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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 64/91

Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung gegenüber einem Soldaten; Verwendung eines Soldaten als Truppenfachlehrer; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für den Dienstpostenwechsel eines Soldaten; Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 64/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 7. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Fregattenkapitän Dr. Schwengler, Hauptbootsmann Wagner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 1999. Mit Wirkung vom 1. April 1991 wurde er zum Stabsbootsmann befördert. In den planmäßigen Beurteilungen 1984 und 1986 wurde er zusammenfassend mit "4 C" beurteilt. In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "3" und fünfmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurden ihm in den Bereichen "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatz-/Betriebsführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.

2

Vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1990 wurde er auf dem für Leutnant/Oberleutnant ausgewiesenen Dienstposten eines Sanitätsdienstoffiziers und Truppenfachlehrers Sanitäter (San) im Stab der Marineunteroffizierschule (MUS), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 940/001, eingesetzt.

3

Infolge einer Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN-Änderung) ist dieser Dienstposten zum 1. Oktober 1990 weggefallen. Gleichzeitig wurde u.a. in der 2./MUS der mit A 9/A 8 Z (Stabs-/Hauptbootsmann) dotierte Dienstposten eines Sanitätsbootsmanns und Hörsaalgruppenleiters neu geschaffen.

4

Mit Verfügung der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 18. September 1990 wurde der Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt.

5

Mit seiner gegen diese Versetzungsverfügung gerichteten Beschwerde vom 12. Oktober 1990 machte der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß er nach wie vor die Aufgaben des Truppenfachlehrers San ausübe und innerdienstlich (Dienstbesprechung, Lehrgangsplanung etc.) auch so geführt werde. Da zudem kein Fachlehrer vorhanden sei, könne die Versetzung nur das Ziel haben, sein "Punkten" auf dem Offizierdienstposten zu verhindern.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 6. Dezember 1990, dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 1990, zurück. Bei der Besetzung der Offizierdienstposten mit Portepee-Unteroffizieren habe es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt, auf die zudem kein Anspruch bestehe. Darüber hinaus stelle die infolge der STAN-Änderung verfügte Versetzung u.a. die dienstgradgerechte Verwendung des Antragstellers sicher und gewährleiste, daß er mit den mit ihm vergleichbaren Soldaten zum Stabsbootsmann befördert werden könne. Für eine Spitzenverwendung, wie die auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten, stehe er derzeit noch nicht heran.

7

Mit Schriftsatz vom 1.7. Dezember 1990, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 18. Dezember 1990, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 27. März 1991 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

9

Das praktizierte Verfahren sei rechtswidrig, weil es nur dem Zweck diene, eine weiteres "Punkten" auf dem alten Dienstposten zu verhindern. Insofern gleiche dieses Verfahren auch dem des Stabsfeldwebels K..., in dem es um die Zulässigkeit des Kodierungssystems gehe und das bei der 11. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts anhängig sei. Er bekleide seit 1. Oktober 1982 den Dienstposten eines Truppenfachlehrers San. Diese Aufgabe, nämlich

"- Durchführung der Sanitätsausbildung in Lehrgruppe A

- Mitwirkung bei Vorgesetztentraining"

10

nehme er nach wie vor wahr. Er habe jahrelang höherwertige Tätigkeiten erledigt und erledige sie auch heute noch. Dies verbittere nicht nur die betroffenen Soldaten, sondern wahrscheinlich auch die ebenfalls tangierte Truppe. Denn er sei weder für den Dienstposten eines Hörsaalgruppenleiters ausgebildet, noch sei eine Ausbildung zum Erwerb der erforderlichen Voraussetzungen vorgesehen.

11

Die in der Dienstpostenbeschreibung des Truppenfachlehrers für den Sanitätsoffizier ausgeführten Tätigkeiten würden auch von ihm in etwa ähnlichen Prozentzahl en ausgeübt. Entfallen sei lediglich die letzte Strichaufzählung vor den Nebenaufgaben, nämlich das Mitwirken bei Lehrgangskonferenzen, sowie die Führung von Leistungsnachweisen und -Übersichten. Auch seien seit Jahren schriftliche Leistungskontrollen entfallen. Die Art seiner Tätigkeit bedeute, daß er den Hörsaalleiter nicht unterstütze im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung eines Hörsaalgruppenleiters, sondern völlig selbständig Stoff und Durchführung erarbeite.

