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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 67/80

Eignungsreihenfolge; Anfechtung der Einordnung; Beförderungen; Verwendungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 67/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eignungsreihenfolgen für Beförderungen können auch für Verwendungsentscheidungen von Bedeutung sein.

  2. 2.

    Für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bildung von Eignungsreihenfolgen für Beförderungen sind deshalb nicht ausschließlich die allgemeinen Verwaltungsgerichte berufen.

  3. 3.

    Die Einordnung in eine Eignungsreihenfolge ist keine Maßnahme im Sinne der WBO § 17.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede, Hauptmann Rüther als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Unter dem 10. Oktober 1978 richtete der Antragsteller an seinen Disziplinarvorgesetzten folgendes Schreiben:

"Betr.: Beschwerde gegen die Abschlußnote im Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres
Vorg.: 1. VMBl 1968 S. 168 ff (Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich)
2. Schriftenreihe Innere Führung, Reihe Ausbildung und Bildung, Heft 19

Hiermit beschwere ich mich gegen die Abschlußnote 'ausreichend' in meinem Zeugnis für den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres und beantrage die Änderung der Abschlußnote auf 'befriedigend'.

Begründung

1.
Im Jahre 1973 habe ich am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres teilgenommen und gem. Zeugnis 84 Punkte erreicht. Als Abschlußnote erhielt ich die Note 'ausreichend'. Die Gesamtpunktzahl setzte sich aus der Summe der Punktzahlen (Note × Multiplikator) zusammen. Bei insgesamt 25 Multiplikatoren bedeutet eine Gesamtpunktzahl von 84 Punkten einen Notendurchschnitt von 3,36. Gem. o.a. Vorgang 1 Nr. 38 ist diese Note auf 'befriedigend' abzurunden.

2.
Selbst wenn die mir gegebene Abschlußnote in Übereinstimmung mit der mir nicht mehr zugänglichen Prüfungsordnung - die dann gegen o.a. Vorgang 1 verstoßen würde - steht, sehe ich mich gegenüber den Offizieren benachteiligt, die am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teilgenommen haben. Gem. o.a. Vorgang 2 S. 77 Nr. 27 werden nämlich hier Platzziffern bis 0,49 abgerundet.

Ein Offizier, der am Grundlehrgang teilgenommen hat, erhält also bei vergleichbaren Noten durch die Abrundung bis 0,49 eine bessere Abschlußnote. Dies bedeutet u.a. bei der Ermittlung der Eignungsreihenfolge innerhalb der Förderungsgruppen zur Beförderung zum Stabsoffizier einen Punktevorsprung von 10 Punkten, bzw. kann in einem Fall bei gleichen sonstigen Voraussetzungen die Eingruppierung in eine höhere Förderungsgruppe bedeuten."

2

Nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Mai 1979 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Das Truppendienstgericht Nord verwies den Antrag mit Beschluß vom 28. Mai 1979 (Aktenzeichen N 4 BLa 2/79) an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate. Auf entsprechenden Hinweis das Senats erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 1979 u.a. folgendes:

"Nach Übersendung einer Kopie der Entscheidung im Beschwerdefall I WB 32/73 betrachte ich den Punkt 1 meiner Beschwerde vom 10.10.78 als erledigt. Nicht erledigt ist der Punkt 2 meiner Beschwerde von 10.10.78, die ich mit dem Ziel aufrechterhalte, die o.a. Benachteiligung durch Änderung des Punktsystems für die Beförderung zum Major zu erreichen. ...

Ich beantrage daher meine Beschwerde vom 10.10.78 der zuständigen Stelle zur Entscheidung vorzulegen ..."

3

Der Senat wandte sich daraufhin mit einem Schreiben vom 7. November 1979 an den Inspekteur des Heeres mit der Bitte um Stellungnahme zu der auf Grund des Schreibens des Antragstellers vom 31. Oktober 1979 eingetretenen prozessualen Situation.

