dem Ziel begehrt, daß der von ihm besetzte Dienstposten mit A 15 bewertet werde. Denn die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und deren Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern und ist auch in der Bestimmung der Bereiche, in denen sie ausgebracht oder beseitigt werden, grundsätzlich frei. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 27; BVerwG Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - 1 WB 43/84 -, vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85 - und vom 24. November 1987 - 1 WB 66/87). Daß die Bewertung seiner Stelle in der STAN eine gezielt gegen ihn gerichtete rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet der Antragsteller nicht. Für eine solche Annahme spricht schon deshalb nichts, weil der Antragsteller den fraglichen Dienstposten erst seit dem 1. April 1986 besetzt und die STAN-Verhandlungen unbestritten bis Ende 1985 abgeschlossen waren.

23

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, sein Antrag sei nicht auf die Änderung der geltenden STAN und damit nicht auf den Erlaß einer Organisationsmaßnahme gerichtet, kann dies nicht zur Zulässigkeit seines Antrags führen. Nach den Vorstellungen des Antragstellers haben die Vorgesetzten bei den STAN-Verhandlungen im dritten/vierten Quartal 1985 ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, daß sie sich mit ihrer Forderung auf eine A-15-STAN-Dotierung des Chef-Dienstpostens der IX. Inspektion nicht durchgesetzt haben. Ein Antrag, eine entsprechende Fürsorgepflichtverletzung festzustellen, wäre ebenfalls unzulässig; denn diese angebliche Fürsorgepflichtverletzung hätte im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Organisationsmaßnahme gestanden. Kann eine solche nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, dann gilt dies im gleichen Maße für Überlegungen und Entscheidungen, die ihr vorangehen.

24

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Reiner
Augustin