12

Unrichtig sei, daß er zu sieben Neuntel Anteilen praktische Sanitätsausbildung betreibe. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang der fachliche Beurteilungsbeitrag vom 11. April 1990. Auch hier werde schwerpunktmäßig auf die "Gestaltung des Unterrichts" abgestellt. Es sei auch so, daß in erster Linie bei dieser Art von Ausbildungsgängen schwerpunktmäßig nicht praktisch gearbeitet werde. Richtig sei vielmehr, daß er theoretischen Unterricht in den Hörsälen erteile. Diesen Unterricht erarbeite er sich mit allen Ausbildungsmitteln selbst und halte den Stoff auch auf dem aktuellsten Stand. Sein nächster Fachvorgesetzter habe seinen Dienstsitz in Wilhelmshaven. Seine Aufträge bekomme er direkt aus dem Schulstab und nicht aus einer Inspektion oder gar von einem Hörsaalleiter. Von seinen Vorgesetzten werde er nach wie vor als Fachlehrer gesehen und behandelt. Dementsprechend habe er auch einen Bewertungsbogen selbständig auszufüllen.

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Der Antragsteller beantragt,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

14

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Der Antrag sei unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für den Dienstpostenwechsel des Antragstellers liege vor, da sein bisheriger Dienstposten infolge der STAN-Änderung weggefallen und seine jetzige Stelle frei und nachzubesetzen sei. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung im Sanitätswesen und nach seiner bisherigen Verwendung als Truppenfachlehrer San für den Dienstposten geeignet. Einer gesonderten Ausbildung hierfür bedürfe es angesichts der auch nach seinem Vorbringen vorhandenen Vergleichbarkeit der bisherigen und jetzigen Aufgaben nicht. Die STAN-Änderung unterliege als Organisationsakt nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Sie erfolge nicht willkürlich. Sie diene der Schaffung von Stellenwahrheit an der MUS Plön. Ursächlich dafür sei gewesen, daß u.a. auch auf der Stelle TE/ZE 940/ 001 keine Offiziertätigkeiten anfielen. Vielmehr handele es sich - auch angesichts des Sieben-Neuntel-Anteils praktischer Sanitätsausbildung - um für Unteroffiziere mit Portepee vorgesehene Tätigkeiten. Da die Ausbildung in den Inspektionen anfalle, sei der neue Dienstposten in eine Inspektion verlagert worden; Stabstätigkeiten fielen nicht an. Daß der ehemalige Dienstposten Anfang der 80er Jahre für Offiziere eingerichtet worden sei, beruhe auf dem zu jenem Zeitpunkt beginnendem Aufbau der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Maßgeblich für die Umwandlung dieses Dienstpostens und die Zuordnung der Tätigkeit zu der Ebene der Hörsaalgruppenleiter sei der erhebliche Umfang an praktischer Ausbildung, die der Dienstposteninhaber im Rahmen der dort zu unterrichtenden "Sanitätsausbildung aller Truppen" zu vermitteln habe. So erfolge diese Ausbildung im Maatenlehrgang ausschließlich praktisch, ein Stundenansatz für Theorie sei nicht vorgesehen (vgl. die gültige "AAW Maatenlehrgang"). Beim Bootsmannlehrgang betrage das Verhältnis zwischen praktischen/theoretischen Ausbildungsstunden 6 : 2 (vgl. die gültige "AAW Bootsmannlehrgang"). Die Unterrichtung erfolge in Form von Stationsausbildung und konzentriere sich dabei auf Übungen im Rahmen der "Ersten Hilfe" sowie der teilstreitkraftspezifischen Aspekte der Selbst- und Kameradenhilfe. Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der Dienstpostenbeschreibung vom 1. April 1990 nehme der Antragsteller auch nur die Aufgaben eines Hörsaalgruppenleiters wahr, deren Spezifika nämlich

16

  • das Erteilen von Unterricht in einem bestimmten Lehrfach,
  • die Vorbereitung und Durchführung des praktischen Dienstes,
  • das Erstellen und Zusammenstellen von Ausbildungsunterlagen für die praktische Ausbildung sowie
  • die Vor- und Nachbereitung des praktischen Dienstes seien.

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Die darüber hinausgehenden Aufgaben eines Hörsaal Leiters, wie das Führen der Lehrgangsteilnehmer des zugewiesenen Lehrsaals, deren Erziehen und Ausbilden zum Vorgesetzten, das Erteilen von - schwerpunktmäßig - theoretischem Unterricht (Politische Bildung, Innere Führung etc.) sowie die Betreuung und Beratung der Lehrgangsteilnehmer des Hörsaals, würden durch den Antragsteller nicht wahrgenommen. Eine Zuordnung seiner Tätigkeit zur Ebene der Truppenfachlehrer sei nicht zu begründen. Hörsaalgruppenleiter im Lehrfach "Sanitätsausbildung aller Truppen" vermittelten kein vollständiges Wissensgebiet, für das sie allein verantwortlich seien. Dafür fehle ihnen die erforderliche Ausbildung. Sie unterrichteten lediglich einen auf die Selbst- und Kameradenhilfe begrenzten Ausschnitt aus dem Sanitätswesen der Bundeswehr, hierfür allerdings seien sie sanitätsfachlich gut ausgebildet.

