Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1996, Az.: BVerwG 2 WD 32.96
Dienstvergehen eines Soldaten durch vorsätzliche Bereicherung zum Nachteil des Dienstherrn; Unwahre Angaben bei der Geltendmachung von Reisekosten; Erfordernis der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit von Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut; Besondere Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 32.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.02.1996 - AZ: 11 VL 6/95
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1997, 105-108
Prozessgegner
Oberleutnant der Reserve ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Versuch eines Soldaten, Reisekosten geltend zu machen unter Angabe, mit dem eigenen Pkw gereist zu sein, obwohl er nur Mitfahrer war und keinerlei Aufwendungen hatte, ist ein Dienstvergehen.
- 2.
Macht sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig, ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Verhalten in seinem Dienstgrad. Als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen. Ein Erschwerungsgrund ist in diesem Zusammenhang die Unterschrift unter die Angabe "Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben.".
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Lejcar,
Oberleutnant Nippen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Februar 1996 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 34 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1968 bis 1972 die Grundschule und danach bis 1979 das Gymnasium, das er ohne Abschluß verließ. Anschließend begann er eine kaufmännische Ausbildung im Betrieb seines Vaters, die er am 6. Januar 1981 mit der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf "Verkäufer" sehr gut bestand. Danach war er bis 28. Februar 1981 arbeitslos. Ab 1. März 1981 war er in einem Unternehmen als Verkäufer/Kassierer tätig. Am 23. Dezember 1988 erwarb er die Fachhochschulreife.
Zum 3. Januar 1983 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur Panzeraufklärungsausbildungskompanie ... in I. einberufen und am 25. August 1983 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 15 Monate, sodann auf vier, acht und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Am 3. Juli 1991 wurde ihm als Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Nach Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit gemäß § 3 PersStärkeG ist der frühere Soldat mit Ablauf des 30. Juni 1996 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden.
Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. April 1984 zum Unteroffizier, am 30. September 1985 zum Stabsunteroffizier und - nach seiner Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - mit Wirkung vom 1. Juli 1990 zum Leutnant sowie mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zum Oberleutnant ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorangehender Kommandierung zum 1. April 1983 zum Brigadespähzug ... in L. als Kraftfahrer C versetzt. Vom 3. Oktober bis 22. Dezember 1983 besuchte er den Unteroffiziergrundlehrgang Teil 1 beim Pionierbataillon ... in I. und vom 3. Januar bis 16. März 1984 bei der Kampftruppenschule ... in M. den Unteroffizierlehrgang Teil 2, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Vom 30. März bis 10. April 1987 nahm er am 67. Militärischen Auswahllehrgang der Offizierschule des Heeres in H. mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Juli 1987 wurde er zur Bundeswehrfachschule in M. als Schüler und zum 24. Dezember 1988 zur Panzeraufklärungsausbildungskompanie ... in R., ebenfalls als Schüler, versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 21. Februar bis 30. Juni 1989 zur Offizierschule in H. nahm er am Offizierlehrgang Truppendienst mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Juli 1989 wurde er zur Kampftruppenschule in W. als Schüler und zum 21. Oktober 1989 zur ..../Gebirgspanzeraufklärungsbataillon ... in F., ebenfalls als Schüler, versetzt. Am 1. Juli 1990 wechselte er auf den Dienstposten eines Panzeraufklärungsoffiziers und Zugführeroffiziers. Anschließend wurde er wie folgt versetzt: Zum 1. Oktober 1990 zum Brigadespähzug ... als Panzeraufklärungsoffizier und Zugführeroffizier, in derselben Funktion zum 1. April 1991 zur .... /Gebirgspanzeraufklärungsbataillon ... und zum 1. Februar 1992 zur ..../Gebirgspanzeraufklärungsbataillon ... jeweils in F. als Panzeraufklärungsoffizier und Truppenfernmeldeoffizier. Am 1. Januar 1993 wechselte er auf den Dienstposten eines S 6-Offiziers Fachdienst. Zum 1. Oktober 1994 wurde er zur .... /Kampftruppenschule ... in M. als Panzeraufklärungsoffizier und Truppenfernmeldeoffizier und zum 1. Januar 1995 zur ..../Panzertruppenschule in M. als Fernmeldeoffizier FD und Hörsaalleiter versetzt.
