Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 111/90
Antrag eines Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung; Jederzeitige Versetzbarkeit als eine von einem Berufssoldaten freiwillig übernommene Pflicht und Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses; Berücksichtigung der persönlichen Belange der betroffenen Soldaten bei Verwendungsentscheidungen und Versetzungsentscheidungen; Grundsätzliche Vorrangigkeit des Interesses den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses am Ort des Bedarfs zu verwenden; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch unterschiedliche Fragestellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 111/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Marquardt, Hauptmann Geßlein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 111/90 und 1 WB 53/91 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander verbunden.
- 2.
Der im Verfahren 1 WB 111/90 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
- 3.
Der im Verfahren 1 WB 53/91 gestellte Antrag ist gegenstandslos.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 10.04.1991 - AZ: 1 WB 53/91
Gründe
I
Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Flugsicherungsoffizier (FSOffz). Er wurde bei der Heeresflugplatzkommandantur (HFlPlKdtr) in R. als Flugsicherungskontrolleiter verwendet. Auf Grund der STAN-Änderungsanweisung Nr. 75/89 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 2 - Az 10-28-10 (51) - vom 21. August 1989 steht sein in der STAN der HFlPlKdtr ... in R. enthaltener A 11-Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 005/003 seit 1. Oktober 1989 nur noch im Verteidigungsfall zur Verfügung. Hierdurch reduzierten sich die drei A 11-Dienstposten im Bereich der Flugsicherung am Standort R. auf zwei Dienstposten (TE/ZE 005/001 und 002), die zum 1. Oktober 1989 mit den FSOffz Oberleutnant D. und Oberleutnant F. nachbesetzt wurden. Die entsprechende Verfügung des Oberleutnants D. ... vom 10. Mai 1989 und die des Oberleutnants F. vom 29. Mai 1989 versandte der BMVg - P III 5 - am 26. Mai bzw. 19. Juni 1989. Beide Offiziere waren am Standort R. zuvor auf A 10/A 9 dotierten Dienstposten eingesetzt.
In einem am 29. November 1989 beim BMVg - P III 5 - geführten Personalgespräch wurden dem Antragsteller und den beiden Oberleutnanten mitgeteilt, daß einer von ihnen in absehbarer Zeit wegen der STAN-Änderung auf einen freien A 11-Dienstposten nach N. versetzt werden müsse. Alle drei Offiziere lehnten eine Versetzung aus persönlichen Gründen ab. Der Vermerk über das Personalgespräch vom 29. November 1989 hat in bezug auf den Antragsteller u.a. folgenden Wortlaut:
"Hptm M. bittet eindringlich von der Versetzung seiner Person abzusehen. Er ist seit 17 Jahren in R., stark im Gemeindeleben der Gemeinde engagiert und besitzt ein Eigenheim. Kinder sind 13 und 9 Jahre alt. Eine Versetzung nach N. würde eine Trennung von der Familie bedeuten mit persönlichen und finanziellen Nachteilen.
Die Gründe des Hptm M. werden aufgenommen. Eine Entscheidung fällt bis Frühjahr 1990."
In einer Aktennotiz vom 10. September 1990 hat der damalige Sachbearbeiter beim BMVg - P III 5 - über die Versetzungsentscheidung in bezug auf den Antragsteller folgendes festgehalten:
"Aktennotiz
(Gedächtnisprotokoll zur Versetzungsentscheidung des Hptm M., HFlPlKdtr ..., R. während meiner Tätigkeit als Sachbearbeiter Bei BMVg P III 5)
Aufgrund der STAN-Änderung, Wegfall eines H-DP FSOffz FD bei HFlPlKdtr ... in R., bestand der Auftrag diese in eine Personalmaßnahme, d.h. Wegversetzung eines Offiziers, umzusetzen.
Hierzu wurden die drei H-DP-Inhaber der Kdtr, Hptm M., OLt D., OLt F., zum Personalgespräch geladen. Sie reisten gemeinsam in Begleitung des Disziplinarvorgesetzten OTL W. (der in eigener Angelegenheit bei Abt P zu tun hatte), HFlPlKdtr ... an. Mit jedem der drei Offiziere führte ich ein Einzelgespräch, in dem in sachlicher und fairer Weise die Lage dargelegt, die Zwänge erläutert und die jeweiligen Hinderungsgründe diskutiert wurden. Die Gespräche verliefen durchweg in freundlicher Atmosphäre. Abschließend sprach ich mit dem Disziplinarvorgesetzten, der die vorgebrachten Hinderungsgründe aus Kenntnis der persönlichen Situation der Offiziere bestätigte.
