Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1997, Az.: BVerwG 1 WB 77.96
Dienstliche Verwendung eines S 3-Stabsoffiziers; Verminderung der Aufwandsentschädigungen eines Soldaten durch geänderte Verwendung; Dienstpostenbesetzung bei der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 77.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 14. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst Trull, Oberstleutnant Ciossek als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2001 endet. Vom 1. April 1994 bis 30. September 1995 war er als S 3-Stabsoffizier (Stoffz) und Heeresfliegerstabsoffizier (HFlgStOffz) beim ... DtA. MNDC. in M. eingesetzt.
Mit Schreiben vom 2. und 8. März 1995 beantragte das H.kommando (H.Kdo) die dauerhafte Einrichtung und vorgezogene Besetzung eines S 3-StOffz- und HFlgStOffz-Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 14/A 13 mit der Begründung, der Umfang der Heeresfliegerangelegenheiten habe derart zugenommen, daß deren sachgerechte Bearbeitung ohne Einrichtung eines derartigen Dienstpostens nicht mehr möglich sei.
In einem am 17. Mai 1995 mit dem Antragsteller geführten Personalgespräch wurde ihm eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Oktober 1995 mit langfristiger Verwendungsdauer (gegebenenfalls bis zu seinem Dienstzeitende) auf dem noch einzurichtenden Dienstposten eines S 3-StOffz und HFlgStOffz im Stab H.Kdo zu verwenden. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß das H.Kdo kein "fliegender Verband" sei und sich daher die ihm zustehende Aufwandsentschädigung vermindern werde. Der Antragsteller erklärte sich mit dieser Planung grundsätzlich einverstanden.
Im Rahmen eines Stärke- und Ausrüstungsnachweisungs (STAN)-Änderungsantrags vom 4. August 1995 beantragte das HFüKdo die Einrichtung eines zusätzlichen Heeresfliegerdienstpostens der Besoldungsgruppe A 15, da die Absicht bestand, im H.Kdo ein Dezernat "HFlg/Fla" einzurichten.
Ausweislich der STAN-Änderungsweisung vom 11. März 1996 wurde der vom H.Kdo angeforderte und für den Antragsteller vorgesehene S 3-StOffz- und HFlgStOffz-Dienstposten (Besoldungsgruppe A 14/A 13) nicht bewilligt, sondern statt dessen in der Abteilung G 3 Kampfunterstützung und Ausbildung (KpfUstg u. Ausb) ein A 15-Dienstposten Transporthubschrauberführerstabsoffizier (TrspHubschrFhrStOffz) und ein A 12-Dienstposten Panzerabwehrhubschrauberführeroffizier sowie in der Abteilung G 3 Operation ein A 14/A 13-Dienstposten Hubschrauberführerstabsoffizier und Operationsstabsoffizier eingerichtet. An diesem zuletzt genannten Dienstposten sei der Antragsteller indes weder interessiert gewesen noch wäre er dafür nach Mitteilung des H.Kdo in Betracht gekommen.
Mit förmlicher Versetzungsverfügung vom 30. August 1995 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Dezember 1995 zum Stab H.Kdo auf einen A 14 Z-Dienstposten versetzt. Mit erster Korrektur vom 12. Oktober 1995 wurde der Dienstantritt auf den 16. Oktober 1995 festgelegt. Mit zweiter Korrektur vom 2. November 1995 und inhaltsgleicher dritter Korrektur vom 14. März 1996 wurde der Antragsteller auf eine zbV-Stelle Teileinheit/Zeile 800/807 beim Stab H.Kdo mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. Juni 1996 versetzt.
Mit Schreiben vom 15. April 1996 beantragte der Antragstellers seine Versetzung auf den nach A 15 bewerteten Dienstposten TrspHubschrFhrStOffz in der Abteilung G 3 KpfUstg u. Ausb im H.Kdo. Zur Begründung führte er an, daß bei seinem Dienstantritt am 16. Oktober 1995 die STAN-Änderung bereits beantragt gewesen sei, er seit sechs Monaten die Dienstgeschäfte des Dienstpostens TrspHubschrFhrStOffz wahrgenommen habe, eine Veränderung der Anforderungen an den Dienstposten nicht eingetreten sei, der Dienstposten höherdotiert und ihm eine entsprechende Endverwendung zugesagt worden sei. Im übrigen habe er der vorzeitigen Beendigung seiner Verwendung im Stab ... MNDC trotz der damit verbundenen finanziellen Nachteile nur im Hinblick auf den A 15-Dienstposten im H.Kdo zugestimmt.
