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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1984, Az.: BVerwG 1 WB 43/84

Bewertung eines Dienstpostens; Bewertung einer Arbeitsstelle; Eine gegen einen Soldaten gerichtete Maßnahme; Klagebefugnis eines Soldaten gegen die Bewertung eines Dienstpostens; Rechtsschutz des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 43/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Juli 1984
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner durch
Oberst Kürten und Stabsfeldwebel Mrotzek als ehrenamtliche Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde 1972 zum Oberfeldwebel ernannt. Seit 1976 wird er beim Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) U... verwendet, zunächst als Versorgungsfeldwebel, seit 1977 als Sanitätsfeldwebel Material (SanFwMat) und jeweils auf einem mit A 7 Z bewerteten Dienstposten. 1978 und 1981 wurde er mit "3 C", 1983 mit "3 B" beurteilt.

2

Auf Grund einer STAN-Änderung wurde der Dienstposten des Antragstellers bei gleichbleibenden Aufgaben ab 1. April 1982 anders bezeichnet (Teileinheit/Zeile 026/001 statt bisher 007/001; vgl. Dienstpostenwechsel vom 7. April 1982).

3

Mit folgendem an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1983 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Bewertung seines Dienstpostens:

"Der Dienstposten des SanFwMat bei der Teileinheit 026 'Zentrale Geräteverwaltung, Nachschub und Instandsetzung' ist gemäß STAN BwKrhs 620 U... STAN - Nummer 878 1010 M, STAN - Stand 15.08.80 mit dem Dienstgrad OF/F und Besoldungsgruppe A 7 AZ / A 7 bewertet.

Durch diese Bewertung meines Dienstpostens beim BwKrhs U... fühle ich mich beschwert.

Begründung:

Mit Inkrafttreten der neuen STAN für das Bundeswehrkrankenhaus U... wurde die Teileinheit 'Zentrale Geräteverwaltung', besetzt mit einem SanFwMat und einem SanUffzMat, umbenannt in 'Zentrale Geräteverwaltung, Nachschub und Instandsetzung' und gleichzeitig wurde der Dienstposten SanUffzMat gestrichen.

Nach Inkrafttreten der neuen STAN (gleichzeitig entfiel auch der Dienstposten des zweiten VersFw bei der TE S 4) wurden die Verantwortlichkeiten und Aufgabengebiete des verbliebenen Personals neu verteilt.

Das Aufgabengebiet des SanFwMat wurde in der 'Dienstanweisung für die TE ZGV im BwKrhs U...' vom 30.8.82 festgelegt.

Daß ein SanFwMat in diesem 600 Betten-Krankenhaus, mit einer Medizintechnikausstattung im Werte von ca. 100 Millionen, für deren Wartung und Instandsetzung dieser mitverantwortlich ist und einem Personal-Soll von 851 Soldaten und Zivilbediensteten wesentlich mehr Verantwortung zu tragen hat als ein SanFwMat in einem 200 oder 400 Betten-BwKrhs bzw. in einer LwSanStff Typ B, dürfte jedermann einleuchten. Für Wartung und Instandsetzung der medizintechnischen Geräte wurden 1983 bisher schon über 1 Million DM ausgeben.

Da der Verantwortungsbereich für den SanFwMat im BwKrhs U... wesentlich höher zu bewerten ist als ein vergleichbarer Dienstposten in einem der kleineren Bundeswehrkrankenhäuser oder LwSanStff Typ B, C und D, fühle ich mich benachteiligt und beschwert."

4

Ergänzend macht der Antragsteller geltend:

5

Ein SanFwMat habe bei einem BwKrhs mit 600 Betten wesentlich mehr Verantwortung zu tragen als bei einem kleineren BwKrhs. Zunächst sei die materielle Ausstattung hier erheblich umfangreicher; der SanFwMat sei für die Wartung und Instandsetzung einer medizintechnischen Ausstattung im Wert von ca. 100 Millionen DM zuständig. Der SanFwMat sei sehr wesentlich an der Erstellung der jährlichen Material-Programme (Geräteforderungen bei Erstbedarf und Folgebedarf für das zur Aussonderung heranstehende Gerät) beteiligt; da es sich bei der materiellen Ausstattung eines solchen BwKrhs mit 600 Betten überwiegend (ca. 95 %) um dezentral beschafftes Material handele, sei hier auch ein wesentlich höheres Fachwissen notwendig. Schließlich habe ein SanFwMat einer Luftwaffensanitätsstaffel Typ B, der gleichfalls in die Besoldungsgruppe A 7 AZ/A 7 eingestuft sei, mit der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln so gut wie gar nichts zu tun, während bei einem BwKrhs mit 600 Betten jährlich ca. 1.200.000 DM für Wartung und Instandsetzung anfielen.