4

Der Inspekteur des Heeres hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1979 erklärt, er gehe davon aus, daß der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ermittlung seiner Benotung im Stabsoffizier- und Auswahllehrgang zurückgenommen habe und daß über die Frage, ob der Antragsteller richtig oder falsch in die Eignungsreihenfolge für die Beförderung zum Major eingeordnet sei, vom zuständigen militärischen Vorgesetzten noch nicht entschieden sei.

5

Daraufhin wandte sich der Senat mit Schreiben vom 22. Januar 1980 erneut an den Antragsteller und wies diesen darauf hin, es sei davon auszugehen, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Abschlußbenotung seines Stabsoffizier- und Auswahllehrgangs mit Schreiben vom 31. Oktober 1979 zurückgenommen habe. Wenn bis zum 7. Februar 1980 keine gegenteilige Äußerung eingegangen sei, werde die Sache hinsichtlich des Antrags gegen die Abschlußbenotung weggelegt, im übrigen dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zur Vorlage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO übersandt werden.

6

Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 28. Januar 1980 darum, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Erledigung der im Schriftsatz vom 31. Oktober 1979 aufgeführten Beschwerdepunkte dem BMVg vorzulegen. Entsprechend wurde mit Schreiben vom 1. Februar 1980 durch den Vorsitzenden des Senats verfahren.

7

Der BMVg hat das Schreiben vom 10. Oktober 1978 dem Senat mit Schreiben vom 24. April 1980 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einordnung des Antragstellers in die Wertungsliste für die Beförderung zum Major vorgelegt.

8

Der Antragsteller macht geltend, gemäß § 20 SLV sei vor der Beförderung zum Major die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang erforderlich. Dieses sei bis 1973 der Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres gewesen. Dieser sei dann durch den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C ersetzt worden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Beförderung zum Major würden die Abschlußnoten beider Lehrgänge als gleichbewertete Faktoren in ein Punktsystem eingeordnet, obwohl die entsprechenden Abschlußnoten auf Grund von Prüfungsordnungen zustande gekommen seien, die hinsichtlich der Berechnung der Abschlußnoten erheblich differierten. So sei die Abschlußnote beim Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres über Platzziffern errechnet worden, wobei bereits bei einem Notendurchschnitt von ×, 24 aufgerundet worden sei. Im Gegensatz dazu würden nunmehr die Leistungen eines Offiziers im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C auch dann noch mit der besseren Note bewertet, wenn die gezeigten Einzelleistungen nicht schlechter als mit der Note ×, 49 bewertet worden seien. In seinem Falle bedeute dies, daß ein Offizier, der den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit "ausreichend" bestanden habe, deutlich schlechtere Leistungen gezeigt habe als er, der Antragsteller. Er habe Leistungen gezeigt, mit denen ein Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C die Abschlußnote "befriedigend" erreicht hätte. Er weise im übrigen darauf hin, daß die bei den Auswahllehrgängen geforderten Leistungen nur bei wohlwollendem Maßstab als mit den in den Grundlehrgängen geforderten gleich zu bewerten seien. Die Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C seien gegenüber den Teilnehmern am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres nicht nur durch ein anderes Verfahren der Notenfindung, sondern auch durch offensichtlich geringere Leistungsanforderungen im Vorteil. Durch die unterschiedliche Bewertung der Leistungen im Auswahllehrgang und Grundlehrgang komme es zu einer Differenz von 10 Punkten im Bewertungssystem. Die Einordnung in die Eignungsreihenfolge entsprechend den Richtlinien des BMVg - P II 1 - Az.: 16-32-01 - vom 1. Juli 1977 greife massiv in seine weitere Laufbahn ein. Wenn er davon ausgehe, daß sowohl die Prüfungsordnung und die Notengebung für den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres als auch für den Grundlehrgang C rechtmäßig seien, daß aber die unterschiedliche Behandlung völlig gleich zu bewertender Leistungen dazu führe, daß diese in der Punktebewertung zu anderen Beförderungsvoraussetzungen führten, so könne diese nicht gerechtfertigte Benachteiligung nur so ausgeglichen werden, daß ihm in der Bewertung der Eignungsreihenfolge eine Punktgutschrift von 10 Punkten erteilt werde.

