Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 67.00

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für die Richtigkeit des Anforderungsprofils eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 67.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Kapitän zur See Eberbach und Kapitänleutnant Lißewski als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 endet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde er zum Kapitänleutnant ernannt und am 1. Oktober 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 12 eingewiesen. Vom 1. Februar 1999 bis 31. Juli 2000 leistete er als Schiffstechnischer Offizier (STO) im Stab Flottille der Minenstreitkräfte in K. Dienst.

2

Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 hob das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) die Kommandierungs- und Versetzungsverfügungen Nr. 4204 und Nr. 4205 vom 31. Januar 2000, denen zufolge der Antragsteller zum 1. Juli 2000 unter vorangehender Kommandierung zum Logistikamt der Bundeswehr (LogABw) nach St. ... versetzt werden sollte, auf. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass die ihm in dem Personalgespräch vom 25. Mai 1998 erstmals eröffnete Versetzung nunmehr zum 1. Oktober 2000 unter vorangehender Kommandierung vom 1. August bis 30. September 2000 erfolgen werde. Mit Schreiben vom 13. März 2000 legte der Antragsteller gegen diese Ankündigung Beschwerde ein und beantragte die Beteiligung der Vertrauensperson, die in ihrer Stellungnahme Verständnis für die mangelnde Bereitschaft des Antragstellers zu der geplanten Versetzung äußerte.

3

Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 4490 vom 6. April 2000 versetzte das PersABw den Antragsteller zum 1. Oktober 2000 unter vorangehender zweimonatiger Kommandierung und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2005 als STO zum LogABw. Mit Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2000 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerden des Antragstellers gegen die Kommandierungs- und Versetzungsverfügungen Nr. 4204 und Nr. 4205 sowie vom 13. März 2000 gegen die erneute Ankündigung dieser Maßnahmen zurück.

4

Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, dass er seine Beschwerde gegen die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 4490 vom 6. April 2000 aufrechterhalte und insoweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantrage. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2000 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Die angefochtene Verfügung sei ermessensfehlerhaft und berücksichtige seine Rechte nicht. Er sei auf seinem bisherigen Dienstposten hervorragend beurteilt und könne deshalb ohne weiteres bis zu seinem Dienstzeitende dort verwendet werden. Er beabsichtige, an seinem derzeitigen Wohnort seinen Altersruhesitz zu nehmen. Sein Eigenheim sei für einen befristeten Zeitraum nicht vermietbar. Fünf Jahre pendeln zu müssen, empfinde er angesichts seines Alters als unzumutbar. Seine Ehefrau sei voll berufstätig, habe aber keine Aussicht, in St. Augustin eine Stelle zu finden. Für den Dienstposten beim LogABw hätten sich auch andere geeignete Soldaten beworben. Auch die Nachbesetzung seines Dienstpostens in K. sei nicht plangemäß erfolgt. Im Übrigen hätten sich weder das PersABw noch der BMVg mit der Stellungnahme der Vertrauensperson auseinandergesetzt.

7

Er beantragt,

die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 6. April 2000 und den Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2000 aufzuheben.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Für die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten STO im LogABw bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil nur er das Anforderungsprofil für den nachzubesetzenden Dienstposten erfülle. Außer ihm stehe kein weiterer Offizier mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation zur Verfügung. Für die Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens sei ein Offizier ausgewählt worden, der nach den Planungen des PersABw in dieser Verwendung gefördert werden solle, im LogABw aber nicht eingesetzt werden könne. Die dienstliche Notwendigkeit für die Kommandierung ergebe sich aus dem Erfordernis einer intensiven Einarbeitung in das künftig wahrzunehmende Aufgabengebiet. Die Stellungnahme der Vertrauensperson habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, sei aber in die Entscheidungsfindung einbezogen worden.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 428/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller nur noch gegen die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 4490 vom 6. April 2000 wendet, ist unbegründet.

12

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 -BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.). Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; vgl. ferner Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76 > i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242 >).

13

Der BMVg hat unwidersprochen dargelegt, dass unter Berücksichtigung des Organisations- und Stellenplans der Dienstposten im LogABw mit einem Offizier der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung "Schiffstechnischer Offizier" zu besetzen ist, der bereits einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten innehat. Sämtliche anderen STO dieser BesGr kämen aus unterschiedlichen Gründen für die Besetzung dieses Dienstpostens nicht in Betracht. Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dem Vorgesetzten hinsichtlich der Entscheidung, welcher Soldat auf einen Dienstposten versetzt werden soll, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Weltmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94] > und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 118.96 -). Das ist hier nicht der Fall.

15

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungswegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253 > m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

16

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der BMVg habe bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 >, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 2.98 -).

17

Der Umstand, dass der Antragsteller beabsichtigt, an seinem Wohnort seinen Altersruhesitz zu nehmen, stellt keinen Grund dar, das dienstliche Interesse an seiner Verwendung im LogABw zurücktreten zu lassen. Auch die Tatsache, dass er auf seinem bisherigen Dienstposten gut beurteilt worden ist, führt nicht dazu, die Entscheidung, ihn anderweitig zu verwenden, als ermessensfehlerhaft anzusehen.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschluss vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.).

19

Die Kommandierungs- und Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen das Soldatenbeteiligungsgesetz. Die Vertrauensperson wurde gemäß § 30 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG antragsgemäß gehört. Weitergehende Rechte stehen dem Antragsteller insoweit nicht zu. Insbesondere ist keine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Vertrauensperson erforderlich (vgl. Beschluss vom 21. August 2000 - BVerwG 1 WB 85.00 -) Es genügt vielmehr, dass der angefochtene Bescheid erkennen lässt, dass die Äußerung der Vertrauensperson zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde. Das ist hier geschehen.

20

Da sich die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung bereits aus dem dienstlichen Bedürfnis für die Verwendung des Antragstellers im LogABw ergibt, bedarf die Frage, ob die Nachbesetzung des von ihm bisher wahrgenommenen Dienstpostens ermessensfehlerhaft war - wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen - keiner Erörterung.

21

Das dienstliche Bedürfnis für die Kommandierung folgt aus der Tatsache, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens beim LogABw nach Angaben des BMVg einer intensiven Einarbeitung bedarf. Auch insoweit sind fehlerhafte Ermessenserwägungen nicht ersichtlich.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Eberbach
Lißewski