Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 52.90
Berufliche Aussichten eines Hauptfeldwebels; Änderung der Bewertung einer Stelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 52.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 30. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, ferner
Oberst Panitzki,
Hauptfeldwebel Husmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird zur Zeit auf einem in der STAN mit "Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel" bewerteten Dienstposten eines Luftfahrzeugladungsmeisters in der Lufttransportstaffel Lufttransportgeschwader (LTG) ... in P... verwendet.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 an den Kommandeur Lufttransportkommando (LTrspKdo) machte er auf die "Nichtberücksichtigung in der Bewertung von herausgehobenen Dienstposten in der Bundeswehr bei der Fachgruppe Luftfahrzeugladungsmeister" aufmerksam und bat um eine "objektive Überprüfung in der Beurteilung des Tätigkeitsstandards 'Stand-LLM' und um eine gerechte und angemessene Vergabe der herauszuhebenden Planstellenverbesserungen".
Mit Schreiben vom 24. August 1989 (A 3 d - Az 10-26-00) beantragte das LTrspKdo auf dem Dienstweg beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) "für 4 Dienstposten LfzLadMstr bei LTG ..., ... und ... die Höherdotierung von SF/HF auf OSF". Das Luftwaffenunterstützungskommando hatte diesen Antrag mit Schreiben vom 4. September 1989 dem BMVg befürwortend vorgelegt.
Mit Erlaß vom 14. September 1989 - Fü L IV 2 - Az 10-26-00 - lehnte der BMVg den Antrag ab.
Mit Schreiben vom 17. November 1989 wandte sich der Antragsteller gegen die im Erlaß des BMVg erfolgte Ablehnung der Höherdotierung von Dienstposten der Luftfahrzeugladungsmeister beim LTG .... Nachdem ihm der BMVg mit Schreiben vom 16. Januar 1990 unter Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 21. Juni 1989 - 1 WB 173/88 - auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs hingewiesen hatte, bat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 1990 um "eine gerechte Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht".
Der BMVg hat daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. November 1989 mit seiner Stellungnahme vom 4. April 1990 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller hält die Entscheidung des BMVg für nicht sachgerecht. Die Zahl der A 9 mA-Dienstposten unterhalb der Geschwaderebene im Bereich der Lufttransportverbände sei nicht ausreichend; dadurch werde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Die besondere fachliche Qualifikation als Besatzungsmitglied der Transportverbände mit Überprüfungs- und Lehrberechtigung und Angehöriger der Standardisierungsgruppe rechtfertige eine Anhebung der entsprechenden Dienstposten.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO verletzt zu sein. Die STAN, deren Änderung hier erstrebt werde, sei eine planerische Grundlage für Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr. Sie werde im Rahmen der dem BMVg zustehenden Organisationsgewalt erstellt und den Bedürfnissen der Bundeswehr laufend angepaßt. Derartige, rein organisatorische Maßnahmen berührten die Rechtssphäre der einzelnen Soldaten nicht unmittelbar und unterlägen keiner Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 762/89 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, - auch - seinen Dienstposten in der STAN nach der Besoldungsgruppe A 9 mA mit Oberstabsfeldwebel zu bewerten.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt Beschluß vom 4. Juli 1990 - 1 WB 43/89 - m.w.N.). Folglich hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Wehrl
Dr. Widmaier
Panitzki
Husmann