18

Soweit der Admiralarzt der Marine in seinem fachlichen Beurteilungsbeitrag den Antragsteller als Truppenfachlehrer bezeichne, widerspreche dies den o.g. Kriterien und könne nur als freundliche Geste gegenüber dem seit Jahren bewährten Portepee-Unteroffizier gewertet werden.

19

Für die Zuordnung des Antragstellers zur Ebene des Hörsaalgruppenleiters sei der Umfang seiner Aus- bzw. Belastung unerheblich. Dieser allein von der Stärke der jeweiligen Laufbahnlehrgänge abhängige Umstand bedeute nämlich noch keine Veränderung der o.g. spezifischen Aufgabenmerkmale eines Hörsaalgruppenleiters.

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Ohne Einfluß auf diese Merkmale und damit auf die Tätigkeitsebene als Hörsaalgruppenleiter sei auch die Frage, ob die Ausbildung im Rahmen eines Hörsaals oder einer Hörsaalgruppe stattfinde. Denn hierdurch würden - angesichts der überwiegenden praktischen Unterrichtung - die qualitativen Anforderungen nicht berührt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Reschwerdeakt.fi des BMVg - P II 5 - 23/91 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

22

II

Der frist- und formgerecht gestellte Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

23

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1990 auf den Dienstposten eines Hörsaalgruppenleiters bei der 2./MUS in P... ist rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).

25

Für die Wegversetzung des Antragstellers vom Dienstposten eines Sanitätsdienstoffiziers und Truppenfachlehrers San im Stab MUS, TE/ZE 940/001, war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Denn dieser vom Antragsteller zuletzt wahrgenommene Dienstposten war im Rahmen einer STAN-Änderung zum 1. Oktober 1990 weggefallen. Die Änderung der STAN unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Der BMVg kann die STAN-Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen müssen vom Soldaten hingenommen werden. Sie unterliegen als militärische Zweckmäßigkeitsentscheidungen nicht der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 5. November 1987 - BVerwG 1 WB 196.86-, vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 111.90 -). Der Wegfall des Dienstpostens in der STAN, auf dem der Antragsteller bis 30. September 1990 eingesetzt war, war keine gezielt gegen ihn gerichtete und daher rechtswidrige Maßnahme. Der BMVg hat nachvollziehbare Gründe für die STAN-Änderung vorgetragen. Diese Gründe, die der BMVg in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 1991 darlegt, sind ausschließlich allgemeine Überlegungen zur Dienstpostenbewertung und nicht gezielt gegen den Antragsteller gerichtet. Es ist eine Folge der Organisationsmaßnahme, nicht deren Zielrichtung, daß durch den Wegfall des bisherigen Dienstpostens und der damit verbundenen Wegversetzung für den Antragsteller die Möglichkeit des "Punktens" auf diesem Dienstposten entfallen ist. Die sich im Ergebnis gegen diese STAN-Änderung richtenden Ausführungen des Antragstellers sind daher ohne rechtliche Bedeutung.

26

Auf Grund des Wegfalls des Dienstpostens, auf dem der Antragsteller seit 1982 eingesetzt war, ergab sich die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten.

27

Für die Versetzung des Antragstellers auf dem zum 1. Oktober 1990 in der 2./MUS neu geschaffenen Dienstposten eines Sanitätsbootsmanns und Hörsaalgruppenleiters (A 9/A 8 Z) bestand ein dienstliches Bedürfnis. Daß der Antragsteller für diesen Dienstposten nach Ausbildung und Vorverwendung geeignet ist, hat er ernsthaft nicht in Frage gestellt. Sein Einwand geht lediglich dahin, daß er auf seinem jetzigen Dienstposten im wesentlichen keine andere Tätigkeit ausübe als auf dem von ihm zuvor besetzten Dienstposten. Damit wendet sich der Antragsteller im Ergebnis aber nicht gegen seine Eignung für diesen Dienstposten, sondern gegen die Bewertung seines neuen Dienstpostens in der STAN. Gerade diese Bewertung ist jedoch der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten (Beschlüsse vom 7. September 5 988 - BVerwG 1 WB 73.88 -, vom 4. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 64.89-, 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 43.89-, 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 137.89 - und vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 52.90 -). Der Antragsteller ist seinem Dienstgrad entsprechend auf einem mit A 9/A 8 7. bewerteten Dienstposten eingesetzt. Einen Anspruch darauf, auch weiterhin auf einem Offizierdienstposten verwendet zu werden, hat der Antragsteller nicht.

28

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Dr. Schwengler
Wagner