9

Da er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Beförderung zum Major begehre, sondern sich nur durch eine ungerechte Behandlung seines Dienstherrn beschwert fühle, sei für den Beschwerdebescheid seines Erachtens durchaus das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - zuständig.

10

Es sei dem BMVg nicht verwehrt, Prüfungen und Prüfungsordnungen im Laufe der Zeit zu verändern. Im Rahmen der Fürsorge sei der BMVg aber verpflichtet, trotz geänderter Verfahren für ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu sorgen. Da ein Teilnehmer am Grundlehrgang ihm gegenüber bei einer durchschnittlich schlechteren Leistung nicht nur ein besseres Abschlußergebnis erhalte, sondern bei sonst gleichen Voraussetzungen auch noch eher befördert werde, sei die Fürsorgepflicht in seinem Fall verletzt.

11

Der Antragsteller beantragt,

seiner Beschwerde vom 10. Oktober 1978 unter Berücksichtigung der Einschränkungen vom 31. Oktober 1979 stattzugeben und ihn durch eine Punktgutschrift von 10 Punkten einem Offizier, der den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden habe, hinsichtlich der Beförderung zum Major gleichzustellen.

12

Der BMVg hält den Antrag für unzulässig.

13

Soweit der Antragsteller die Ermittlung seiner Punktzahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Beförderung zum Major/Korvettenkapitän beanstande, sei für die erbetene Entscheidung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben.

14

Gegenstand des Verfahrens sei, wie der Antragsteller klargestellt habe, der Erlaß vom 1. Juli 1977 betreffend das Auswahlverfahren für die Beförderung zum Major/Korvettenkapitän und die Anwendung dieses Erlasses auf den Antragsteller. Der Antragsteller beanstande, daß bei der Vergabe der Punkte für die Note des Stabsoffizierauswahllehrgangs/Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C die Unterschiede nicht berücksichtigt würden, die der Notenwert durch die Änderung der Prüfordnung erfahren habe. Die Beförderung des Soldaten beinhalte einen Statusakt, über den im Streitfall nicht die Wehrdienstgerichte, sondern gemäß § 59 des Soldatengesetzes die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu befinden hätten. Der statusrechtliche Bereich umfasse hierbei nicht nur den Beförderungsakt selbst, sondern auch die Regelungen, die der Vorbereitung dieser Entscheidung dienten. Sie seien, da sie das allgemeine Dienstverhältnis des Soldaten beträfen, nicht truppendienstlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur. Damit seien zur Entscheidung über Rechtsverletzungen, die in diesem Zusammenhang gerügt würden, die allgemeinen Verwaltungsgerichte berufen.

15

Im übrigen stelle das in dem Erlaß vom 1. Juli 1977 geregelte Auswahlverfahren für die Beförderung zum Major/Korvettenkapitän einschließlich des dabei festgelegten Punktesystems zur Ermittlung einer Eignungsreihenfolge keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der Erlaß sei lediglich ein innerdienstliches Hilfsmittel der Personalführung, welches der Vorbereitung möglicher Personalentscheidungen diene.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

17

II

1.

Der Antragsteller hat seine Rechtsbehelfe zurückgenommen, soweit er mit ihnen die Abänderung seines Ergebnisses des 8. Stabsoffizier- und Auswahllehrgangs des Heeres 1973 begehrt hatte. Über ein entsprechendes Begehren ist keine gerichtliche Entscheidung mehr zu treffen.

18

2.

Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf das Begehren, soweit der Antragsteller sich gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Gleichbehandlung der im Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres und im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erreichten Noten bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Beförderung zum Major wendet. Für den vom Antragsteller nunmehr in diesem Zusammenhang gestellten Antrag hinsichtlich der Beförderung zum Major, ihn durch eine Punktegutschrift von zehn Punkten einem Offizier gleichzustellen, der den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden habe, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht zu verneinen. Für Klagen der Soldaten ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 59 Abs. 1 SG). Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBO sind die Wehrdienstgerichte dann zur Entscheidung berufen, wenn der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen (BVerwG Beschlüsse vom 14. Juni 1976 - 1 WB 11/76 - und vom 20. Januar 1982 - 1 WB 101/81).

19

Die von dem Antragsteller begehrte Punktegutschrift bei der Einordnung in die Eignungsreihenfolge für die Beförderung zum Major ist nicht eindeutig nur dem statusrechtlichen Bereich zuzuordnen. Es liegt zwar auf der Hand, daß die Bildung der Eignungsreihenfolge nach dem Erlaß des BMVg vom 1. Juli 1977 bzw. jetzt dem Erlaß des BMVg - P II 1 - Az. 16-32-01 - vom 4. März 1980 in erster Linie der Vorbereitung der Entscheidung über die Beförderung dienen. Andererseits kann die Einordnung aber auch truppendienstliche Aspekte haben, zum Beispiel dann, wenn die Versetzung auf einen STAN-M-Dienstposten begehrt wird, die ihrerseits ebenfalls von dem Zeitpunkt abhängt, in dem die Beförderung zum Major voraussichtlich erfolgen soll (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Juli 1982 - 1 WB 25/80). Über Begehren auf eine Einordnung in die Eignungsreihenfolge an einer bestimmten Stelle haben demnach nicht ausschließlich die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

20

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im vorliegenden Fall indes unzulässig, weil die Festlegung einer Eignungsreihenfolge keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO ist. Der Senat hat sich früher schon hinsichtlich der Wertungslisten für die Auswahl zur Generalstabsausbildung in dieser Richtung geäußert (vgl. BVerwGE 46, 235 ff). Der Senat hat sodann entschieden, daß die Einordnung in die Wertungsliste der Offiziere nach den entsprechenden Bestimmungen der ZDv 20/6 keine truppendienstliche Maßnahme sei (BVerwG Beschluß vom 14. Februar 1978 - 1 WB 65/74 = DokBer Ausgabe B 1978, 176). Für die Einordnung in die Eignungsreihenfolge für die Beförderung zum Major kann nichts anderes gelten. Sie stellt lediglich ein gerichtlich nicht nachprüfbares innerdienstliches Hilfsmittel der Personalführung dar. Sie dient der Vorbereitung einer Personalentscheidung, ohne selbst bereits Maßnahmecharakter zu haben. Entzieht man die Einordnung in die Eignungsreihenfolge selbst der gerichtlichen Nachprüfung, so verliert der Soldat dadurch den gebotenen Rechtsschutz nicht. Er ist nämlich nicht gehindert, die auf Grund einer unrichtigen Einordnung in die Eignungsreihenfolge getroffene und als nachteilig empfundene Personalmaßnahme anzufechten bzw. einen entsprechenden Verpflichtungsantrag auf Beförderung bzw, anderweitige Verwendung dann zu stellen, wenn er bei nach seiner Auffassung richtiger Einordnung in die Eignungsreihenfolge zur Beförderung bzw. zur begehrten Verwendung heransteht. Dem Antragsteller ist es unbenommen, zur gegebenen Zeit sein gesamtes Vorbringen zu der nach seiner Meinung unrichtigen Einordnung in die Eignungsreihenfolge im Wege einer Klage auf Beförderung vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten oder eines auf eine anderweitige Verwendung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten der gerichtlichen Kontrolle zu unterbreiten. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der auf eine abstrakte Nachprüfung der Richtigkeit der Einordnung in die Eignungsreihenfolge abzielt, ist demgegenüber unzulässig.

21

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Wrede
Rüther