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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1998, Az.: BVerwG 1 WB 2/98

Klage eines Soldaten gegen eine Versetzung; Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 2/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. August 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Boehr, Major Fritz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2000. Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde er zum Oberst ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 eingewiesen. Vom 1. April 1994 bis 31. März 1998 war er Kommandeur (Kdr) des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... in G.... Zum 1. April 1998 wurde er auf den Dienstposten Kdr Lehrgruppe (LehrGrp) A bei der Offizierschule des Heeres (OSH) in H... versetzt. Als voraussichtliches Ende seiner Verwendung wurde der 31. März 2000 angegeben.

2

In einem Personalgespräch am 31. Oktober 1996 eröffnete ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 -, daß sein Dienstposten im Rahmen der Umgliederung des VBK ... (Zusammenlegung mit den VBK ... und ...) nach BesGr B 3 angehoben werde. Da jedoch für ihn nur eine Empfehlung in der Beratungshöhe A 16 vorliege, sei ab 1997 eine Versetzung auf einen entsprechend dotierten Dienstposten zu prüfen. Für die von ihm gewünschte Verwendung als Deutscher Militärischer Bevollmächtigter (DMBv) in Frankreich werde er in die Nachfolgeüberlegungen einbezogen. Eine von ihm ebenfalls angestrebte integrierte Verwendung, z.B. beim EUROKORPS oder AFCENT, käme als Endverwendung im Ausland nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht. Eine Höherberatung und damit ein Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten sei nicht zu erwarten. Eine mögliche Versetzung an die OSH in H... und später in D... wurde - ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch - nicht erwähnt. Als Ergebnis wurde festgehalten, daß er "zeitgerecht an den Überlegungen beteiligt werde".

3

Nach dem Vorbringen des BMVg zeichnete sich im Frühjahr 1997 ab, daß der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten des DMBv in Frankreich zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht frei werden würde. Daraufhin sei er im Personalberatungsausschuß (PBA) des Inspekteurs des Heeres (InspH) als Bewerber für den Dienstposten Kdr LehrGrp A oder B bei der OSH oder für den Dienstposten Pressestabsoffizier Stab EUROKORPS vorgestellt worden. Der PBA habe ihn dem InspH als Kdr LehrGrp A bei der OSH vorgeschlagen; dieser habe dem Vorschlag unter dem 2. Mai 1997 zugestimmt. Am 6. Mai 1997 habe dann der Abteilungsleiter Personal entschieden, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Dienstposten Kdr LehrGrp A bei der OSH zu versetzen. Nach fernmündlicher Vororientierung sei die Versetzung unter dem 2. Juli 1997 durch den BMVg - PSZ IV 4 - fernschriftlich verfügt worden.

4

Mit Schreiben vom 10. Juli 1997, das am 15. Juli 1997 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, erhob der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung "Beschwerde". Bei dem mit ihm am 31. Oktober 1996 geführten Personalgespräch sei von der Möglichkeit einer Versetzung als Kdr LehrGrp A zur OSH nicht die Rede gewesen. Vielmehr sei ihm von dem früheren Referatsleiter des BMVg - P III 9 -, Oberst i.G. L., telefonisch mitgeteilt worden, daß seinem ursprünglichen Wunsch, Kdr LehrGrp zu werden, nicht entsprochen werden könne, da der Dienstposten besetzt und er dafür außerdem "zu alt" sei. Daraufhin habe er am 1. November 1996 sein Haus in der Nähe von H... verkauft. Am 13. Dezember 1996 sei er für sechs Monate zum Stab der Multinationalen Division Südost (MNDSE) nach Mostar kommandiert worden. Ende Dezember 1996 habe seine Ehefrau ein 15 km von G... entfernt liegendes Einfamilienhaus gekauft und Anfang März 1997 auch bezogen. Am 17. März 1997 sei ihm durch den G 1 MNDSE die beabsichtigte Versetzung zur OSH eröffnet worden. Mit dieser Maßnahme habe er sich indes nicht einverstanden erklärt. Daraufhin sei er am 3. April 1997 gefragt worden, ob er mit einer Versetzung zum EUROKORPS einverstanden sei. Dies habe er bejaht. Zu seiner Überraschung sei er dann nach seiner Rückkehr aus Bosnien am 13. Juni 1997 von dem Ergebnis der Beratung durch den PBA in Kenntnis gesetzt worden. Dabei sei nichts zu einer möglichen Verwendung beim EUROKORPS gesagt, sondern trotz seiner Ablehnung die Versetzung zur OSH beschlossen worden. Dies bedeute im Ergebnis, daß er zunächst in H... und anschließend in D... bis zum Ende seiner Dienstzeit verwendet werden solle, was zu einer mehrjährigen Trennung von seiner Familie führe. Dies belaste seine Ehefrau, die bisher immer "treu und brav" mit ihm umgezogen sei, um so mehr, als sie von ihm auf Grund des Bosnieneinsatzes bereits sechs Monate getrennt gewesen sei. Im übrigen sei für ihn auch nicht einsichtig, warum er nicht bis zu seinem Dienstzeitende auf seinem derzeitigen Dienstposten belassen und die neu auszubringende "B 3-Stelle anderweitig" vergeben werden könne.

