Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 137/89
Unteroffiziere des Militärmusikdienstes; Laufbahnwechsel; Unteroffiziere des Truppendienstes; Vorhandensein eines Dienstpostens; Ermessensentscheidung der Personalführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 137/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 2 Abs. 1 SLV
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 SLV
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 SLV
- § 5 Abs. 2 SLV
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Wechsel von der Laufbahn der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes in die Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes ist auf Antrag rechtlich stets möglich.
- 2.
Ein entsprechender Antrag eines Stabsfeldwebels des Militärmusikdienstes ist von den personalführenden Stellen dann mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn es in der Teilstreitkraft des Soldaten in der Laufbahn des Militärmusikdienstes keinen einzigen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten gibt.
- 3.
Bei der entsprechenden Ermessensentscheidung darf die Personalführung zulässigerweise sowohl den Umstand berücksichtigen, daß der Soldat auf seinem Dienstposten dringend benötigt wird als auch denjenigen, daß wegen seiner sehr speziellen Vorbildung für ihn ein herausgehobener Dienstposten im Truppendienst im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zur Verfügung steht.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Panitzki, Hauptfeldwebel Husmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit längerer Zeit beim Luftwaffenmusikkorps ... auf dem Dienstposten des Innendienstbearbeiters B und Kompaniefeldwebels (ab 1. Oktober 1986: A 9/A 8 Z) verwendet. Am 1. April 1990 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert. In den planmäßigen Beurteilungen 1979, 1980, 1982 und 1984 wurde er jeweils mit "3 C" beurteilt. In der Beurteilung zum 30. Juni 1986 (11. September 1986) wurde er mit "3 B" beurteilt. In seiner planmäßigen Beurteilung vom 2. September 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung zwölfmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "1". In der freien Beschreibung wurde ihm fünfmal der Ausprägungsgrad "B" verliehen. Lediglich bei "Durchsetzungsvermögen" wurde kein Ausprägungsgrad vergeben.
Mit Schreiben vom 3. April 1989 beantragte der Antragsteller - damals noch Hauptfeldwebel - bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) ein Personalgespräch mit der Bitte um Mitteilung, wann er nach dem seinerzeitigen Stand mit einer Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad (Stabsfeldwebel) rechnen könne und wie die Chancen seien, auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im Luftwaffenmusikkorps ... versetzt zu werden.
Das Personalgespräch wurde am 24. April 1989 geführt. In dem darüber angefertigten und vom Antragsteller bestätigten Vermerk vom selben Tag wird als Ergebnis festgehalten:
"Verfahren bei der Beförderung zum Stabsfeldwebel wurde eingehend erläutert. Eine Prognose über den Zeitpunkt seiner Beförderung zum genannten Dienstgrad kann nicht getroffen werden. Eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten ist nicht möglich, da in seiner Laufbahn (Luftwaffenmilitärmusikdienst) solche Dienstposten in der STAN des Luftwaffenmusikkorps nicht vorhanden sind. Einem Laufbahnwechsel in den Truppendienst mit dem Ziel einer Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten könnte aus Strukturgründen nicht zugestimmt werden."
Mit Schreiben vom 5. Mai 1989 beschwerte sich der Antragsteller über das "Ergebnis des Personalgesprächs vom 24. 4.1989".
Eine Beschwer sehe er darin, daß eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht möglich sei, da in seiner Laufbahn (Luftwaffenmilitärmusikdienst) solche Dienstposten in der STAN des Luftwaffenmusikkorps nicht vorhanden seien. Eine Beschwer sehe er ferner darin, daß einem Laufbahnwechsel in den Truppendienst mit dem Ziel einer Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten aus Strukturgründen nicht zugestimmt werden könne.
Er sehe hierin eine Benachteiligung, indem er in seiner Laufbahngruppe keine Möglichkeit habe, den Spitzendienstgrad Oberstabsfeldwebel zu erreichen, da der gesamte Luftwaffenmilitärmusikdienst bei der Verteilung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei und einem Laufbahnwechsel in den Truppendienst mit dem Ziel einer Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten aus Strukturgründen nicht zugestimmt werden könne, obwohl er ein erheblich weiteres Aufgabenspektrum habe als die anderen Musiker, wie u.a. Kompaniefeldwebel und Sicherheitsmeister (Truppe).
Mit Bescheid vom 15. August 1989, dem Antragsteller zugestellt am 30. August 1989, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Gegenstand der Beschwerde sei das Fehlen von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im Luftwaffenmilitärmusikdienst und die dem Antragsteller erteilte Auskunft über den Laufbahnwechsel. Der Antragsteller sei weder durch die ihm erteilten Auskünfte noch durch die Feststellung, daß es im Luftwaffenmilitärmusikdienst keine Oberstabsfeldwebel-Dienstposten gebe, unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 8. September 1989 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1989 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Sein dem Personalgespräch zugrundeliegendes Begehren sei falsch ausgelegt worden. Er habe dort den "Antrag auf Beförderung in eine Stelle gestellt, die eine weitere Beförderung zum Oberstabsfeldwebel zulasse". In dem Personalgespräch vom 24. April 1989 sei sein Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel
entweder in seinem jetzigen Truppenteil unter Schaffung der Voraussetzung späterer Beförderung zum Oberstabsfeldwebel oder
in einem anderen Truppenteil zu einer Dienststelle, in der eine spätere Beförderung zum Oberstabsfeldwebel möglich sei,
abgelehnt worden. Die Auffassung des BMVg, in dem Personalgespräch vom 24. April 1989 seien lediglich Fragen über die mögliche Beförderung zum Stabsfeldwebel und über die Ausweisung der Stelle (kein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten) gestellt und insoweit "Auskünfte gegeben worden", treffe nicht zu. Er habe in seinem Antrag vom 3. April 1989, ein Personalgespräch mit ihm zu führen, zwar die Bitte um Mitteilung ausgesprochen, wann er nach dem heutigen Stand mit seiner Verleihung zum nächsthöheren Dienstgrad "Stabsfeldwebel" rechnen könne und wie die Chancen seien, auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im Luftwaffenmusikkorps ... versetzt zu werden. Das Personalgespräch könne aber nur dahin verstanden werden, daß er den Antrag auf Beförderung in eine Stelle gestellt habe, die eine weitere Beförderung zum Oberstabsfeldwebel zulasse. Die Auslegung des BMVg werde dem Inhalt des Gesprächs nicht gerecht. Er sei also durch die Entscheidung, die seine Beförderungsanträge im Ergebnis ablehne und die er fristgerecht angefochten habe, beschwert. Es werde nicht verkannt, daß ein Soldat keinen Anspruch auf Beförderung habe. Die Entscheidung über die Vornahme von Beförderungen stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Mit diesem Ermessensspielraum des Dienstherrs korrespondiere jedoch die Pflicht des Dienstherrn, dafür zu sorgen, daß der leistungssarke Soldat auch praktische Möglichkeiten habe, befördert zu werden. Es folge dies aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei eine Tatsache, daß er - der Antragsteller - in seiner Laufbahngruppe keine Möglichkeit habe, den Spitzendienstgrad Oberstabsfeldwebel zu erreichen, da der gesamte Luftwaffenmilitärmusikdienst bei der Verteilung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei. Auf der anderen Seite bestehe für ihn gegenwärtig keinen Möglichkeit, durch einen Laufbahnwechsel sein berufliches Fortkommen zu beschleunigen. Die Verteilung