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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1996, Az.: BVerwG 2 C 21/95

Beamtenrecht; Beförderung; Auswahlverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 21/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 25.05.1993 11 K 266/93
VGH Mannheim 23.05.1995 4 S 1933/93 (ÖD 1996, 34-36)

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 112 - 116
  • DVBl 1996, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1866 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 2004, 130
  • ZfPR 1997, 17 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Die Beendigung des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger, Oberstudienrat, bewarb sich im Mai 1991 um die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors (BesGr. A 15) an dem Gymnasium, an dem er tätig war. Die mit dieser Stelle verbundenen Funktionen hatte der Kläger nach dem Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers vom 1. August 1988 bis zum Ende des Schuljahres 1991/92 im wesentlichen wahrgenommen. Bereits im Jahre 1987 hatte sich der Kläger erfolglos um eine gleichwertige Stelle beworben. Die Stelle wurde seinerzeit mit dem jetzigen Schulleiter der Schule besetzt. Insoweit begehrte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Auswahlentscheidung bei der Vergabe der Beförderungsstelle. Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen.

2

In der von dem Schulleiter über den Kläger erstellten Anlaßbeurteilung zu seiner Bewerbung wurde der Kläger mit der Note sehr gut bis gut (1,5) beurteilt. Diesem Gesamturteil schloß sich die Schulaufsichtsbehörde an. Das Oberschulamt bat das Ministerium für Kultus und Sport, die Beförderung des Klägers herbeizuführen und ihn in die ausgewiesene Planstelle einzuweisen.

3

Im Mai 1992 fand ein Vorstellungsgespräch im Ministerium für Kultus und Sport statt. Über das Gespräch wurde ein Aktenvermerk gefertigt. In einer zusammenfassenden Beurteilung am Ende des Aktenvermerkes wurde ausgeführt, daß der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht hinreichend geeignet erscheine, Führungsaufgaben zu übernehmen. Bei seiner Persönlichkeitsstruktur sei es schwer vorstellbar, daß er Mitarbeiter kooperativ führen könne. Es wurde der Vorschlag gemacht, die Stelle nicht mit dem Kläger zu besetzen, gegebenenfalls sollte neu ausgeschrieben werden.

4

Daraufhin teilte das Ministerium für Kultus und Sport dem Oberschulamt mit, daß es sich nicht in der Lage sehe, dessen Besetzungsvorschlag zuzustimmen. Es werde gebeten, die Stelle neu auszuschreiben und geeignete Bewerber auf die Ausschreibung von Amts wegen aufmerksam zu machen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1992 teilte das Oberschulamt dem Kläger dies mit.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag, das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum Studiendirektor zu ernennen, abgewiesen und seinem Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, über den geltend gemachten Anspruch erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, stattgegeben.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil geändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers wurde zurückgewiesen (abgedruckt in DVBl 1995, 1253). Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Die Klage sei insgesamt nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Beförderung schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte nicht verplichtet sei, eine entsprechende Beförderung vorzunehmen. Der Beklagte habe seine ursprüngliche Absicht, eine entsprechende Beförderung vorzunehmen, zwar noch nicht (endgültig) aufgegeben, das Auswahlverfahren jedoch abgebrochen, um (möglicherweise) eine Neuausschreibung der Stelle vorzunehmen. Der Abbruch des Bewerbungsverfahrens sei in jedem Stadium des Verfahrens möglich. Auch die Ausschreibung binde nicht. Als aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berühre der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens greife nur ein, wenn eine Ernennung vorgenommen werde. Ein entsprechender Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bestehe nicht, wenn das Ernennungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen werde.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

9

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1995 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1993, soweit es die Klage abgewiesen hat, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf seine Bewerbung hin zum Studiendirektor zu ernennen;

10

hilfsweise,

11

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1995 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1993 zurückzuweisen.

12

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

16

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

17

Ohne revisiblen Fehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Anspruch des Klägers schon deshalb nicht besteht, weil der Beklagte das Auswahl- und Besetzungsverfahren abgebrochen hat, ohne daß dabei schützenswerte Rechte des Klägers verletzt worden sind.

18

Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.

19

Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - (Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 m. w. N.) sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - (Buchholz 232 § 23 Nr. 39)). Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - (Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9) mit umfangreichen Nachweisen). Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - (a.a.O.)). Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt.

20

Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach § 11 Abs. 1 BaWüLBG (wie § 8 Abs. 1 BBG), der eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthält, die Ernennung des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - (BVerwGE 80, 123 ff.[BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86] = Buchholz 237.7 § 7 Nr. 5)).

21

Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - (insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt); vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92-, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 -). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.

22

Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, daß eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt.

23

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben und mithin für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), tragen die rechtliche Würdigung, daß der Beklagte das Auswahl- und Besetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors aus sachlichen Gründen abgebrochen hat. Es ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht zu beanstanden, wenn der für die Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, es komme - anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern - nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Beklagten in vollem Umfange einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt, daß er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält. Anhaltspunkte für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, um den Kläger willkürlich auszuschließen, sind den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.