6

In aller Regel werde die "Größe bzw. Wertigkeit einer Dienststelle" (und damit der gesteigerte Verantwortungsbereich) auch bei der Bewertung der entsprechenden Dienstposten berücksichtigt. So sei z.B. die Stelle des SanFwMat in der Nachschubgruppe des BwKrhs W... eine Oberfeldwebel/Feldwebel-Stelle, in M... und U... aber eine Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Stelle. Entsprechend würden die Stellen "S 4 Offz" und "Truppenversorgungsbearbeiter" in einem BwKrhs mit 400 oder 600 Betten höher bewertet als in einem BwKrhs mit 200 Betten. Daß dagegen der SanFwMat in der Zentralen Geräteverwaltung unterschiedslos mit "A 7 AZ" bewertet werde, empfinde er als ungerecht. Auch der BMVg gehe davon aus, wie sich aus einem Erlaß des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 5. Februar 1975 ergebe, daß es sich bei einem BwKrhs mit 600 Betten um eine der Brigade vergleichbare Dienststelle handele ("Mittelbehörden-Ebene"), während ein kleineres BwKrhs wie ein Regiment zur Ebene der "Ortsbehörden" gehöre.

7

Der Antragsteller beantragt,

den Dienstposten des SanFwMat/ABC-Abwehrfeldwebel/Teileinheit Zentrale Geräteverwaltung bei den BwKrhs 600 Betten K..., H... und U... mit der Besoldungsgruppe A 9/A 8 AZ zu bewerten.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Zur Begründung führt er aus:

10

Der Antrag sei offensichtlich unzulässig.

11

Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN sei keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; sie betreffe ihn nicht unmittelbar und könne schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN sei die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt werde. Sie sei vor allem Grundlage für die Haushaltsforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgeworfen und bezeichnet seien, könnten dem Soldaten daraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg könne diese Stellen und deren Bezeichnungen kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern lägen außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit; sie müßten vom Soldaten hingenommen werden. Daß die - nach Auffassung des Antragstellers unzweckmäßige - Änderung der STAN ohne Berücksichtigung der Dienstposten der SanFwMat bei den BwKrhs mit 600 Betten eine gezielt gegen ihn gerichtete und daher rechtswidrige Maßnahme sei, behaupte er selbst nicht. Für eine solche Annahme spreche auch ansonsten nichts. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen sei, daß er beantragen wolle, ohne Änderung und daher abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als ob auch sein Dienstposten mit A 9/A 8 AZ zu bewerten wäre, sei der Antrag gleichfalls unzulässig. Denn dieses Begehren laufe darauf hinaus, ihn, den BMVg, zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers - mit entsprechenden Folgen für die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe - anders zu bewerten, als es in der STAN und damit in der ausdrücklichen Grundlage für derartige Bewertungen vorgesehen sei. Ein derartiger Antrag sei ebenso unzulässig wie der Antrag auf eine Änderung der STAN.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug.

13

II

Der Antrag ist nicht zulässig.

14

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

15

Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten daraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und deren Bezeichnungen kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern liegen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müssen vom Soldaten hingenommen werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82 - m.w.H.). Daß die Bewertung seiner Stelle in der STAN eine gezielt gegen ihn gerichtete und daher rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet er selbst nicht. Für eine solche Annahme spricht auch sonst nichts.

16

Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen wäre, daß er beantragen will, ohne Änderung und daher abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als ob auch sein Dienstposten - wie etwa der des SanFwMat in der Teileinheit Nachschubgruppe - höher bewertet wäre, ist der Antrag gleichfalls unzulässig. Denn dieses Begehren läuft darauf hinaus, den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers - mit entsprechenden Folgen für die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe - anders zu bewerten, als es in der STAN und damit in der ausdrücklichen Grundlage für derartige Bewertungen vorgesehen ist. Ein derartiger Antrag ist ebenso unzulässig wie der Antrag auf eine Änderung der STAN (BVerwG aaO).

17

Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (BVerwG aaO). Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, daß die von ihm beanstandete Dienstpostenbewertung für ihn einen ungerechtfertigten Nachteil mit sich bringe, weil er bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung (vgl. § 3 SG) höherwertige Aufgaben erfülle als die SanFwMat an kleineren BwKrhs, gleichwohl aber nicht früher als diese in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen und entsprechend befördert werden könne, dann kann er das z.B. mit einer Klage gegen seinen Dienstherrn auf Beförderung geltend machen (vgl. BVerwG aaO).

18

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

19

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.