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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1992, Az.: BVerwG 2 B 68/92

Streitwert; Beamtenrechtliche Streitigkeiten; Übertragung eines höheren Amtes; Zahlung von Dienstbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 68/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.06.1991 - AZ: 6 (5) A 336/88
OVG Bremen - 23.01.1992 - AZ: 2 BA 34/91

Fundstellen

  • DVBl 1992, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 33 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 166 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1992, 243-244
  • ZfPR 1992, 178 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

  2. 2.

    In beamtenrechtlichen Streitigkeiten über dieÜbertragung eines höheren Amtes und/oder die Zahlung der entsprechenden Dienstbezüge legt der Senat den zweifachen Jahresbetrag (26fachen Monatsbetrag) der Differenz der Endgrundgehälter als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3

Die Beschwerde spricht teils ausdrücklich, teils sinngemäß verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der in der Rechtsprechung des Senats offengelassenen Möglichkeit an, daß einem Beamten im Hinblick auf eine für ihn ungünstige haushaltsrechtliche und organisatorische Bewertung seines Dienstpostens Ansprüche zustehen könnten, wenn es sich um eine Manipulation zu seinem Nachteil handeln sollte, d.h. wenn haushaltsrechtliche und organisatorische Gründe für die Bewertung nur vorgeschoben sein sollten, um einem bestimmten Beamten für die Zeit seiner Verwendung auf dem Dienstposten die Vorteile aus der an sich für sachgerecht gehaltenen und gewollten Bewertung vorzuenthalten (vgl. BVerwGE 57, 98 <106 f.>; Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 -<Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2 = ZBR 1985, 223>; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 = DVBl. 1990, 1235>; vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 -). Indessen ist durch die angeführte Rechtsprechung des Senats geklärt, daß hierbei allein an die Benachteiligung eines einzelnen, ganz bestimmten Beamten aus unsachlichen Gründen gedacht ist. Anhaltspunkte hierfür hat das Berufungsgericht, dem Verwaltungsgericht folgend, nicht feststellen können, ohne daß insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen aufgeworfen sind. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte als Dienstherr sowie der Haushaltsgesetzgeber hätten lediglich bei bereits im Dienste der Beklagten stehenden Beamten an der Einstufung nach Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16 festhalten wollen, seien dagegen zur Gewinnung bestimmter auswärtiger Bewerber zu einer höheren Einstufung des Amtes bereit gewesen, hat bei Unterstellung seiner Richtigkeit jedenfalls keine gerade gegen den Kläger persönlich gerichtete Benachteiligung zum Inhalt. Ebensowenig ergibt sich eine Benachteiligung gerade des Klägers aus dem von der Beschwerde gezogenen Vergleich mit den höher eingestuften Ämtern der Leiter anderer Dienststellen in Bremen; hier handelt es sich vielmehr um die Frage der Abwägung unterschiedlicher öffentlicher Interessen gegeneinander, die nach der angeführten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht die Rechte einzelner Beamter berührt.

4

Unter diesen Umständen käme es auf die von der Beschwerde weiter angesprochene Frage, welche Bedeutung bei Vorliegen einer Manipulation zum Nachteil eines bestimmten Beamten weiteren gegen die Beförderung angeführten Gründen zukomme, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht an.

5

2.

Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsbeschlusses vom Urteil des beschließenden Senats vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 C 39.82 - (Buchholz 235 § 18 Nr. 24 = DVBl. 1985, 746 = NVwZ 1986, 123) liegt nicht vor. Der dortige Hinweis des Senats auf die ausnahmsweise Möglichkeit einer auf Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit gerichteten Verpflichtung des Dienstherrn war schon nicht tragend für jene Entscheidung, die vielmehr zu ungunsten des damaligen Klägers ergangen ist. Der Hinweis betraf im übrigen die Verwirklichung eines vom Gesetzgeber bereits - durch entsprechende Vorschriften - geäußerten Willens, der nur noch der Vollziehung durch Maßnahmen der Exekutive bedurfte. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

6

Die ferner geltend gemachte Abweichung von dem oben unter 1. angeführten Urteil des Senats vom 31. Mai 1990 (a.a.O.) kommt nach dem oben Ausgeführten nicht in Betracht.

7

3.

Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch. Es fehlt schon an dem zur schlüssigen Erhebung dieser Rüge erforderlichen Vortrag, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte (vgl. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 105>; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23>). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde gegen die Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO teilt der Senat ebensowenig, wie vorher derartige Bedenken gegen die entsprechende Entscheidungsmöglichkeit nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes bestanden (vgl. dazu Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - <Buchholz 312 Nr. 32 = DVBl. 1983, 1014>).

8

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat für das gesamte Klagebegehren, das im Ergebnis teils auf Übertragung eines Amtes der BesGr. B 3, teils auf die Gewährung der entsprechenden Dienstbezüge gerichtet ist, entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- bzw. besoldungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem niedrigeren und dem höheren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt. Der Senat folgt dabei dem Vorschlag in dem von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (DÖV 1992, 257 <259>, unter "Beamtenrecht"), als Jahresbetrag den 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes zugrunde zu legen. Dagegen hält er gegenüber dem Vorschlag, bei Streitigkeitenüber die Verleihung eines anderen (höheren) Amtes allgemein die Hälfte des für den Gesamtstatus maßgebenden Betrages zugrunde zu legen, an seiner Praxis fest, auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz der Endgrundgehälter - berechnet nunmehr auf der Grundlage von 26 Monatsbeträgen - abzustellen; dadurch wird der sehr unterschiedlichen Höhe der in den einzelnen Fällen streitigen Beträge Rechnung getragen.