Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1997, Az.: BVerwG 2 WD 34.96
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter; Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten; Vorgesetztenstellung als erschwerender Tatumstand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 34.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 29.05.1996 - AZ: 8 VL 14/96
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Fiebelkorn, Stabsunteroffizier Wiedmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Mai 1996 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 24 Jahre alte Soldat besuchte von 1980 bis 1983 die Grundschule und anschließend sieben Jahre die Realschule, die er am 31. Mai 1990 mit dem Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - verließ. Eine im Anschluß daran begonnene Lehre als Industriemechaniker brach er im dritten Lehrjahr ab. Danach war er arbeitslos bzw. ging Gelegenheitsbeschäftigungen nach.
Am 1. Juli 1993 wurde er als Wehrpflichtiger zur .../Sanitätsbataillon ... nach L. einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1994 wurde er am 1. März 1994 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und endet demnach mit Ablauf des 30. Juni 1997. Am 27. Oktober 1994 wurde er zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. November 1995 zum Stabsunteroffizier befördert.
Vom 1. Juli bis 23. September 1993 nahm er an der Grundausbildung Sanitätssoldat mit dem Ergebnis "bestanden" teil und wurde zum 1. Oktober 1993 als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser zur Sanitätsmaterialkompanie ... in D. versetzt. Vom 6. April bis 30. Juni 1994 wurde er zur Teilnahme am Krankenpflegehelfer-Lehrgang (Sanitätslehrgang II) zum Bundeswehrkrankenhaus ... Z. kommandiert, den er mit der Abschlußnote "gut" bestand. Den Unteroffizierlehrgang vom 5. Juli bis 22. September 1994 schloß er an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. Juli 1995 wechselte er auf den Dienstposten eines Sanitätsunteroffiziers Material und Luftverladeunteroffizier bei seiner Einheit. Vom 22. August 1996 bis 31. Januar 1997 wurde er zum Stab/Stabskompanie Feldlazarett mit dem 3. Kontingent des Einsatzes GECONIFOR (L) kommandiert.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 27. Juli 1995 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "3", zehnmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "1"; in der freien Beschreibung wurde ausgeführt:
"U W. ist ein dynamischer, junger U o.P., der mit großer Einsatzbereitschaft unter Inkaufnahme auch unangenehmer Dienste seinen Verantwortungsbereich gewissenhaft erfüllt. Er führt mit Vorbild und motiviert durch eine praxisorientierte Ausbildung; so erzielt er durch sein überdurchschnittliches technisches Verständnis und eine kameradschaftliche Führung gute Ergebnisse. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen befähigt ihn, auch gegenüber Gleichaltrigen, Aufträge konsequent durchzusetzen. Eine Eignung zum Feldwebel ist bereits jetzt deutlich zu erkennen."
Der Disziplinarvorgesetzte, Oberstabsapotheker Wo., erklärte in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer, daß sich seine Einschätzung, daß der Soldat die Eignung zum Feldwebel besitze, bisher nicht negativ geändert habe. Der Soldat habe durch den Eintritt in die Bundeswehr die Gelegenheit erhalten und genutzt, sich menschlich und finanziell zu stabilisieren, was vorher auf Grund seiner Lebensverhältnisse sicher nicht so der Fall gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier sei sein Fehlverhalten noch nicht bekannt gewesen.
In der vom Senat für das vorliegende Verfahren angeforderten Sonderbeurteilung vom 12. Februar 1997 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "3", zwölfmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "1". Die freie Beschreibung lautete:
"StUffz W. ist ein U.o.P., der durch große Einsatzbereitschaft besticht. Körperlich voll belastbar, übernimmt er eigenständig Aufträge und erfüllt diese äußerst gewissenhaft. Dabei motiviert er ihm unterstellte Soldaten mittels Führung durch Beispiel. Im Kameradenkreis ist er aufgrund seiner ruhigen und freundlichen Art beliebt. Befehle setzt er konsequent und zielgerichtet um, wobei er auch unangenehme Situationen jederzeit zu meistern weiß. Soldatische Tugenden stellen für ihn eine grundlegende Selbstverständlichkeit dar. StUffz W. besitzt ein besonders ausgeprägtes technisches Verständnis. Trotz seiner Jugend verfügt er, auch bedingt durch einen IFOR-Einsatz, über umfangreiche wertvolle Fachkenntnisse und Erfahrungen, die ihn zu einem wertvollen Unterführer der Transportgruppe machen. Die Eignung zum Feldwebel ist deutlich erkennbar."