In seinen dienstlichen Leistungen als Unteroffizier erhielt der frühere Soldat in der Beurteilung vom 29. Juli 1985 die zusammenfassende Wertung "3 C". In dem Beurteilungsvermerk der Kampftruppenschule ... vom 17. Oktober 1989 hob sein Inspektionschef hervor, daß er nach Haltung und Leistung zum jetzigen Zeitpunkt besonders zum Offizier geeignet sei. In der Beurteilung vom 8. Oktober 1990 auf dem Dienstposten eines Panzeraufklärungsoffiziers/Zugführeroffiziers und im Dienstgrad Leutnant erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" und viermal die Wertung "4" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Beurteilung vom 14. Januar 1993 erzielte er auf dem Dienstposten des Panzeraufklärungsoffiziers/Truppenfernmeldeoffiziers in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "3" sowie für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 21. September 1994 auf dem Dienstposten des S 6-Offiziers FD im Dienstgrad Oberleutnant steigerte er seine dienstlichen Leistungen, indem er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2", zweimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B" erhielt.
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht schilderte ihn sein früherer Disziplinarvorgesetzter und Inspektionschef an der Panzertruppenschule, der Zeuge Oberstleutnant W., als einen Soldaten, der mit hoher Motivation an die Schule gekommen sei, der mit Schwung und Engagement seinen Dienst angetreten und neue Ideen gehabt habe, zu dem die Männer Vertrauen gehabt hätten und der bei der Planung von Lehrgängen eigene Ideen eingebracht habe. Der frühere Soldat habe sich schnell in das neue Aufgabengebiet eingefunden und auch schnell Anschluß bei den Kameraden der Panzertruppenschule gefunden. Für seinen persönlichen Werdegang habe er, der Zeuge, eine Beurteilung mit positivem Inhalt geschrieben. Major U., ebenfalls Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten, hob als Zeuge vor der Truppendienstkammer hervor, er habe damals einen fähigen Offizier für besondere Aufgaben gesucht, für die der frühere Soldat am geeignetsten erschienen sei; der frühere Soldat sei absolut zuverlässig gewesen, habe sich vorbildlich verhalten und dies auch so vorgelebt.
Der frühere Soldat ist Träger der Schützenschnur in Silber seit 9. Dezember 1985 sowie des Leistungsabzeichens Stufe III (Gold) mit Zahl 1 seit 1. Oktober 1992.
Am 28. August und 17. Dezember 1986 wurde ihm durch den Kompaniechef .... /Panzeraufklärungsbataillon ... jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen enthalten.
Mit Urkunde vom 11. März 1996 sprach ihm der Bundesminister der Verteidigung im Namen der Bundesrepublik Deutschland aus Anlaß der Beendigung seiner Dienstzeit mit Ablauf des 30. Juni 1996 seinen Dank und seine Anerkennung für die dem deutschen Volk geleisteten treuen Dienste aus.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.740,63 DM brutto. Er hat auf dieser Grundlage vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1999 Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3.639,61 DM brutto - zuzüglich 400,00 DM Kindergeld - bzw. 2.722,16 DM netto erworben. Daneben hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 28.365,78 DM erdient; ein Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 DM wurde ihm ausgezahlt. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet. Er wird derzeit zum Verkaufsleiter ausgebildet und studiert Betriebswirtschaft im Abendstudium.
Der frühere Soldat ist seit dem 26. Oktober 1990 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter von jetzt fünf und vier Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs Heeresamt vom 12. Oktober 1995 durch Aushändigung am 17. Oktober 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 30. November 1995 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Am 30. Juni 1995 stellte der Soldat bei der Truppenverwaltung der Panzertruppenschule in M. einen wahrheitswidrigen Antrag auf Reisekostenerstattung für die Fahrt von H. nach M., die er am 29. Juni 1995 durchgeführt hatte.
Obwohl er die Fahrt als Mitfahrer im Fahrzeug des OTL H., Kommandeur PzGrenLehrBt 1 ..., durchgeführt hatte, gab er wenigstens in fahrlässiger Art und Weise der Wahrheit zuwider an, die Fahrt mit seinem eigenen Fahrzeug durchgeführt zu haben. Er bewirkte dadurch, daß ein erhöhter Kostenvergleich seitens der Truppenverwaltung errechnet wurde. Zur Auszahlung kam es nicht."
Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 15. Februar 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot von einem Jahr. Sie würdigte sein Verhalten jeweils als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten nach § 7, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten stelle kein gutes vorbildliches Beispiel dar. Reisekostenbetrug wie auch versuchter Reisekostenbetrug gegenüber dem Dienstherrn seien ernst zu nehmende Dienstvergehen, die nicht ganz leicht wögen. Ein solches Fehlverhalten erfordere regelmäßig die Verhängung einer mittleren disziplinargerichtlichen Maßnahme. Da es zu keinem vollendeten Betrug gekommen sei, könne von einer Dienstgradherabsetzung von vornherein Abstand genommen werden. Mit seiner Tat habe der frühere Soldat aber ein erhebliches pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt, das ihn in nächster Zeit für eine Beförderung unwürdig erscheinen lasse. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in überschaubarer Zeit eine Beförderung auch nicht heranstehe, er Mitte des Jahres aus dem Dienst ausscheiden werde und bisher seinen Dienst ordentlich versehen habe, gut beurteilt sei und es ein offenbar einmaliges, ihm wesensfremdes Fehlverhalten gewesen sei, habe als Mahnung für das begangene Dienstvergehen die Verhängung eines Beförderungsverbots in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes ausgereicht.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen diese ihm am 8. Mai 1996 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 4. Juni 1996, der am 6. Juni 1996 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt mit dem Antrag,
den früheren Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das Urteil werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe zum Tatzeitpunkt unter erheblichem persönlichen Streß gelitten, weil Frau und Kinder den Umzug nach M.-Lager nicht verkraftet hätten, was durch die lehrgangsbedingte Abwesenheit noch verstärkt gewesen sei, sei für sich gesehen nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, daß der frühere Soldat, dem sonst allseitig eine besondere Korrektheit attestiert werde, beim Ausfüllen des Reisekostenantrages auf Grund der familiären Streßsituation nicht gewußt habe, was er getan habe. Dem stehe auch der zeitliche Ablauf des Geschehens entgegen. Am 29. Juni 1995 habe der frühere Soldat seine Rückreise von H. nach M. im privaten Fahrzeug des Oberstleutnants H. durchgeführt. Am 30. Juni 1995, einen Tag später also, habe er in seinem Reisekostenantrag angegeben, die Reise mit seinem eigenen Fahrzeug durchgeführt zu haben, obwohl Oberstleutnant H. den früheren Soldaten ausdrücklich darüber belehrt habe, daß er ihn als Mitfahrer angeben werde. Selbst in einer persönlichen Streßsituation sei es kaum glaubhaft, daß ein Offizier von einem Tag auf den anderen vergesse, was am Vortage geschehen sei. Insbesondere dann, wenn es das erste Mal gewesen sei, daß der frühere Soldat eine Dienstreise nicht in seinem eigenen Fahrzeug, sondern als Mitfahrer durchgeführt habe, hätte sich ihm dies im Gedächtnis besonders einprägen müssen. Gegen die Einlassung des früheren Soldaten spreche auch, daß er andererseits in der Lage gewesen sei, Uhrzeit, gefahrene Kilometer, Kraftfahrzeugkennzeichen, Hubraum und mitgeführtes Gepäck zu benennen. Insgesamt könne die Einlassung des früheren Soldaten nicht überzeugen. Entgegen der Ansicht der Kammer, daß der Grundsatz "zugunsten des Beschuldigten" anzunehmen sei, sei auf Grund der objektiven Tatumstände davon auszugehen, daß es sich bei der Einlassung des früheren Soldaten nur um eine reine Schutzbehauptung handele, mit der er sein vorsätzliches Handeln zu leugnen versuche. Dabei sei es aber so, daß er darauf vertraut habe, seine wahrheitswidrigen Angaben würden deshalb nicht entdeckt, weil verschiedene Dienststellen unabhängig voneinander die Kosten berechnet hätten. In der Tat wäre das unwahrhaftige Verhalten des früheren Soldaten unentdeckt geblieben, wenn nicht die beiden Rechnungsführer miteinander telefoniert hätten. Infolgedessen könne auch den Überlegungen der Kammer, bei fahrlässiger Vorgehensweise des früheren Soldaten von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und nur ein Beförderungsverbot in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes zu verhängen, nicht gefolgt werden. Das Gericht selbst bringe zum Ausdruck, daß es äußerst schwer gefallen sei, den Überlegungen des früheren Soldaten zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei einem Reisekostenbetrug zu Lasten des Dienstherrn disziplinarrechtlich von einer Dienstgradherabsetzung auszugehen. Im Rahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens sei von untergeordneter Bedeutung, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben sei. Nicht die Folgen der Tat, sondern die ernste Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des früheren Soldaten stehe im Schwerpunkt der Zumessungserwägungen. Den gerichtlichen Überlegungen sei zuzustimmen, wenn ausgeführt werde, es gehe nicht an, daß ein Soldat später komme und dem Dienstherrn gegenüber behaupte, er habe unter Streß die falschen Angaben im Antrag eingetragen. Die aus der Streßüberlegung dann abgeleitete fahrlässige Begehungsweise des Truppendienstgerichts könne aber nicht mehr mitgetragen werden. An dieser Stelle werde der Bruch der gerichtlichen Abwägungen erkennbar. Nach dem Geschehensablauf habe der frühere Soldat vorsätzlich einen wahrheitswidrigen Antrag eingereicht, so daß entgegen den gerichtlichen Erwägungen gerade nicht von einer Dienstgradherabsetzung von vornherein Abstand genommen werden könne. Auch die Tatsache, daß der frühere Soldat nach § 3 PersStärkeG zum 30. Juni 1996 aus der Bundeswehr ausgeschieden sei, gebe keine Veranlassung, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu treffen.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalt hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberstleutnant W., Major i.G. U., Hauptmann We. sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat nahm an einem Sprachenlehrgang am Bundessprachenamt in H. teil, der am 29. Juni 1995 endete. Die Rückfahrt nach M., seinem Standort, machte er als Mitfahrer im Fahrzeug des Oberstleutnants H. Kommandeur Panzergrenadierlehrbataillon .... Oberstleutnant H. setzte den früheren Soldaten vor dessen Wohnung ab und wies ihn darauf hin, daß er in seinem Reisekostenantrag ihn, den früheren Soldaten, als Mitfahrer aufführen werde.
Am nächsten Tag, Freitag, dem 30. Juni 1995, füllte der frühere Soldat im Dienstzimmer des Regierungshauptsekretärs K. einen Antrag auf Erstattung von Reisekosten aus. Darin kreuzte er das Kästchen "eig. Kfz" an und trug auf dem zuvor von der Truppenverwaltung angebrachten Stempelabdruck die entsprechenden Angaben zu "Kennzeichen", "Hubraum", "gef. Str.km" und "eig. Gepäck" handschriftlich ein, so daß dem Antrag entnommen werden mußte, daß er im eigenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SFA - CD 424 bei einem Hubraum von 1.660 ccm eine Strecke von 390 km gefahren sei und 90 kg Gepäck mitgeführt habe, ferner daß er um 11.00 Uhr beim Bundessprachenamt in H. abgefahren und am selben Tag um 16.00 Uhr in M. angekommen sei.
Das Verhalten des früheren Soldaten fiel auf, als sich der Rechnungsführer des Panzergrenadierlehrbataillons ... wenige Tage später beim Rechnungsführer der Panzertruppenschule nach den anspruchsbegründenden Unterlagen für die von Oberstleutnant H. wegen der Mitnahme des früheren Soldaten geltend gemachten Reisekosten erkundigte. Zu einer Auszahlung überhöhter Reisekosten kam es danach nicht.
Der frühere Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er habe zu dieser Zeit unter persönlichem Streß gestanden. Seine Ehefrau habe den Umzug nach M. ebensowenig wie seine Kinder verkraftet. Durch die Teilnahme am Sprachenlehrgang sei diese Situation verstärkt worden. Unmittelbar nachdem er am 29. Juni 1995 zu Hause eingetroffen sei, seien die Auseinandersetzungen und Spannungen mit seiner Ehefrau wieder aufgetreten. Er habe deshalb die Reisekostenabrechnung am darauffolgenden Tag, dem 30. Juni 1995, mehr schematisch, ohne darüber nachzudenken, ausgefüllt. Beim Ausfüllen des Antrages sei er "daneben" gewesen; es sei ihm nicht bewußt gewesen, daß er falsch gehandelt habe. Im übrigen habe ihn auch der Rechnungsführer auf diesen Fehler aufmerksam machen können, was hier nicht geschehen sei, aber in anderen Fällen erfolge. Er habe jedenfalls mit den falschen Angaben nicht beabsichtigt, sich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern.