In einem am 14. Juni 1996 geführten Personalgespräch wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß der für ihn vorgesehene A 14/A 13-Dienstposten im Zuge der STAN-Änderung nicht eingerichtet worden sei. Da eine Verlängerung seines zbV-Dienstpostens über den 30. Juni 1996 nicht in Betracht komme, sei beabsichtigt, ihn bis zu seinem Dienstzeitende heimatnah in M. zu verwenden, und zwar ab 1. Juli 1996 als S 2-StOffz bei der ...H.Brig ... und ab 1. April 1998 als Mittlerer TrspHubschrFhrStOffz und Flugsicherheitsstabsoffizier (FlSichStOffz) beim H.regiment (H.Rgt) ... Für den Fall, daß der Dienstposten S 2-StOffz bei der H.Brigt ... ab 1. Januar 1997 für einen anderen Offizier, über dessen eventuelle Verwendungsverlängerung bei den Vereinten Nationen noch nicht entschieden sei, benötigt werde, ließe sich für den Antragsteller bis zum Wechsel auf den Dienstposten beim H.Rgt ... eine zbV-Verwendung in der H.Brig ... realisieren. In bezug auf den von ihm gestellten Versetzungsantrag wurde festgestellt, daß sein Eignungs- und Leistungsbild sowie das Fehlen entsprechender Verwendungsvorschläge eine Förderung auf einem A 15-Dienstposten nicht zuließen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 beschwerte sich der Antragsteller darüber, daß er
- nach neun Monaten Dienstzeit von dem Dienstposten Trsp-HubschrFhrStOffz entfernt werde,
- auf einen Dienstposten versetzt werde, der nur bis Ende 1996 verfügbar sei,
- erst zwei Wochen vor dem geplanten Versetzungstermin informiert worden sei und
- durch die Versetzung auf einen Dienstposten beim H.Kdo einen finanziellen Nachteil erlitten habe.
Mit förmlicher Versetzungsverfügung vom 27. Juni 1996 wurde der Antragsteller zum 1. Juli 1996 auf den Dienstposten S 2-StOffz im Stab H.Brig ... in M. versetzt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - den Versetzungsantrag mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten vorgesehen gewesen. Nach seinem Eignungs- und Leistungsbild stehe er Kandidaten für eine A 15-Verwendung - überwiegend ehemalige und aktive Abteilungskommandeure - deutlich nach. Der BMVg hat die "Beschwerde" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 21. August 1996 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Er habe nach neun Monaten nicht damit rechnen müssen, von dem Dienstposten TrspHubschrFhrStOffz wegversetzt zu werden, zumal er keine Veranlassung gehabt habe anzunehmen, daß dieser Dienstposten, dessen Aufgabenbereich er wahrgenommen habe, nicht für ihn vorgesehen sei. Es sei ihm auch von keiner Seite bedeutet worden, daß er für diesen Dienstposten nicht geeignet sei. Auch sein Eignungs- und Leistungsbild spreche für ihn. 1995 sei er mit einem Notendurchschnitt von 1,636 und der Vergabe von drei Ausprägungsgraden "B" weit überdurchschnittlich beurteilt worden. In den darin enthaltenen Verwendungsvorschlägen sei er für den Dienstposten eines HFlgStOffz vorgeschlagen worden. Auch sein nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter habe diesen Verwendungsvorschlägen zugestimmt. Mit der Versetzung auf den Dienstposten S 2-StOffz bei der H.Brig ... sei er nicht einverstanden; sie beruhe nicht auf einer "sauberen" Personalplanung. Im übrigen sei ihm durch die geringere Fliegerzulage bisher bereits ein finanzieller Schaden in Höhe von 1.620 DM entstanden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Eine Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten TrspHubschrFhrStOffz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nachbesetzung dieses Dienstpostens mit einem Offizier erfolge, der bereits seit 1. Oktober 1993 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen sei, derzeit aber auf einem zbV-Dienstposten verwendet werde. Die Entscheidung, den Antragsteiler zum 1. Juli 1996 zur H.Brig 3 zu versetzen, sei auch im übrigen nicht rechtsfehlerhaft. Für die Versetzung habe in zweifacher Hinsicht ein dienstliches Bedürfnis bestanden: Zum einen sei sein zbV-Dienstposten beim H.Kdo zum 30. Juni 1996 weggefallen, zum ändern sei bei der H.Brig 3 zum 1. Juli 1996 der Dienstposten eines S 2-StOffz (A 14/A 13) frei und zu besetzen gewesen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller auch geeignet. Verbindliche Zusagen für eine A 15-Verwendung als TrspHubschrFhrStOffz seien ihm zu keinem Zeitpunkt gemacht worden. Er sei immer für den geplanten A 14-Dienstposten HFlgStOffz und S 3-StOffz im H.Kdo vorgesehen gewesen. Aus der Tatsache, daß dieser Dienstposten im Zuge der STAN-Änderung wider Erwarten nicht eingerichtet worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine Rechte herleiten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß er über neun Monate die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen habe, denn der Dienstposten des TrspHubschrFhrStOffz sei erst durch die STAN-Änderungsweisung Nr. 22/96 vom 11. März 1996 mit sofortiger Wirkung eingerichtet worden. Selbst wenn zwischen dem vom Antragsteller besetzten Dienstposten eines HFlgStOffz und S 3-StOffz und dem Dienstposten des TrspHubschrFhrStOffz eine aufgabenmäßige Identität bestünde, handelte es sich gleichwohl um unterschiedliche Dienstposten. Auch soweit der Antragsteller geltend mache, daß er durch die Versetzung eine geringere Fliegerzulage erhalte und einen finanziellen Verlust in Höhe von 1.620 DM erlitten habe, rechtfertige dies keine andere rechtliche Beurteilung, da er auf diese "Nachteile" in dem Personalgespräch hingewiesen worden sei und er im übrigen keinen besoldungsmäßigen Anspruch auf "Besitzstandswahrung" habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 444/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich zwar nicht gegen die förmliche Versetzungsverfügung vom 27. Juni 1996 und den den Antrag auf Versetzung auf den A 15-Dienstposten beim H.Kdo ablehnenden Bescheid vom 2. Juli 1996, sondern gegen die dem Antragsteller im Rahmen des mit ihm geführten Personalgesprächs vom 14. Juni 1996 eröffneten Verwendungsplanungen. Der vom Antragsteller hiergegen eingelegte Rechtsbehelf vom 25. Juni 1996 umfaßt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die später ergangenen Personalmaßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1977 - BVerwG 1 WB 102.76 - <BVerwGE 53, 287 [f.]> m.w.N., vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [f.]>, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 98.94 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 6.96 -).
Der zulässige Antrag ist jedoch sachlich nicht begründet. Die Versetzungsverfügung des BMVg ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich ein dahingehender Anspruch nicht herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 6.96 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -; vgl. auch Nr. 5 Buchst. a der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 <VMBl. S. 76>). Der BMVg hat insoweit dargelegt, daß der vom Antragsteller bisher besetzte zbV-Dienstposten im H.Kdo mit Wirkung vom 30. Juni 1996 weggefallen ist und zum 1. Juli 1996 der Dienstposten eines S 2-StOffz bei der H.Brig ... frei und zu besetzen war.
Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten auch geeignet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87-, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung seines Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe der Wehrdienstgerichte, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Im übrigen behauptet der Antragsteller selbst nicht, daß er für die jetzt von ihm ausgeübte Tätigkeit schlechthin ungeeignet wäre.
Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt ebenfalls der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 - m.w.N. und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 6.96 -).
Der Ermessensspielraum des BMVg ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch eingeschränkt, daß er dem Antragsteller in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hätte, ihn auf einer bestimmten anderen, gegebenenfalls höherwertigen Stelle zu verwenden (vgl. Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259]>). Nach dem unbestrittenen Vortrag des BMVg wurde dem Antragsteller schon mangels entsprechender Verwendungsvorschläge zu keinem Zeitpunkt eine Verwendung als TrspHubschrFhrStOffz auf einem A 15-Dienstposten zugesichert. Eine derartige Zusage erhalten zu haben, behauptet letztlich auch der Antragsteller nicht. Auch seine Behauptung, über einen längeren Zeitraum die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen zu haben, würde nicht zu einer Selbstbindung des BMVg führen, ihn auf Dauer auf einem solchen Dienstposten zu verwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.75 - <BVerwGE 53, 115>, vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 99.94 - <NZWehrr 1995, 159> und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - m.w.N.).
Der Hinweis des Antragstellers schließlich, daß er auf Grund der Verwendung beim Stab H.Kdo finanzielle Nachteile erlitten habe, macht die Entscheidung des BMVg ebenfalls nicht fehlerhaft.
Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald
Trull
Ciossek