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weiteren Eintragungen über Strafen bzw. disziplinare Maßregelungen des Soldaten auf.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und belaufen sich einschließlich einer allgemeinen Stellenzulage auf monatlich 2.860,81 DM brutto, 2.235,88 DM netto. Bei seinem Ausscheiden am 30. Juni 1997 erhält er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 11.436,44 DM und Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von monatlich 2.144,34 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind seinen eigenen Angaben zufolge geordnet.
II
Im Dezember 1994 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem strafgerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten, in dessen Verlauf er durch den seit dem 20. Oktober 1995 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28. September 1995 - 21 Cs 26 Js 540/95-787/95 - wegen eines Vergehens der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt wurde, die der Soldat inzwischen bezahlt hat.
In dem mit Verfügung des Deutschen Stellvertretenden Kommandierenden Generals des I. D/NL Korps vom 15. Februar 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 20. März 1996, den Soldaten am 29. Mai 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres, verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.
Die Kammer sah dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
"Der Soldat gab am 10.12.1994 in seiner damaligen Wohnung in M., eine sogenannte Einweihungsfete mit ca. 15-20 Gästen, darunter auch seine ehemalige Klassenkameradin ... Sch. Frau Sch. bat den Soldaten sofort nach ihrem Eintreffen, ihr Portemonnaie während der Party für sie aufzubewahren, da sie aufgrund ihrer engen Kleidung dazu selbst nicht in der Lage war. Der Soldat legte das Portemonnaie daraufhin auf ein Regal. Beim Verlassen der Party vergaß Frau Sch. dann, den Soldaten um die Rückgabe zu bitten. Am nächsten Morgen wies ihn ein Freund, der bei ihm übernachtet hatte, auf das im Regal liegende Portemonnaie hin. Der Soldat äußerte daraufhin, er werde es der Eigentümerin bringen. Dieses tat er jedoch nicht, sondern entnahm, da er wegen der Ausgaben für die Party für den Rest des Monats kein Geld mehr hatte, die darin befindlichen 200,00 DM, die er anschließend für sich verbrauchte. Als Frau Sch. während des Tages anrief und sich nach dem Portemonnaie erkundigte, äußerte er, er könne dieses nicht finden, was darauf hindeute, daß es ein Partygast mitgenommen habe müsse. Am darauffolgenden Tag, am 12.12.1994, erschien Frau Sch. dann in der Wohnung des Soldaten, um sich vor Ort nach dem Verbleib des Portemonnaies zu erkundigen. Dieser stritt jedoch erneut ab, das Portemonnaie zu besitzen. Etwa zwei bis drei Tage später rief der Soldat dann jedoch Frau Sch. aus eigenem Antrieb an und teilte ihr mit, er habe das Portemonnaie zwischenzeitlich im Keller gefunden. Papiere und Ausweise seien vorhanden, das Geld fehle aber. Als Frau Sch. ihn erneut fragte, ob er das Geld entwendet habe, verneinte er dies. Frau Sch., die bereits am 13.12.1994 Strafanzeige erstattet hatte, holte daraufhin am 16.12.1994 das Portemonnaie bei dem Soldaten ab. Infolge eines Wohnungswechsels nach B. und einer nicht zeitgerecht erfolgten entsprechenden Ummeldung konnte der Soldat jedoch erst am 21.08.1995 von der Polizei als Beschuldigter vernommen werden. Dabei gestand er sein Fehlverhalten ein und erklärte, er werde sich umgehend mit Frau Sch. in Verbindung setzen und ihr das Geld zurückzahlen. Tatsächlich suchte er Frau Sch. jedoch erst Anfang 1996 in deren Firma in M. auf und erstattete ihr den Betrag von 200,00 DM"
Diesen Sachverhalt wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Dem Dienstvergehen komme ein erhebliches Gewicht zu. Obwohl es sich dabei um ein außerdienstliches Fehlverhalten handle, sei es geeignet, ernsthafte Zweifel an der charakterlichen und dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten zu begründen, denn der Charakter sei unteilbar und könne deshalb nicht für den dienstlichen und außerdienstlichen Bereich unterschiedlich bewertet werden. Dabei belasteten den Soldaten die Umstände der Tat und sein anschließendes Verhalten in besonderem Maße; denn er habe das Vertrauen der ihm aus der gemeinsamen Schulzeit bekannten Geschädigten, die zudem sein Gast gewesen sei, in übler Weise mißbraucht. Darüber hinaus habe er nach der Tat eine aktive Verschleierungstaktik betrieben und entgegen seiner der Polizei gegenüber abgegebenen Erklärung das Geld erst nach mehr als vier Monaten der Geschädigten zurückerstattet. Andererseits handle es sich um die erstmalige, allerdings schwerwiegende Entgleisung des Soldaten, der wegen des frühen Todes seiner Mutter eine schwere Jugend gehabt und erst in der Bundeswehr einen festen Halt gefunden habe. Im dienstlichen Bereich habe er keine entsprechenden charakterlichen Schwächen gezeigt, sondern gute Leistungen erbracht und schon frühzeitig die Eignung zum Feldwebel erkennen lassen, die ihm sein Kompaniechef trotz des Fehlverhaltens auch weiterhin zuerkenne. Unter Abwägung aller Umstände sei deshalb ein Beförderungsverbot, verbunden mit einer Gehaltskürzung im gesetzlichen Mindestmaß, erforderlich, um den Soldaten für eine gewisse Zeit nachhaltig an sein Versagen zu erinnern und zu einer ordnungsgemäßen Befolgung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten.
Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 13. Juni 1996 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, unter Beschränkung auf das Disziplinarmaß Berufung mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die von der Kammer in ausdrücklicher Übereinstimmung mit dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts verhängte Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart des vorliegenden Fehlverhaltens nicht gerecht. Denn der Soldat habe sich mit der Unterschlagung nicht etwa am Eigentum eines ihm mehr oder weniger unbekannten Dritten vergriffen, sondern das ihm von seiner früheren Klassenkameradin Sch. entgegengebrachte Vertrauen in besonders bedenkenloser, geradezu schäbiger Weise mißbraucht. Dies müsse nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und moralischen Zuverlässigkeit hervorrufen und seine Verwendungsfähigkeit als Vorgesetzter trotz nachgewiesener dienstlicher Befähigung und Leistung beeinträchtigen. Die Geschädigte sei nicht nur eine frühere Klassenkameradin und damit eine persönliche Bekannte des Soldaten gewesen, sondern habe ihm ihre Geldbörse vor Beginn der Feier zur sicheren Aufbewahrung anvertraut. Es wäre noch nachvollziehbar gewesen, wenn der Soldat einer plötzlichen Versuchung erlegen wäre und sich vorübergehend aus der bei ihm liegengebliebenen Geldbörse "bedient" hätte. Dies sei aber offensichtlich nicht sein Beweggrund gewesen. Vielmehr habe er sich endgültig bereichern und den Verdacht auf einen seiner übrigen Gäste lenken wollen. Deshalb habe er sowohl bei der ersten telefonischen Nachfrage der Geschädigten als auch bei ihrem Besuch in seiner Wohnung bestritten, ihre Geldbörse gefunden zu haben. Seine einige Tage später erfolgte Mitteilung, er habe die Geldbörse im Keller seiner Wohnung gefunden, habe wiederum der Verschleierung sowie dazu gedient, den Verdacht von sich auf andere zu lenken. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er die Gelegenheit gehabt, die Angelegenheit "ohne Gesichtsverlust" zu bereinigen. Auch nach seinem etwa acht Monate später abgegebenen Geständnis habe die Geschädigte weitere sechs Monate warten müssen, bis sich der Soldat dazu bequemt habe, ihr das unterschlagene Geld zurückzugeben. Angesichts der von der Kammer insbesondere auf Grund der Aussage des Disziplinarvorgesetzten angeführten Milderungsgründe könne zwar bei weiterhin guter Führung des Soldaten von einer Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abgesehen werden. Die Herabsetzung um einen Dienstgrad sei aber unerläßlich, zumal davon ausgegangen werden müsse, daß der Soldat bei dienstlicher Kenntnis des Dienstvergehens jedenfalls bei Beachtung der Ernennungsgrundsätze nicht zum Stabsunteroffizier hätte befördert werden dürfen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das vom Bundeswehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist begründet.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat hat danach ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Kammer zwar rechtlich zutreffend gewürdigt, aber angesichts der besonderen Umstände des Falles zu milde geahndet hat.
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93-, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - und vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 -) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten jedenfalls Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell festlegen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, daß der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten charakterlichen Mängel (vgl. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - und vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 -).
