Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1978, Az.: BVerwG 4 B 77.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 77.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.12.1977 - AZ: III OVG A 29/76
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist von der Beschwerde nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden.
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen im Hinblick auf den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Verfahrensvorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dadurch verletzt, daß es die Sache trotz eines von ihm festgestellten Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe, ist unbegründet.
In den Fällen des § 130 Abs. 1 VwGO steht es im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, ob es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweist. Eine Verletzung dieser Vorschrift kommt demnach nur dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft anwendet (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - in Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 5; Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 -). Die Gründe, mit denen die Beschwerde darzulegen sucht, dem Berufungsgericht sei hier ein Ermessensfehler unterlaufen, greifen nicht durch. Die Erwägung des Berufungsgerichts, im Interesse der Prozeßbeschleunigung von einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO abzusehen, weil dem Beigeladenen zu 1) das ihm in der ersten Instanz versagte rechtliche Gehör jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens eingeräumt worden sei, ist vielmehr ermessensgerecht. Das gilt auch im Hinblick auf den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, daß zwar das Verwaltungsgericht, nicht aber das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten hat. Denn dadurch war der Beigeladene entgegen der Auffassung der Beschwerde offensichtlich nicht daran gehindert, in der Berufungsinstanz von sich aus auf "die eigentlichen Sachfragen einzugehen" und seinerseits eine Beweiserhebung auch durch das Berufungsgericht zu beantragen. Auf die Frage, ob sich die Klägerin auf die - wie sie meint - Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Beigeladenen überhaupt mit Erfolg berufen könnte, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung zuzulassen. Das Berufungsurteil weicht nicht ab von den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 (- BVerwG VI C 113.67 - [BVerwGE 29, 310] und vom 12. Januar 1973 - BVerwG VII C 3.71 - [BVerwGE 41, 305]).
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es für seine Entscheidung auf die Frage an, ob der "Präsident des Verwaltungsbezirks ... die Verfügung vom 19. Juni 1973 ... als erneute Entscheidung des Beklagten zur Sache aufgefaßt, auf dieser Grundlage nach eigener Prüfung über den Widerspruch entschieden und dadurch die Möglichkeit einer Anfechtung ... - wieder - eröffnet" habe. Diese Frage hat das Berufungsgericht durch Auslegung der einschlägigen Verwaltungsbescheide beantwortet. Dabei ist es in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es nicht auf den inneren, sondern auf den "erkennbar" erklärten Willen der Behörde ankomme. Wenn das Berufungsgericht in Anwendung dieses Grundsatzes zu den Ergebnis gekommen ist, daß es an einer "erkennbaren Erklärung des Präsidenten des Verwaltungsbezirks" fehle, so beruht dies nicht auf einer Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf der Würdigung der konkreten umstände des vorliegenden Falls. Das gilt auch in bezug auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, die es zur Bedeutung der vom Präsidenten des Verwaltungsbezirks erteilten Rechtsmittelbelehrung angestellt hat. Das Gericht ist - entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 113.67 - (a.a.O. S. 312/313) - davon ausgegangen, daß für die Auslegung einer Behördenerklärung auch das Fehlen oder das Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung von gewisser Bedeutung sein kann. Es hat aber für den gegebenen Fall das Vorliegen einer neuen Sachentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt verneint.
Die Beschwerde kann schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nichts für die Annahme, daß in einem Revisionsverfahren Rechtsfragen geklärt werden könnten, die über die in den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 und vom 12. Januar 1973 rechtsgrundsätzlich erörterten Fragen hinausführen könnten.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG 1975.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues