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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1994, Az.: BVerwG 2 B 134/93

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 134/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.04.1993 - AZ: Bf I 45/91

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die von der Beschwerde unter I. 1. - 2. der Begründungsschrift in bezug auf den Klageantrag zu 1 gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, daß das Berufungsgericht das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen die Umwandlung der B 3-Stelle in eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Stelle in unzulässiger Weise als Leistungsklage gewertet habe, fehlt es gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon an der Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Denn das Oberverwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 23. August 1990 - OVG Bs I 49/90 - davon ausgegangen, daß der Klageantrag zu 1 wegen des fehlenden. Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Anspruch auf Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 nicht davon abhänge, in welcher Form die vom Kläger beanspruchte Planstelle im Haushalt ausgewiesen sei. Dies träfe auf eine Anfechtungsklage in gleicher Weise zu, so daß es verfahrensrechtlich auf die Klageart nicht ankommt, die Entscheidung infolgedessen auf dem gerügten Verfahrensmangel nicht beruhen kann.

3

Mit im wesentlichen gleicher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch den zu 1 hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Auch das ist nach der hierfür gegebenen Begründung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Im Hinblick auf diese Rechtslage kommt es auf die von der Beschwerde unter I. 4. in bezug auf die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils hilfsweise angestellten Erwägungen zur Unbegründetheit des Feststellungsantrags gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO erhobenen Verfahrens- und Divergenzrügen rechtlich nicht an (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 8. August 1973 - BVerwG 4 B 13.73 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 115>; vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 158> und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 197> jeweils m.w.N.).

5

Daß das Berufungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Klage nicht ausdrücklich hingewiesen hat, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da schon das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung vertreten hat, so daß der Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte und davon auch Gebrauch gemacht hat (S. 7 der Beschwerdebegründungsschrift) , sich zur Frage der Klageart zu äußern. Im übrigen ist ein Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen regelmäßig nicht verpflichtet, mit den Beteiligten sämtliche rechtlichen Einzelheiten einer Streitsache zu erörtern (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1>; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 96> und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>).

6

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen der Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt, greift ebenfalls nicht durch, da es auf die vom Kläger aufgestellten Tatsachenbehauptungen nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Nur diese bestimmt indes den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> m.w.N.).

7

Die von der Beschwerde unter I. 3. darüber hinaus erhobene Abweichungsrüge liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>; vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß - ebenso wie die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen einen Träger staatlicher Gewalt nicht davon abhängig sei, daß diesem entsprechende Mittel im Haushaltsplan bewilligt worden seien - es für die Durchsetzung eines - vom Kläger in Anspruch genommenen - ausnahmsweise bestehenden Rechtsanspruchs auf Beförderung in ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht darauf ankomme, in welcher Form, d.h. mit welcher Wertigkeit die vom Kläger beanspruchte Planstelle im Haushalt ausgewiesen ist. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach ein Amt im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (BVerwGE 80, 127 <130>; Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36 = ZBR 1989, 281>).

8

2.

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

9

Die von der Beschwerde unter II. der Beschwerdebegründung in bezug auf den Klageantrag zu 2 aufgeworfene Frage,

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ob im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG für den Dienstherrn ein Organisationsermessen bzw. eine Dispositionsbefugnis besteht, eine freie Planstelle mit einem leistungsschwächeren Beamten zu besetzen, wenn ein besser qualifizierter Bewerber vorhanden ist,

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bzw.

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ob der Dienstherr befugt ist, Ausschreibungen aufzuheben und den Dienstposten abweichend von einer Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG mit einem leistungsschwächeren Beamten zu besetzen,

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würde sich in dieser Form mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht ist entgegen der Fragestellung nicht davon ausgegangen, daß die Beklagte den vom Kläger beanspruchten Dienstposten einem leistungsschwächeren Beamten übertragen hat. Es hat sogar Zweifel geäußert, ob der Kläger im Zeitpunkt der Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens, an dem sich der später ernannte Beamte nicht beteiligt hatte, überhaupt der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle war, und die Entscheidung der Beklagten, das Ausschreibungsverfahren für die im Bereich der Behörde für Inneres bestehende B 3-Stelle aufzuheben und diese mit einem aus seinem Amt abberufenen, nach Besoldungsgruppe B 4 besoldeten Wahlbeamten zu besetzen, für sachgerecht erachtet. Im übrigen wäre die Frage nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Bewerber um eine ausgeschriebene und zu besetzende Stelle keinen Anspruch darauf hat, ernannt zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. dazu Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 78>; vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1>; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10> jeweils m.w.N. sowie Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 50>). Aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergibt sich insoweit lediglich ein Anspruch des Beamten auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>). Das bedeutet indes nur, daß es dem Dienstherrn aus Gründen der Fürsorgepflicht untersagt ist, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten von anderen als sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich jedoch nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt>; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 - und vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 -).

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Ob die Beklagte diese Grundsätze im vorliegenden Fall beachtet hat, ist eine Frage des Einzelfalls und damit nicht rechtsgrundsätzlich klärbar.

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Soweit die Beschwerde in bezug auf den vom Berufungsgericht verneinten Beförderungsanspruch des Klägers eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - (Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 = ZBR 1990, 347) rügt, fehlt es gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon an der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen das Oberverwaltungsgericht in seinen tragenden Entscheidungsgründen von den tragenden Gründen der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Im übrigen ist das Berufungsgericht - was die Beschwerde selbst einräumt - von den in dem angeführten Urteil des Senats aufgestellten Grundsätzen ausgegangen. Ob es sie auf den vorliegenden Fall zu Recht und zutreffend angewandt hat, ist für die Frage der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohne Belang (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>). Insoweit stellt sich auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

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Gleiches gilt für die Abweichungsrüge in bezug auf das Urteil des Senats vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - (Buchholz 310 § 142 Nr. 10 = ZBR 1988, 222). Auch insoweit beanstandet die Beschwerde lediglich die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht.

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Die weiter als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

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ob der Dienstherr aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, den Beamten in das statusmäßige Amt zu befördern, das zu dem ihm übertragenen konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) gehört, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, sondern ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen (vgl. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - <Buchholz 235 § 1 Nr. 1> und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - <Buchholz 235 § 18 Nr. 24> jeweils m.w.N.). Danach folgt aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung ergibt.

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3.

Die von der Beschwerde schließlich zur Frage des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung bzw. wegen Verletzung einer quasi-vertraglichen Verbindlichkeit unter IV. aufgeworfenen Fragen können weder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 noch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Beförderung bzw. Schadensersatz sowohl wegen fehlender Schuldhaftigkeit als auch deshalb verneint, weil es an der Verletzung einer dem Dienstherrn gegenüber dem Kläger obliegenden Verbindlichkeit fehlt. Ist ein Urteil aber - wie im vorliegenden Fall - nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. August 1973 - BVerwG 4 B 13.73 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 115>; vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 158> und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 197> jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der das Berufungsurteil selbständig tragenden Erwägung des Fehlens einer Pflichtverletzung hat die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49 600 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat - neben dem Streitwert von 6 000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG - im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Beförderungs- bzw. Schadensersatzanspruch entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.