So verhält es sich hier. Der Soldat hat zwar keinem Kameraden (vgl. hierzu Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - m.w.N.), sondern einer früheren Schulfreundin, die ihm ihr Portemonnaie mit der ausdrücklichen Bitte um sichere Aufbewahrung übergeben hatte, Geld weggenommen. Dieses Fehlverhalten unter Mißbrauch des zwischen dem Soldaten und der Geschädigten von früher bestehenden und durch das Anvertrauen der Geldbörse aktualisierten persönlichen Vertrauensverhältnisses erfordert eine schärfere disziplinargerichtliche Maßnahme als im Falle einer Unterschlagung zu Lasten eines unbekannten Dritten. Das Verhalten des Soldaten erweckt nämlich tiefgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und moralischen Zuverlässigkeit und beeinträchtigt damit auch nachhaltig seine dienstliche Verwendungsfähigkeit, denn es ist durch einen in besonderem Maße verwerflichen Vertrauensbruch geprägt.
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall die Stellung des Soldaten als Stabsunteroffizier und Vorgesetzter hinzu. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind deshalb die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - und vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - jeweils m.w.N.). Entgegen der Anforderung des § 10 Abs. 1 SG hat der Soldat hier ein ausgesprochen schlechtes Beispiel gegeben. Für die rechtliche Bewertung und Maßregelung des Fehlverhaltens ist es im übrigen unerheblich, daß die Geschädigte dem Soldaten nach Rückgabe des Geldes verziehen hat (Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [18]> m.w.N.).
Milderungsgründe in der Tat sind nicht erkennbar. Solche sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann anzunehmen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94 und 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <DokBer B 1996, 303>). Eine derartige Ausnahmesituation lag hier jedoch nicht vor. Insbesondere handelte es sich nicht um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhalten des Soldaten, nachdem er die 200,00 DM aus dem Portemonnaie der Geschädigten entnommen hatte. Er hat sowohl bei dem am nächsten Tag erfolgten Anruf der Geschädigten als auch bei ihrem Besuch in seiner Wohnung nachdrücklich bestritten, die ihm zur Aufbewahrung anvertraute Geldbörse gefunden zu haben. Seine einige Tage später der Geschädigten gegenüber abgegebene Erklärung, er habe die Geldbörse im Keller der Wohnung zwar mit den Papieren und Ausweisen, jedoch ohne Geld gefunden, diente wiederum nur der Verschleierung seiner Täterschaft und dem Versuch, den Verdacht auf andere zu lenken. Er hat damit sämtliche Möglichkeiten, die Angelegenheit ordnungsgemäß zu regeln, ungenutzt verstreichen lassen und dabei in besonders verwerflicher Weise gehandelt. Auch sein mehrmonatiges Zögern bei der Geldrückgabe läßt sein Fehlverhalten insgesamt in einem äußerst ungünstigen Licht erscheinen.
Demgegenüber sind zugunsten des Soldaten bei der Maßnahmebemessung erhebliche Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Einerseits sprechen seine bislang tadelfreie Führung innerhalb und außerhalb des Dienstes und seine guten dienstlichen Leistungen für ihn; andererseits ist sein engagierter Einsatz bei GENCONIFOR vom 22. August 1996 bis 31. Januar 1997 zu seinen Gunsten zu werten (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <NZWehrr 1996, 127 = NJW 1996, 1224>). Da der Charakter eines Menschen indes unteilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, wie sie sich hier gezeigt haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß sich der Soldat im dienstlichen Bereich bewährt und tadelfrei geführt hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - und vom 12. April 1994 - BVerwG 2 WD 2.94 -). Die Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind angesichts der erschwerenden Umstände der Tat jedenfalls nicht so gewichtig, daß der Senat von einer Dienstgradherabsetzung absehen könnte.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des. Dienstvergehens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Soldaten stellt deshalb seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers - auch aus generalpräventiven Gründen - die erforderliche und angemessene disziplinare Ahndung dar. Die darin für den Soldaten liegende Härte ist im Ergebnis deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95-, vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 85 Nr. 1 und § 34 Nr. 13> und vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <NZWehrr 1996, 255 = DokBer B 1997, 9>).
4.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter Major Fiebelkorn und Stabsunteroffizier Wiedmann sind wegen Krankenhausaufenthalts bzw. Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Schwandt