der Dienstposten sei offensichtlich ungerecht und willkürlich. Im Musikdienst des Heeres seien drei Oberstabsfeldwebel-Dienstposten vorhanden. Auch der BMVg räume in seinem Bescheid vom 15. August 1989 ein, daß die Frage der Verteilung der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im Militärmusikdienst Anlaß zu Überprüfungen gebe. Dieser offensichtliche Mißstand betreffe ihn unmittelbar. Der Mißstand stelle eine eklatante Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Ohne sachlich gerechtfertigten Grund werde ihm - dem Antragsteller - im Vergleich zu Kameraden, die das Glück hätten, an anderer Stelle Dienst tun zu dürfen, die berufliche Perspektive erschwert. Diese Ungleichbehandlung, die Art. 3 GG tangiere, führe weiter dazu, daß der Grundsatz des § 3 SG ausgehebelt werde, wonach Beförderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen haben. Augenfällig zeige sich dies gerade an seinem Beispiel, da er unbestritten ein äußerst leistungsstarker Soldat sei. Aus diesen Überlegungen folge, daß der Dienstherr verpflichtet sei, allen seinen Soldaten gleiche Aufstiegsbedingungen zu schaffen. Dies sei gegenwärtig nicht der Fall, es sei zumindest solange nicht der Fall, wie der gesamte Luftwaffenmilitärmusikdienst bei der Verteilung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht berücksichtigt werde. Beförderungsentscheidungen, die auf der gegenwärtigen Grundlage ergingen, seien daher rechtswidrig. Besonders schwerwiegend werde der Fall dadurch, daß Oberstabsfeldwebel-Dienstposten vorhanden seien, aber zurückgehalten würden. So habe anläßlich einer Tagung der Kompaniefeldwebel des Musikdienstes der Bundeswehr vom 14. September 1989 in R. der Personaloffizier, Hauptmann W., als Beauftragter der SDL mitgeteilt, daß die Stammdienststelle des Heeres für den Luftwaffenmusikdienst vier Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zur Verfügung hätte, wenn diese angefordert würden. Bei dieser Sachlage könne der BMVg sich nicht auf die Position zurückziehen, die Dienstposten müßten erst geschaffen werden.
Der Umstand, daß er durch die angebliche Organisationsmaßnahme in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen sei, zeige sich deutlich darin, daß alle seine Versuche, seine beruflichen Perspektiven zu verbessern, abgewiesen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen: Der BMVg habe seine Entscheidung über die Förderung und Beförderung ermessensfehlerhaft getroffen. Es werde übersehen, daß Dienstposten ungleich und willkürlich verteilt seien, daß Dienstposten zur Verfügung stünden ohne angefordert zu werden. Es werde nicht berücksichtigt, daß er - der Antragsteller - seinen jetzigen Dienstposten als Kompaniefeldwebel und Innendienstleiter neben seiner Funktion als Musiker B - Trompete - seit dem 1. April 1974 ausübe und daher wesentliche Aufgaben der unbesetzten Stelle des Zweiten Offiziers wahrnehme, was in dem Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichnens der Bundeswehr in Gold vom 24. September 1986 besonders hervorgehoben werde. Darüber hinaus fehle es an einer Gleichbehandlung bezüglich des Erreichens der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zum einen gegenüber dem allgemeinen Truppendienst der Luftwaffe und zum anderen gegenüber dem Militärmusikdienst des Heeres. Der gesamte Luftwaffenmusikdienst wäre bei der Verteilung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht berücksichtigt, alle Musiker würden automatisch in die Fördergruppe 3 eingestuft.
Der Antragsteller beantragt:
- "1.
Der BMVg wird verpflichtet, den Dienstposten des Antragstellers als Oberstabsfeldwebelstelle zu bewerten.
- 2.
Hilfsweise:
Der BMVg wird verpflichtet, eine entsprechende höherwertige Stelle im Militärmusikdienst einzurichten und den Antragsteller hierauf zu verwenden.
- 3.