Die Entscheidung über die Versetzung des Hptm M. trat ich nach sorgfältigem Abwägen aller Faktoren nach bestem Wissen und Gewissen.
Aus Rücksicht auf den Soldaten wurde der Dienstantritt für Hptm M. um ein Jahr hinausgeschoben, da mir die STAN-Änderung erst im November 89 bekanntgeworden war."
Oberleutnant D. begründete die Ablehnung der Versetzung mit seinem Mandat als Stadtrat der Stadt E. und Oberleutnant F. berief sich u.a. auf seine geh- und stehbehinderte Ehefrau, sein der Behinderung entsprechend gebautes Eigenheim und den behindertengerechten Arbeitsplatz der Ehefrau sowie seine Personalratstätigkeit bis Mai 1991.
Am 17. November 1989 wurde dem Antragsteller durch seinen Disziplinarvorgesetzten die Versetzung nach N. angekündigt und am 21. Februar 1990 wurde er über die Planung des BMVg - P III 5 - unterrichtet, daß er ab 1. April 1990 zur Verwendung als FSOffz (FD) bei der HFlPlKdtr ... in N. vorgesehen sei. Durch förmliche Verfügung Nr. 0267 des BMVg vom 31. Mai 1990 wurde er zum 1. April 1990 als FSOffz (FD) zur HFlPlKdtr ... in N. versetzt; der Dienstantrittstermin wurde auf 2. April 1991 festgelegt. Bereits mit Schreiben vom 9. April 1990, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, legte der Antragsteller Beschwerde ein, die der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 2. Juli 1990 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Er halte die Versetzung trotz der geänderten STAN weder für notwendig noch für zumutbar. Er sei der Auffassung, daß hier die Fürsorgepflicht und die Grundsätze der Inneren Führung verletzt worden seien. Die Versetzungsverfügung Nr. 0267 des BMVg vom 31. Mai 1990 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensentscheidung. Er bekleide seit 1972, mithin 18 Jahre, die Stelle des Flugsicherungskontrolleiters auf dem HFlPl R.. Bereits bei der mündlichen Eröffnung durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 17. November 1989 habe er darauf hingewiesen, daß nicht zu erkennen sei, aus welchen Gründen von den verbliebenen zwei Hauptmann-Dienstposten keiner für den Antragsteller, sondern beide für die bisher auf Hauptmann-Dienstposten tätigen Oberleutnante D. und F. verbleiben sollten, obwohl diese kurze Zeit vorher überhaupt erst auf die Hauptmann-Dienstposten umgesetzt worden seien. Es sei zu beanstanden, daß er nach dem Ausscheiden der Hauptleute P. und K., die die Dienstposten TE/ZE 005/001 und 002 innegehabt hätten, nicht von dem Dienstposten TE/ZE 005/003 auf 001 umgesetzt worden, sondern die beiden Oberleutnante ihm vorgezogen worden seien. Oberleutnant F. sei offenbar versehentlich auf den Dienstposten TE/ZE 005/001 umgesetzt worden, er hätte wieder auf einen freien Oberleutnant-Dienstposten innerhalb derselben Teileinheit umgesetzt werden müssen, worin ihm ein Nachteil insofern nicht entstanden wäre, als ihm beim Personalgespräch am 29. November 1989 eröffnet worden sei, daß er in den nächsten vier bis fünf Jahren nicht mit einer Beförderung zum Hauptmann rechnen könne. Zudem sei F. erst zum Oberleutnant befördert worden, nachdem er, der Antragsteller, bereits Hauptmann gewesen sei. Völlig unverständlich sei, daß er durch die Betriebsanordnung vom 1. Oktober 1989 mit der Wahrnehmung des Teileinheitsführers und ständigen Vertreters des Flugsicherungseinsatzoffiziers beauftragt worden sei. Im übrigen sei es nicht verständlich, daß der BMVg - P III 5 - zum Zeitpunkt der Umsetzungen der beiden Oberleutnante von der STAN-Änderung noch nicht unterrichtet gewesen sei. Er werde als Vorgesetzter der Oberleutnante versetzt, damit beide Untergebene auf den noch zur Verfügung stehenden Hauptmann-Dienstposten verbleiben könnten.
Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung sei darin zu sehen, daß eine Gleichbehandlung bei dem Personalgespräch vom 29. November 1989 nicht gegeben gewesen sei. Während er gefragt worden sei, ob er nicht wenigstens sechs Jahre Trennung von seiner Familie in Kauf nehme, sei den beiden Oberleutnanten eine derartige Frage nicht gestellt worden. Er habe diese Frage verneinen müssen, denn seine Kinder seien derzeit zehn und 13 Jahre alt, also in einem Alter, in dem ihre Entwicklung dringend auch der Führung des Vaters bedürfe. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liege ferner darin, daß die von angesprochene Frau Staatssekretär Hü. vom BMVg - P III 5 - objektiv unrichtige Informationen erhalten habe. Die beiden Oberleutnante hatten zum Zeitpunkt des Antwortschreibens der Frau Staatssekretär Hü. vom 25. April 1990 ihre Hauptmann-Dienstposten nicht "bereits mehr als 15 Monate" innegehabt, sondern maximal sechseinhalb Monate. Außerdem sei dem BMVg - P III 5 - vorzuhalten, daß er die Angaben des Oberleutnants F. ungeprüftübernommen habe. Das von der Familie F. bewohnte Haus sei ein normales Einfamilienhaus mit fünf Eingangsstufen - ohne jegliches Geländer. Das Ehepaar habe keine Kinder. Frau F. sei berufstätig und fahre selbständig an drei Tagen in der Woche zu ihrer ca. 22 bis 23 km entfernten Arbeitsstelle in Ka. Richtig sei, daß Frau F. ein Hüftleiden habe, das ihr aber ein normales Gehen ohne jegliche Gehhilfe, Stock oder Krücke, ermögliche. Auch die Berufsausübung - Frau F. sei Lohnbuchhalterin - dürfte es ihr nicht unmöglich machen, an einer neuen Wirkungsstätte einen äquivalenten Arbeitsplatz zu finden. Ein Ermessensmißbrauch liege schließlich deshalb vor, weil ihm ohne weiteres zugemutet werden solle, mindestens sechs Jahre lang vom Wohnort der Familie getrennt und auf gelegentliche Wochenend- oder Freizeitbesuche angewiesen zu sein, ohne daß der BMVg - P III 5 - geprüft habe, weshalb dies Oberleutnant F. nicht zugemutet werden könne. Durch die Trennung von der Familie habe er erhebliche finanzielle Einbußen; darüber hinaus gefährde die Trennung eine bislang völlig intakte Ehe und Familie. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, daß Oberleutnant D. sein Stadtratsmandat nicht am Dienstort, sondern im 55 km entfernten E. ausübe.
Ferner sei sein Vertrauen in die Ausübung eines rechtmäßigen Ermessens durch die Personalführung dadurch erschüttert, daß er am 4. April 1990 vom BMVg - P III 5 -, Hauptmann C. - einerseits gefragt worden sei, ob er mit einer heimatnahen Verwendung außerhalb der Flugsicherung einverstanden wäre, andererseits ihm aber erklärt worden sei, daß eine solche Stelle erst gefunden werden müsse. Abschließend weise er darauf hin, daß er seit seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr keine Disziplinarmaßnahme erhalten habe und regelmäßigüberdurchschnittlich beurteilt worden sei. Der Personalführung obliege bei Versetzungen die größtmögliche Fürsorge. Das Vorziehen des Oberleutnants F. widerspreche der bisher üblichen Praxis, wonach der zur Beförderung anstehende Offizier notfalls auch eine Dienstortveränderung in Kauf nehmen müsse.
Der Antragsteller beantragt,
"die Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 31.05.90 Nr. 0267 aufzuheben".
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei offensichtlich unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers liege vor, denn sein Dienstposten sei weggefallen, während der Dienstposten in N. seit 1989 zu besetzen sei. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorverwendungen im Flugsicherungsbereich für diese Stelle geeignet. In Anbetracht dieses Bedarfs verstieße es gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalführung, ihn in der seit 1. Oktober 1989 währenden zbV-Verwendung zu belassen, statt ihn auf einen eingerichteten Dienstposten zu versetzen.
