Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.2000, Az.: BVerwG 1 WB 85.00
Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten auf einen anderen Dienstposten; Anforderungen an die Zusage einer Umzugskostenvergütung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 85.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 21. August 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2021 endet. Zum Oberfeldwebel wurde er am 12. November 1993 ernannt. Vom 1. April 1993 bis 20. August 2000 wurde er als Luftstrahlelektronikfeldwebel (LuftStrEloFw) CL 289 bei der Drohnenlehrbatterie (DrohLehrBttr) ... in I. verwendet.
Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 23. Februar 2000 wurde er zum 1. April 2000 mit Dienstantritt 20. März 2000, einer vorgesehenen Verwendungsdauer bis 31. März 2020 und unter Zusage der Umzugskostenvergütung auf den Dienstposten LuftStrEloFw CL 289 und Rüstungsfeldwebel (RüFw) beim Materialamt des Heeres (MatAH) in Ba. versetzt. Hiergegen beschwerte er sich mit Schreiben vom 1. März 2000 mit dem Hinweis, der Versetzung stünden schwerwiegende persönliche Gründe entgegen. Auf den gleichzeitig von ihm gestellten Antrag, den Dienstantritt bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinauszuschieben, hob die SDH am 16. März 2000 die ursprüngliche Festsetzung des Dienstantritts auf und setzte ihn mit Fernschreiben vom 31. Juli 2000 auf den 21. August 2000 fest.
Mit Beschwerdebescheid vom 4. Juli 2000 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2000 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, die noch nicht ergangen ist (Verfahren BVerwG 1 WB 82.00).
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beantragte er, den Dienstantritt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache zu verschieben. Der BMVg - PSZ III 5 - hat dieses Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 9. August 2000 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter machten ein Verbleiben am bisherigen Standort oder zumindest in dessen Einzugsbereich zwingend erforderlich. Seine Ehefrau leide an überwiegend psychisch bedingtem Asthma-Bronchiale mit lebensbedrohenden Erstickungsanfällen. Auf Grund seiner Unterstützung und der im selben Ort wohnenden Verwandten sei ihr Gesundheitszustand derzeit als stabil anzusehen. Eine Veränderung der Umstände würde aber diesen Zustand in Frage stellen. Seine ältere Tochter leide an Neurodermitis in Verbindung mit Erstickungsanfällen, mit denen sie auf jeden Ortswechsel und längere Abwesenheiten von ihm reagiere. Die 1999 geborene zweite Tochter stehe unter ärztlicher Aufsicht, weil sie nur eine Niere habe. Die mit dem Führen einer Wochenendehe verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen könne er nicht tragen, da er ein Eigenheim erworben und dafür erhebliche Geldbeträge aufgenommen habe. Auch stehe ihm als Mitglied des Bauausschusses seiner Gemeinde ein besonderer Versetzungsschutz zu. Schließlich sei die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 30. Juni 2000 nicht berücksichtigt worden. Auf den Dienstposten im MatAH könnten auch andere Soldaten versetzt werden. Darüber hinaus würden ab 2001 im MatAH in erheblichem Umfang Stellen abgebaut und das System, das er betreuen soll, entgegen der bisherigen Planung nicht eingeführt.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 23. Februar 2000 anzuordnen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten beim MatAH nachzubesetzen und der mit erheblichen Kosten ausgebildete Antragsteller hierfür in besonderer Weise geeignet sei. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe müssten hinter dem dienstlichen Bedürfnis an seiner Versetzung zurücktreten. Die Beratende Ärzte der SDH und der Abteilung PSZ seien nach Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Atteste übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass aus ärztlicher Sicht keine zwingenden Versetzungshinderungsgründe bestünden. Der Versetzungsschutz für Mandatsträger gelte nicht für so genannte "sachkundige Bürger", die durch Parteien in gemeindliche Ausschüsse entsandt würden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 82.00, die (Beschwerde-)Akten des BMVg - PSZ III 5 - 651 und 704/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Haupteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 23. Februar 2000 gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 >).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder erscheint die angefochtene Versetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <a.a.O.>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <a.a.O. > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76 > i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242 >). Das ist hier der Fall. Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, dass der im MatAH zu besetzende Dienstposten vakant und mit einem Soldaten zu besetzen ist, der über die aufwendige und kostenintensive Ausbildung wie der Antragsteller verfügt. Er hat darüber hinaus dargelegt, dass für diesen Dienstposten kein anderer Soldat zur Verfügung steht und die Ausbildung eines Unteroffiziers mit Portepee einer anderen Ausbildungsreihe zu lange dauern würde und wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht vertretbar wäre. Soweit dem der Antragsteller entgegenhält, dass für den Dienstposten andere geeignete Soldaten zur Verfügung stünden, fehlt jede substantiierte Darlegung.
Auf die Nachbesetzung des Dienstpostens im Hinblick darauf zu verzichten, dass im MatAH ab 2001 möglicherweise Stellen abgebaut werden, ist rechtlich nicht geboten. Ob eine frei gewordene Stelle nachbesetzt wird, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 - m.w.N.).
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der BMVg habe bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht ausreichend gewürdigt. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253 > m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau und seiner Töchter stellt nach übereinstimmender Auffassung der Beratenden Ärzte der SDH und der Abteilung PSZ im Bundesministerium der Verteidigung nach Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Atteste kein zwingendes Versetzungshindernis dar. Der BMVg war deshalb nicht verpflichtet, gemäß Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten von der Versetzung abzusehen. Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - m.w.N.).
Auf einen Versetzungsschutz als Mandatsträger kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht gewähltes Mitglied einer Kommunalvertretung, sondern lediglich als "sachkundiger Bürger" in den Bauausschuss seiner Heimatgemeinde entsandt wurde. Schließlich vermag auch der Erwerb eines Eigenheims und die damit verbundene Verschuldung des Antragstellers das dienstliche Bedürfnis an seiner Versetzung nicht in Frage zu stellen.
Die Versetzungsverfügung verstößt schließlich auch nicht gegen Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Nach § 30 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 SBG war auf den Antrag des Antragstellers die Vertrauensperson anzuhören. Dies ist am 29. Juni 2000 geschehen. Unter dem 30. Juni 2000 gab die Vertrauensperson ihre Stellungnahme ab, auf die der BMVg in seinem Beschwerdebescheid Bezug genommen hat. Weitergehende Rechte stehen dem Antragsteller insoweit nicht zu.
Nach alledem ergeben sich bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen könnten. Die von ihm angeführten finanziellen Belastungen durch die auf Grund der Versetzung erforderlich werdende Anmietung eines Zimmers und die Verpflegung am neuen Dienstort müssten, sollte er im Hauptsacheverfahren Erfolg haben und die Versetzungsverfügung aufgehoben werden, vom BMVg in vollem Umfang ausgeglichen werden (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338] >, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 6 > und vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - < Buchholz 236.1 § 10 Nr. 34 = ZBR 2000, 175> m.w.N.).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg