Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 2 B 175.92
Aufhebung eines Urteil eines Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht; Abbruch eines ordnungsgemäß eingeleiteten Bewerbungsverfahrens für einen Beamten; Anspruch eines Bewerbers auf Ernennung zum Beamten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 175.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.05.1992 - AZ: 2 L 832/91
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte nicht selbst in der Sache entscheiden dürfen, sondern das an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidende Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben und gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen müssen, greift nicht durch. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Diese Vorschrift stellt mithin die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses gerichtliche Ermessen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob das Oberverwaltungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet hat (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 7 B 15.88 - <Buchholz 310 § 130 Nr. 11> m.w.N.). Von einem Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil es die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen einen Richter des Verwaltungsgerichts lediglich in formeller, nicht aber in materiellrechtlicher Hinsicht als fehlerhaft angesehen hat.
Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein ordnungsgemäß eingeleitetes Bewerbungsverfahren für einen Beamten vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG abgebrochen werden kann,
würde sich in dieser allgemeinen Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. In rechtsgrundsätzlicher Hinsicht geht der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf Ernennung hat, und zwar auch dann nicht, wenn er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 78>; vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1> m.w.N. und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10>). Aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergibt sich lediglich ein Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerbung des Beamten (BVerfGE 39, 334 <354>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). Der Dienstherr kann deshalb auch aus sachlichen, ermessensfehlerfreien Erwägungen von einer zunächst geplanten Ernennung wieder absehen (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <insoweit nicht in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 abgedruckt>). Daraus ergibt sich, daß ein Dienstherr aus sachlichen Gründen ein Bewerbungsverfahren aufheben kann. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben war, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und damit gerade nicht rechtsgrundsätzlich entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Maiwald
Dr. Haas