Auch seien seine persönlichen Gründe nicht so schwerwiegend, daß sie der Versetzung entgegenstehen könnten. Das gelte insbesondere im Vergleich zu den in die Ermessensprüfung durch den BMVg - P III 5 - einbezogenen persönlichen Hinderungsgründe des Oberleutnants D., der als Mandatsträger bis 1995 Versetzungsschutz genieße sowie des Oberleutnants F. u.a. wegen der Schwerbehinderung seiner Ehefrau. Darüber hinaus würde durch die Rückversetzung eines der beiden Oberleutnante auf einen A 10/A 9 dotierten Dienstposten die mit der Personalmaßnahme vom 1. Oktober 1989 bezweckte Förderung im Hinblick auf das Laufbahnziel - Hauptmann (FD) A 11 - ohne sachlichen Grund um mehrere Jahre verzögert. Es habe außerdem keine Notwendigkeit bestanden, statt Oberleutnant F. den Antragsteller auf den Dienstposten TE/ZE 005/001 umzusetzen. Auch hätte ein solcher Dienstpostenwechsel die Chance des Antragstellers auf einen Verbleib am Standort R. nicht erhöht, denn in die Überlegungen zur Nachbesetzung des Dienstpostens in N. seien neben ihm auch die Inhaber der Dienstposten TE/ZE 005/001 bzw. 002 einbezogen worden. Schließlich könne der Antragsteller aus dem zeitlichen Zusammenhang von Bearbeitungsstand (27. Juni 1989) und Gültigkeitsdatum (6. September 1989) der geänderten STAN einerseits und dem Versetzungszeitpunkt der beiden Oberleutnante andererseits nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die STAN-Änderung sei dem BMVg - P III 5 - erstmals auf Grund der entsprechenden Änderungsanweisung vom 21. August 1989 Mitte November 1989 bekanntgeworden, während die Versetzungsverfügungen bereits am 26. Mai bzw. 19. Juni 1989 versandt worden seien.
Mit Telefax vom 21. März 1991 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen (Verfahren 1 WB 53/91).
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten in den Verfahren 1 WB 111/90 und 1 WB 53/91 Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 378/90 und die Stammakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Antrag im Hauptsacheverfahren (1 WB 111/90) ist zweckentsprechend dahin auszulegen, daß der Antragsteller unter Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0267 des BMVg vom 31. Mai 1990 die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn weiterhin als FSOffz auf einem A 11-Hauptmann-Dienstposten bei der HFlPlKdtr in R. zu verwenden. Die "Beschwerde" des Antragstellers vom 9. April 1990, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten ist, erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 31. Mai 1990 mit (BVerwGE 63, 187; BVerwG NZWehrr 1984, 36 f.).
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß die begehrten Dienstposten TE/ZE 005/001 und 002 mit Oberleutnant D. und Oberleutnant F. besetzt sind. Ob der BMVg verpflichtet ist, einen der beiden Dienstposten für den Antragsteller freizumachen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
2.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verlangen nach Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0267 vom 31. Mai 1990 ist unbegründet; denn diese Personalmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51 f. m.w.N.).
Für die Wegversetzung des Antragstellers von der HFlPlKdtr ... in R. war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Denn der von ihm zuletzt wahrgenommene A 11-Dienstposten eines FSOffz (FD) war im Rahmen der seit 6. September 1989 geänderten STAN weggefallen. Die Änderung der STAN selbst unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Der BMVg kann die STAN-Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.BVerwG Beschluß vom 4. Juli 1990 - 1 WB 43/89). Da der Antragsteller seit 1. Oktober 1989 bei der HFlPlKdtr ... zbV eingesetzt war, ergab sich danach die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten. Denn nach glaubhaftem und unwiderlegtem Vorbringen des BMVg widerspricht es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Personalführung, den Antragsteller in einer zbV-Verwendung zu belassen und nicht, sobald möglich, auf einem STAN-Dienstposten zu verwenden.
Auch für die Zuversetzung des Antragstellers zur HFlPlKdtr ... in N. bestand ein dienstliches Bedürfnis, da dort die Notwendigkeit einer Nachbesetzung des freien A 11-Dienstpostens des FSOffz (FD) bestand. Der Antragsteller hat seine Eignung für diesen Dienstposten nach Ausbildung und Vorverwendung nicht in Abrede gestellt.