5

Er beantragt sinngemäß,

von seiner Versetzung zur OSH abzusehen und ihn auf seinem bisherigen Dienstposten nach BesGr A 16 bis zu seinem Dienstzeitende zu belassen.

6

Der BMVg - PSZ III 5 - hat die "Beschwerde" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1998 dem Senat vorgelegt und dessen Zurückweisung beantragt.

7

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des BMVg - PSZ IV 4 - vom 2. Juli 1997 anzuordnen.

8

Der Senat hat den Antrag mit Beschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

9

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren BVerwG 1 WB 4.98 weist der BMVg - PSZ III 5 - darauf hin, daß eine Festlegung der Endverwendung des Antragstellers nach den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren", enthalten in den PersKM 1/89 vom 11. Juli 1989, zum 1. April 1995 deshalb unterblieben sei, weil dieser seinen Wunsch nach einer nochmaligen Verwendung in Frankreich erneuert habe. Da dies zum damaligen Zeitpunkt noch möglich erschien, habe eine Festlegung der Endverwendung auch im Interesse des Antragstellers unterbleiben können. Die von ihm vorgetragene Äußerung des damaligen Referatsleiters des BMVg - P III 9 -, er sei für den Dienstposten bei der OSH "zu alt", sei dem Sinne nach wohl so gefallen. Allerdings habe sich die Sachlage inzwischen grundlegend geändert. Während es zu Beginn der 90er Jahre das Ziel der Personalführung gewesen sei, die Dienstposten der Lehrgruppenkommandeure an der OSH mit jüngeren Stabsoffizieren im Dienstgrad Oberst zu besetzen, habe sich das in der Folgezeit nicht mehr realisieren lassen. Grund hierfür sei, daß eine große Anzahl von A 16-Dienstposten, die für eine Spätförderung besonders geeignet gewesen wären, weggefallen sei, lebensältere Offiziere nach dem Grundsatz der Bestenauslese aber zu fördern gewesen seien. Diese Personalentwicklung spiegele sich sowohl im Durchschnittsalter der Lehrgruppenkommandeure (52,2 Jahre im September 1993 bzw. 57,6 Jahre im September 1997) und in deren Dienstantrittsalter wieder. Es treffe auch nicht zu, daß an der OSH kein Lehrgruppenkommandeur - außer dem Antragsteller - seine Endverwendung gefunden habe. Sowohl der unmittelbare Vorgänger des Antragstellers wie der zuletzt verwendete Kdr LehrGrp B seien aus ihrer Verwendung als Lehrgruppenkommandeure zum 1. März 1998 in den Ruhestand versetzt worden. Der Verwendung des Antragstellers bei der OSH stehe auch nicht entgegen, daß zum 1. April 1998 erstmals wieder ein jüngerer Stabsoffizier als Lehrgruppenkommandeur eingesetzt worden sei. Maßgebend für die Verwendungsentscheidungen sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht das Lebensalter der Offiziere, sondern deren dienstliche Eignung für diesen Dienstposten. Daß er für diese Verwendung geeignet sei, werde vom Antragsteller nicht bestritten.

10

Diesem Vorbringen trat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Mai 1998 mit dem Hinweis entgegen, daß in insgesamt acht Fällen die Lehrgruppenkommandeure in einem Alter von 52 bis 54 Lebensjahren ihren Dienst bei der OSH angetreten hätten und anschließend in andere Verwendungen gelangt seien. Die angeblich festzustellende Entwicklung, daß Lehrgruppenkommandeure immer älter würden, sei nicht nachvollziehbar, da der weitere Lehrgruppenkommandeur im Alter von 52 Jahren im Dienstgrad Oberstleutnant an die OSH versetzt worden sei. Das Vorbringen des BMVg sei daher zumindest fragwürdig.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 432/97 - und - PSZ III 5 - 199/98 -, die Verfahrensakten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - BVerwG 1 WB 4.98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens ist sein Rechtsschutzziel aber ersichtlich darauf gerichtet, den BMVg unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 2. Juli 1997 zu verpflichten, ihn bis zu seinem Dienstzeitende auf dem Dienstposten Kdr VBK 47 in der BesGr A 16 zu belassen.

13

Dieses Begehren ist zulässig, aber nicht begründet.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich ein dahingehender Anspruch nicht herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung der Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls daran anschließende Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -).

15

Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung an die OSH ist gegeben. Es liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, daß bei der OSH zum 1. April 1998 der Dienstposten Kdr LehrGrp A zu besetzen war. Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.

16

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller zur Begründung seines Antragsbegehrens auf das am 31. Oktober 1996 mit ihm geführte Personalgespräch. Nach dem von ihm unterzeichneten Vermerk hierüber war 1997 seine Versetzung "zu prüfen". Dabei wurden mehrere Verwendungsmöglichkeiten, darunter auch als DMBv in Frankreich und im integrierten Stab im EUROKORPS oder AFCENT, erörtert, eine Festlegung aber nur insoweit getroffen, als nach Auffassung des BMVg für ihn eine Höherberatung nach B 3 nicht zu erwarten sei. Zugesagt wurde ihm insoweit lediglich, daß er "zeitgerecht an den Überlegungen beteiligt werde". Einen Vertrauensschutz dahingehend, daß er bis zum Ende seiner Dienstzeit als Kdr VBK 47 in Gießen verbleiben werde, kann er hieraus nicht herleiten.

17

Daß entgegen Abschnitt II A 1 der "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren" für den Antragsteller keine "Endverwendung" spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze festgelegt wurde, macht die Versetzung nicht ermessensfehlerhaft. Zum damaligen Zeitpunkt erschien die vom Antragsteller in erster Linie gewünschte Verwendung in internationalen Stäben, insbesondere in Frankreich, durchaus noch möglich, so daß eine Festlegung der Endverwendung im Personalgespräch auch nicht in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen hätte. Nach dem Personalgespräch mußte er sich im übrigen darüber im klaren sein, daß im Rahmen der Zusammenlegung der VBK 43, 44 und 47 seine Wegversetzung von G... notwendig werden würde. Insofern ist der vorliegende Streitfall mit der Sachlage im Beschluß des Senats vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - (NZWehrr 1996, 160) nicht vergleichbar, da in jenem Verfahren dem Soldaten in einem Personalgespräch mitgeteilt worden war, daß er in die Anwartschaft für die Versetzung auf einen "Altersdienstposten hineinwachse". Von einer solchen "Zusage" kann hier keine Rede sein.

18

Auch die Berufung des Antragstellers auf die - mittlerweile unbestrittene - Aussage des damaligen Referatsleiters des BMVg - P III 9 -, Oberst i.G. L., er sei für den Dienstposten eines Lehrgruppenkommandeurs an der OSH "zu alt", führt zu keinem anderen Ergebnis. Der BMVg hat dargelegt, daß sich die Personalsituation durch die Planstellenkürzungen für Offiziere, insbesondere in der BesGr A 16, entscheidend verändert hat. Die ursprüngliche Personalplanung für die Lehrgruppenkommandeure bei der OSH konnte somit nicht beibehalten werden. Der Antragsteller ist auch nicht, wie zunächst von ihm behauptet, der einzige Lehrgruppenkommandeur in "Endverwendung", sondern zwei weitere wurden ebenfalls von ihrer Verwendung bei der OSH in den Ruhestand versetzt. In welcher Weise der BMVg den vom Haushaltsgesetzgeber festgelegten Strukturveränderungen im Stellenplan Rechnung trägt, muß grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben. Ein rechtswidriges, widersprüchliches Verhalten des BMVg läßt sich angesichts der gravierenden Veränderung der Personalsituation durch Stellenplankürzungen jedenfalls nicht feststellen.

19

Der Senat verkennt nicht, daß dem Antragsteller und seiner Ehefrau durch die Versetzung nach H... und ab 7. September 1998 nach Dresden nach der Veräußerung des Hauses bei H... und dem - privat finanzierten - Umzug nach Gießen erhebliche finanzielle und psychische Belastungen entstanden sind oder noch entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - und vom 2. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> m.w.N.) können derartige persönliche Belange eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich jedoch grundsätzlich nicht in Frage stellen. Auch wenn der Antragsteller die nunmehr gegen seinen ausdrücklichen Willen verfügte "Endverwendung" als Kdr LehrGrp A bei der OSH als persönliche Härte empfinden mag, rechtfertigt dies allein nicht die Feststellung, daß die aus dienstlichen Gründen angeordnete Versetzung durch den BMVg ermessenswidrig wäre.

20

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.