Hilfsweise:
Der BMVg wird verpflichtet, den Antragsteller im allgemeinen Truppendienst oder im Militärmusikdienst einer anderen Teilstreitkraft auf einen Oberstabsfeldwebeldienstposten zu versetzen."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Das gesamte Begehren des Antragstellers sei schon deshalb unzulässig, weil in dem Personalgespräch vom 24. April 1989 keine anfechtbare Maßnahme gesetzt worden sei. Der Antragsteller habe dort keinen konkreten Antrag gestellt, vielmehr seinem Wunsch entsprechend generell Auskunft (ohne Rechtswirkung) über die Dienstposten- und Beförderungssituation erhalten. Darüber hinaus sei der Antrag auf Beförderung unzulässig, weil dem Wehrdienstsenat in dieser Verwaltungsangelegenheit die Zuständigkeit fehle. Über die Anträge auf Höherbewertung seines jetzigen Dienstpostens und auf Einrichtung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens im Militärmusikdienst der Luftwaffe könne ebenfalls keine Sachentscheidung getroffen werden, weil sie auf Vornahme einer organisatorischen Maßnahme gerichtet seien. Dies stehe jedoch außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müsse vom Soldaten hingenommen werden.
Falls der Senat zu der Auffassung gelangen sollte, daß die dem Antragsteller erteilten Auskünfte oder die im Bescheid vom 15. August 1989 getroffenen Aussagen bereits abschließende Entscheidungen über das vom Antragsteller formulierte Begehren enthielten, müßte der Antrag, den Antragsteller unter Wechsel der Teilstreitkraft bzw. der Laufbahn auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen, als unbegründet zurückgewiesen werden. Der Antragsteller werde im Luftwaffenmusikkorps als Trompetenspieler gebraucht und Ersatz stehe auf längere Zeit nicht zur Verfügung. Im allgemeinen Truppendienst sei zudem kein Dienstposten vorhanden, für den der Antragsteller nach Vorverwendung, Eignung und Leistung in Frage käme.
Seinen ebenfalls hilfsweise gestellten Antrag, den BMVg zu verpflichten, über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Juli 1990 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 585/89 - und die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A bis E - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Hauptantrag des Antragstellers ist unzulässig.
Das Begehren des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er den BMVg verpflichten will, die wahrgenommene Stelle des Innendienstbearbeiters B und Kompaniefeldwebels beim Luftwaffenmusikkorps ... in der STAN als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 mA zu bewerten.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 4. Juli 1990 - 1 WB 43/89) keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderung und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. NZWehrr 1983, 27; Beschlüsse vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82 - und vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85). Folglich hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten. Hieran ändert auch der nur schwer verständliche Umstand nichts, daß für den Militärmusikdienst der Luftwaffe kein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ausgewiesen ist, mit der Folge, daß in diesem Bereich auch der denkbar fähigste Portepee-Unteroffizier den höchsten Dienstgrad seiner Laufbahn nicht erreichen kann.
Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, den BMVg zu verpflichten, eine entsprechend höherwertige Stelle im Militärmusikdienst der Luftwaffe einzurichten und den Antragsteller hierauf zu verwenden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn auch dieses Begehren läuft darauf hinaus, den BMVg zu verpflichten, einen entsprechenden Dienstposten zu schaffen, auf dem der Antragsteller förderlich verwendet werden könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85 - m.w.N.).
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat durch eine Einzelmaßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch - aber nur - die Rechtmäßigkeit zugrundeliegender Maßnahmen geprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach der Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (BVerwGE 43, 88; BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82 - m.w.N.).
Der vom Antragsteller ebenfalls hilfsweise gestellte Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller im allgemeinen Truppendienst auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Meinung des BMVg ist er nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Personalgespräch vom 24. April 1989 keine anfechtbare Maßnahme gesehen werden konnte.