Die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Dieses Prinzip ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 21. Juni 1988 - 1 WB 107/87). Andererseits hat der Vorgesetzte bei Verwendungs- und Versetzungsentscheidungen stets auch die persönlichen Belange der betroffenen Soldaten zu berücksichtigen und muß sich dabei von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 43, 38, 39 [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]; BVerwG Beschluß vom 5. November 1987 - 1 WB 196/86). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Antragsteller macht in erster Linie geltend, die Oberleutnante D. und F. seien ihm in bezug auf die Besetzung der beiden A 11-Dienstposten bei der HFlPl-Kdtr ... in R. in rechtswidriger Weise vorgezogen worden. Er hat aber keinen Anspruch darauf, daß einer der beiden Dienstposten TE/ZE 005/001 oder 002 am Standort R. für ihn "freigemacht" wird, um von seiner Versetzung nach N. abzusehen. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sind nicht derart, daß der BMVg als einzig ermessensgerechte Entscheidung von der Wegversetzung des Antragstellers hätte Abstand nehmen müssen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der BMVg die kommunalpolitische Tätigkeit des Oberleutnants D. weiterhin gewährleisten wollte und sich deshalb insoweit für die Versetzung des Antragstellers zur HFlPlKdtr ... in N. entschieden hat. Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger (§ 6 Satz 1 SG). Er hat daher auch das Recht, sich um ein politisches Mandat zu bewerben und dieses auszuüben. Aus § 25 SG ist zu entnehmen, daß eine solche Tätigkeit des Soldaten in Vertretungskörperschaften vom Gesetzgeber auch als erwünscht angesehen worden ist. Wenn der BMVg Soldaten, die Mitglieder einer Kommunalvertretung sind, nach Maßgabe der eine sachgemäße Ergänzung des § 25 SG enthaltenen Regelung in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) vor einer nicht zwingend nötigen Versetzung schützt, ist dies rechtmäßig (so schon BVerwG Beschluß vom 12. April 1984 - 1 WB 19/84 - zu Nr. 1501 ZDv 20/6). Ebenso ist es rechtmäßig, wenn der BMVg die vom Gesetzgeber erwünschte Ausübung eines politischen Mandats eines Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen fördert. Mandatsträger, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, dürfen, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich wäre, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden (Nr. 16 c) der o.a. Richtlinien). Zwingende dienstliche Gründe sind danach vor allem dann gegeben, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Verlegung oder Auflösung der Einheit) am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Während Oberleutnant D. bei einem Einsatz in R. sein Kommunalmandat in der Stadt Er. weiterhin ausüben kann, wäre ihm die Mandatswahrnehmung bei einer Versetzung nach N. faktisch so weitgehend erschwert, daß sie als unmöglich angesehen werden müßte. Denn die Entfernung zwischen N. und Er. ist etwa doppelt so groß wie die zwischen R. und Er. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte sind keine "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne der Nr. 16 c) der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988.
Wenn der BMVg bei seiner Versetzungsentscheidung hinsichtlich der Person des Oberleutnants F. der gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Oberleutnants und dessen Mitgliedschaft im Personalrat ein höheres Gewicht beigemessen hat als den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen, so erweist sich dies ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Wie der BMVg glaubhaft und unwiderlegt vorträgt, hat eine Überprüfung die 60 %ige Schwerbehinderung der Ehefrau, den behindertengerechten Zustand des Eigenheims und den der Behinderung entsprechenden Arbeitsplatz bestätigt. Der Beratende Arzt des BMVg bewertet das Erkrankungsbild der Frau F. als schwerwiegend. Es liegt im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung, diese außergewöhnlichen Umstände in besonderer Weise zu würdigen. Hinzu kommt, daß Oberleutnant F. als Mitglied eines Personalrats nur aus wichtigen dienstlichen Gründen versetzt werden könnte (vgl. Nr. 13 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988). Solche Gründe sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan.
