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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1988, Az.: BVerwG 7 B 15.88

Berufung; Zurückverweisung; Ermessensentscheidung; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 15.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 22.09.1986 - AZ: M 3 K 85.06647
VGH Bayern - 16.11.1987 - AZ: 7 B 86.02730

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1988, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht hat über eine Zurückverweisung an das VG gem. § 130 I Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Zurückverweisung ist auch dann nicht zwingend geboten, wenn als Verfahrensfehler geltend gemacht wird, das VG habe in derselben Sache 2 sich widersprechende wirksame Urteile erlassen, und das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Fehlers, jedenfalls unterstellt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Universität ... , daß er die Diplomhauptprüfung im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften endgültig nicht bestanden habe.

2

Das Verwaltungsgericht hatte über die Klage mehrmals mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung vom 21. April 1986 hatte es mit der Verkündung des Beschlusses geschlossen, die Entscheidung werde den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt. In der Sache hatte es beschlossen, der Klage teilweise stattzugeben (Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zur Wiederholung der Diplomarbeit zuzulassen). Der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor war der Geschäftsstelle übergeben und von dieser den Beteiligten telefonisch bekanntgegeben worden. Da das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hatte, führte es das Verfahren jedoch weiter und wies aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung vom 22. September 1986 in teilweise anderer Besetzung die Klage durch Urteil von diesem Tage als unbegründet ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Sachentscheidung zurückgewiesen.

3

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung wegen folgender verfahrensrechtlicher Rechtsfragen:

  1. 1.

    Ist mit der Übergabe der Urteilsformel des Gerichts an die Geschäftsstelle und der Mitteilung ihres Inhalts an die Beteiligten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts existent und wirksam geworden und damit die Bindungswirkung gemäß §§ 173 VwGO, 318 ZPO eingetreten?

  2. 2.

    Hat das Berufungsgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses in der gleichen Rechtssache bei gleichem Streitgegenstand zwei entgegengesetzte Urteile, eines jedoch ohne Begründung, wirksam erlassen hat?

4

Ferner sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht die Sache nicht unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. September 1986 an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat, einen Verfahrensfehler.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Weder war es verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), daß das Berufungsgericht selbst zur Sache entschieden hat, noch vermögen die aufgeworfenen Rechtsfragen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen.

6

Das Berufungsgericht war auch bei Berücksichtigung der hier aufgetretenen Besonderheiten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Zurückverweisung der Sache verpflichtet. Für die Beantwortung der Frage, ob es verfahrensfehlerhaft war, von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abzusehen, kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren des Verwaltungsgerichts fehlerhaft war. Zwar wird man davon ausgehen müssen, daß das Verwaltungsgericht an seine ursprüngliche Sachentscheidung vom 21. April 1986 gemäß § 318 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO gebunden und deshalb gehindert war, das Verfahren fortzuführen und am 22. September 1986 eine neue Sachentscheidung zu treffen. Eine Verletzung des Verfahrensrechts eröffnet dem Berufungsgericht aber nur die Möglichkeit, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; eine Pflicht zur Zurückverweisung besteht nicht. Das ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Danach kann das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Diese Vorschrift stellt die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob das Verwaltungsgericht von seiner ursprünglich für richtig gehaltenen Entscheidung wieder abrücken und in teilweise anderer Besetzung das klageabweisende Urteil vom 22. September 1986 erlassen durfte, deshalb offenlassen.

7

Das gerichtliche Ermessen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet hat (BVerwGE 15, 114 <118 f.>; seither ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 4. April 1963 - BVerwG 6 ER 200.62/1 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 2 = DÖV 1963, 517; Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG 6 C 6.61 - VerwRspr. 16 S. 767; Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 42.69 - Buchholz a. a. 0. Nr. 5; Beschluß vom 25. September 1978 - BVerwG 4 B 77.78 - Buchholz a. a. 0. Nr. 7). Im vorliegenden Fall kann von einer Ermessensanwendung, die rechtsfehlerhaft ist, etwa weil die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat von einer Zurückverweisung Abstand genommen, weil die Klage - wie es ausführt - offensichtlich unbegründet ist und die Zurückverweisung zu einem unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht sinnvollen Verfahrensablauf führen würde (Beschlußabdruck S. 9). Diese Überlegung ist sachgerecht. Hätte das Berufungsgericht unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. September 1986 die Sache zurückverwiesen, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, seinen - unterstellten - Verfahrensfehler zu beseitigen, so hätte das Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Entscheidung vom 21. April 1986 entgegen seiner zwischenzeitlich gewonnenen Rechtsauffassung begründen und den Beteiligten zustellen müssen Auf die zu erwartende Berufung der Beklagten wäre das Berufungsgericht dann zu einer Sachentscheidung aufgefordert gewesen. Diese hätte nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung lauten können. Es war vernünftig, die Sachentscheidung sogleich und nicht erst nach dem mit einer Zurückverweisung ausgelösten prozessualen Leerlauf zu fällen.

8

Der Einwand, daß bei einem solchen Verfahrensablauf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1986 bestehen bleibe, greift nicht durch. Denn auch wenn man davon ausgeht, daß die Entscheidung vom 21. April 1986 mit der telefonischen Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden ist, ist ihre förmliche Aufhebung nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Die Gefahr des Nebeneinanderbestehens zweier sich widersprechender rechtskräftiger Urteile droht nicht, denn die Entscheidung vom 21. April 1986 kann nicht in Rechtskraft erwachsen. Mangels Zustellung der Entscheidung hat nämlich die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen (§§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 1. 116 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), und ohne den Ablauf der Rechtsmittelfrist kann hier die Rechtskraft nicht eintreten. Eine dem § 58 Abs. 2 VwGO entsprechende Regelung gibt es für den Fall unterbliebener Zustellung nicht.

9

Hiernach war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abgesehen hat. Damit ist die zweite der beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich im vorliegenden Verfahren stellt, bereits beantwortet, ohne daß es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Auch die erste der beiden Fragen eröffnet das Revisionsverfahren nicht. Da das Berufungsgericht zu Recht zur Sache entschieden hat, würde diese Frage sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn auch ihre Bejahung wäre nicht entscheidungserheblich. Eine Frage, die in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre, vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Bardenhewer