Nach dem Ergebnis des Personalgesprächs wurde dem Antragsteller eindeutig erklärt, daß einem Laufbahnwechsel nicht zugestimmt werde. Diese - für den Antragsteller negative - verbindliche Aussage über eine mögliche Förderung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, gegen die der Soldat gerichtlichen Rechtsschutz begehren kann.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Laufbahnwechsel hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben Soldaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch keinen Anspruch auf einen Laufbahnwechsel, um damit die Chance für eine förderliche Verwendung zu erhalten. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Kann ein Portepee-Unteroffizier, wie der Antragsteller, in seinem Verwendungsbereich, hier also im Gesamtbereich des Militärmusikdienstes der Luftwaffe, wegen fehlender Dienstposten trotz hervorragender Qualifikation den höchsten Dienstgrad seiner Laufbahn nicht erreichen, so ist die personalführende Stelle allerdings regelmäßig gehalten, den Wunsch nach einem Wechsel in einen Verwendungsbereich, der diese Förderung ermöglicht, mit Wohlwollen in Erwägung zu ziehen. Die Entscheidung der SDL und des BMVg, dem Begehren des Antragstellers zu einem Laufbahnwechsel in den allgemeinen Truppendienst mit dem Ziel einer Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nicht zuzustimmen, ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Überlegung nicht rechtsfehlerhaft.
Hierbei ist zunächst zu beachten, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller unter Wechsel der Laufbahn auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen, nur bestehen könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, also dann, wenn der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt ist, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten auf dem von ihm angestrebten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und somit zugleich als Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Das ist hier nicht der Fall. Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann (vgl. Nr. 7 der Richtlinien) dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien haben die in etwa gleichlautenden "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten in der ZDv 14/5 B 171" ersetzt.
Sie sind rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Juni 1988 - 1 WB 113/87). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Soldat auf den von ihm besetzten Dienstposten aus dienstlichen Gründen nicht entbehrt werden kann. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg, daß er - der Antragsteller - im Luftwaffenmusikdienst als Trompeter benötigt wird und außerdem im allgemeinen Truppendienst keine Dienstposten vorhanden sind, für die der Antragsteller nach Vorverwendung, Eignung und Leistung in Frage käme, nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist nicht Aufgabe des Senats, weitere Ermittlungen anzustellen, um feststellen zu können, ob der BMVg bzw. die SDL auch jede nur denkbare Verwendung des Antragstellers im allgemeinen Truppendienst der Luftwaffe in ihre Erwägungen einbezogen hatten. Die Verwendung des Antragstellers im allgemeinen Truppendienst hängt nämlich nicht nur davon ab, ob für ihn in diesem Bereich im Hinblick auf seine sehr spezielle Ausbildung und Vorverwendung überhaupt Dienstposten zur Verfügung stünden, sondern auch davon, wann solche Dienstposten frei werden, ob der Antragsteller im Leistungsvergleich für diese Dienstposten in Betracht kommt und ob sie in einer für den Antragsteller zumutbaren räumlichen Entfernung zum bisherigen Standort liegen.
Unzulässig ist allerdings dieser Hilfsantrag (3) insoweit, als der Antragsteller zusätzlich beantragt, ihn auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im Militärmusikdienst einer anderen Teilstreitkraft zu versetzen. Insoweit ergibt sich die Unzulänglichkeit des Antrags daraus, daß es sich um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Antragserweiterung handelt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung oder Klageänderung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung wird durch die Antragsschrift oder das Vorverfahren (Beschwerdeverfahren) bestimmt, im vorliegenden Fall also durch das Beschwerdeschreiben vom 5. Mai 1989. Weder in diesem Schreiben noch in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 2. Juni 1989 hat der Antragsteller auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben, daß er hilfsweise auch eine Versetzung in den Militärmusikdienst einer anderen Teilstreitkraft begehrt. Selbst in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. September 1989 wird ein solches Begehren mit keinem Wort angesprochen. Erstmals im Schriftsatz vom 27. Februar 1990 wird dieser Antrag gestellt. Ein solcher Antrag ist als eine Antragserweiterung jedoch unzulässig (BVerwGE 43, 193, 195[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschlüsse vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86 - und vom 7. Dezember 1988 - 1 WB 96/88).
Die Anträge waren daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit den vor dem Senat entstandenen Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Panitzki
Husmann