Ermessensfehler des BMVg zuungunsten des Antragstellers können ferner nicht in der Umsetzung der beiden Oberleutnante auf die Dienstposten TE/ZE 005/001 bzw. 002 der STAN der HFlPlKdtr R. bzw. in der Nichtumsetzung des Antragstellers auf einen dieser Dienstposten gesehen werden. Denn einerseits hat der BMVg in seine Überlegungen zur Nachbesetzung des Dienstpostens in N. neben dem Antragsteller auch die Inhaber der Dienstposten TE/ZE 005/001 und 002 einbezogen. Zum anderen hat der BMVg glaubhaft und unwiderlegt vorgetragen, daß die Umsetzung der beiden Oberleutnante vor Bekanntwerden der STAN-Änderung erfolgte, was der damalige Sachbearbeiter beim BMVg - P III 5 - in seiner Aktennotiz vom 10. September 1990 ausdrücklich bestätigte. Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Oberleutnante in rechtswidriger Weise umgesetzt wurden, um den Antragsteller dann versetzen zu können, liegen somit nicht vor. Die Einlassung des Antragstellers ist nicht geeignet, das Vorbringen des BMVg hinsichtlich der Versetzungsentscheidung als unglaubwürdig oder unvollständig erscheinen zu lassen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Antragsteller kann sich zur Rechtfertigung seines Wunsches, am Standort R. zu verbleiben, weder darauf berufen, daß seine Kinder derzeit zehn und 13 Jahre alt seien und der Führung des Vaters bedürften noch darauf, daß er am Standort seit 1982 ein Einfamilienhaus besitze. Er hat substantiiert nichts dafür vorgetragen, daß die Versetzung nach N. etwa außergewöhnliche und unüberwindbare schulische Schwierigkeiten der Kinder zur Folge hat. Die mit einer Versetzung verbundenen Schwierigkeiten, die sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei den Versetzungen anderer Soldaten mit schulpflichtigen Kindern halten, muß der Antragsteller hinnehmen. Der Besitz eines Einfamilienhauses in R. stellt sich ebenfalls nicht als Versetzungshindernis dar. Der jederzeit versetzbare Berufssoldat muß das mit dem Erwerb eines Einfamilienhauses verbundene Risiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - und vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88) im Falle einer Versetzung selbst tragen. Wenn der Antragsteller weiter geltend macht, daß er mindestens sechs Jahre vom Wohnort der Familie getrennt und auf gelegentliche Wochenend- oder Freizeitbesuche angewiesen sei - sowie seine an sich verständlichen finanziellen Erwägungen -, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er als Berufssoldat freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen hat und es deshalb hinnehmen muß, wenn durch die als notwendig angesehene Versetzung nach N. persönliche und familiäre Belange berührt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat sich aus persönlichen Gründen entscheidet, nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzuziehen oder seine Ehefrau hierzu nicht bereit ist; es handelt sich hierbei um eine persönliche Entscheidung, die der Senat nicht zu bewerten hat. Einen Rechtsanspruch auf Verbleib am bisherigen Dienstort hat er dadurch nicht.
Wenn der Antragsteller vorträgt, er sei seit 1972 Flugsicherungskontrolleiter auf dem HFlPl R. und damit zum Ausdruck bringt, daß er in R. eine kontinuierliche Verwendungsmöglichkeit gefunden hat, so kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand jedoch kein Recht dahingehend herleiten, daß ihm dort auch in Zukunft eine Verwendungsmöglichkeit geschaffen wird und die personalführende Stelle dementsprechend in ihrer Ermessensentscheidung Einschränkungen unterliegt. Sein Hinweis auf das Soll/Ist-Verhältnis der Kontrolleiter begründet wegen des Fehlens eines A 11-Dienstpostens im Bereich der Flugsicherung in R. ebensowenig einen Anspruch auf Verbleib am Standort R..
Der Antragsteller rügt ferner in bezug auf das Personalgespräch beim BMVg - P III 5 - am 29. November 1989 mangelnde Gleichbehandlung, weil ausschließlich er gefragt worden sei - nicht dagegen die Oberleutnante D. und F. -, ob er nicht wenigstens sechs Jahre Trennung von seiner Familie in Kauf nähme. Auch wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang erkennbar darauf abhebt, daß seine Kinder erst zehn und 13 Jahre alt seien und er deshalb die Frage nach der Trennung von seiner Familie habe verneinen müssen, kann er sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes berufen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerwGE 46, 361, 364 [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]). Diese Grundrechtsnorm ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 30, 409, 413). Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, verbietet allerdings Willkür. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Versetzung des Antragstellers nach N. nicht als willkürlich, sondern als eine auf sachgerechten Kriterien beruhende Entscheidung dar. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den Oberleutnanten D. und F. sind nicht erkennbar. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungenüber die Überlegungen und Ermessenserwägungen des BMVg, die zur Versetzungsverfügung Nr. 0267 vom 31. Mai 1990 geführt haben, keiner weiteren Erörterung.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz gegenstandslos geworden.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Widmaier
Marquardt
Geßlein