Die Einlassung des früheren Soldaten ist insoweit nicht glaubhaft, als er vorbringt, beim Ausfüllen des Reisekostenantrags auf Grund der familiären Streßsituation nicht gewußt zu haben, was er getan habe. Zunächst war ihm klar, daß er als Mitfahrer keinerlei finanzielle Aufwendungen für die Rückreise vom Lehrgang hatte; sodann wußte er als erfahrener Offizier, daß ein Erstattungsanspruch jedweder Art entsprechende Aufwendungen voraussetzt, die er nicht hatte. Darüber hinaus ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß ein Offizier mit hoher Intelligenz und vortrefflichen geistigen Eigenschaften, wie sie dem früheren Soldaten in seinen dienstlichen Beurteilungen von seinen Vorgesetzten bescheinigt wurden, wußte, tags zuvor Mitfahrer im Wagen des Oberstleutnants H. gewesen zu sein, zumal ihm dieser am Vortage noch einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, daß der frühere Soldat nach so kurzer Zeit daran nicht mehr gedacht haben will. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß ein ebenso intelligenter wie erfahrener Offizier bereits am Tage nach seiner Rückkehr von einem Lehrgang vergessen haben könnte, daß er als Mitfahrer gereist sei. Hinzu kommt, daß der frühere Soldat entgegen seiner Verpflichtung zu korrekten Angaben mehrere unwahre handschriftliche Eintragungen in dem Formular vorgenommen hat. Spätestens als ihm deutlich wurde, daß er das Kennzeichen, den Hubraum, die gefahrenen Kilometer und das mitgenommene Gepäck handschriftlich in die Reisekostenabrechnung eintrug, war ihm bewußt, daß er lediglich Mitfahrer und nicht Selbstfahrer war. Auch der Umstand, daß er nach eigenen Bekundungen zum ersten Mal eine Dienstreise als Mitfahrer im Wagen eines Kameraden durchgeführt hatte, es sich also für ihn um ein neues, erstmaliges Ereignis handelte, spricht ebenso wie der Umstand, daß er sich im Dienstzimmer des Rechnungsführers K. auf den Antrag konzentrieren konnte und mußte, gegen seine Einlassung. Vor allem mußte er bemerken, daß es hier wegen der unterschiedlichen Abrechnungsart nicht um die Geltendmachung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ging, wie er sie während des Sprachenlehrganges mit seinem Pkw durchgeführt und hatte. Schließlich hätte für den früheren Soldaten angesichts seiner angespannten familiären Situation, wie er vorträgt, nahegelegen, seinen Reisekostenantrag bis nach seinem Urlaub zurückzustellen.
b)
Der frühere Soldat hat durch sein Verhalten vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Da durch die mit Wissen und Wollen abgegebenen unwahren Angaben bei der Geltendmachung der Reisekosten ein Vermögensschaden zu Lasten des Dienstherrn hervorgerufen werden sollte, der dem früheren Soldaten einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft hätte, hatte der Senat davon auszugehen, daß der frühere Soldat in der Absicht gehandelt hat, sich durch unwahre Angaben einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere, den Auswirkungen und dem Maß der Schuld ganz erhebliches Gewicht, da der frühere Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt hat.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <DokBerB 1996, 303>; Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 [f.]>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten in seinem Dienstgrad disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen.
Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat in seinem Antrag unter die Zeile "Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben." seine Unterschrift gesetzt hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG generell auf "dienstliche Angelegenheiten", also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]> und vom 27. April 1994 a.a.O.). Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog normierte Wahrheitspflicht für Soldaten ausdrücklich in § 13 Abs. 1 SG geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -).
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <NZWehrr 1993, 76>). Daher kann ein Offizier im Dienstgrad eines Oberleutnants, der den Dienstherrn belügt und zu betrügen versucht, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, und es bedarf ganz erheblicher Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des früheren Soldaten, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.
Die herausgehobene Stellung des früheren Soldaten als Oberleutnant erforderte es, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er die Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten jederzeit erfüllt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Den früheren Soldaten muß es weiterhin belasten, daß er auf Grund des Dienstvergehens als Hörsaalleiter bei der Panzertruppenschule abgelöst werden mußte.
In der Tat selbst liegen keine Milderungsgründe, die zugunsten des früheren Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -). Eine solche Ausnahmensituation war hier nicht gegeben.
Es ergaben sich weder Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen wäre, noch für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Im übrigen konnte zu seinen Gunsten auch nicht von einer psychischen Ausnahmesituation ausgegangen werden. Er hatte zwar private Probleme und seine Familiensituation war dadurch belastet, daß seine Frau offenbar die Absicht hatte, nach B. zurückzugehen und dort wieder zu arbeiten. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der frühere Soldat durch diese Umstände in eine nachhaltige psychische Belastungssituation geraten ist, die seine Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar beeinträchtigt hat.
Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten sprachen dagegen sein berufliches Engagement für die Bundeswehr und seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen über einen langen Zeitraum, die sich auch in seinen Auszeichnungen und förmlichen Anerkennungen ausdrücken. Ihm war weiter zugute zu halten, daß er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Die für den früheren Soldaten sprechenden persönlichen Milderungsgründe rechtfertigten es, hier von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, die verwirkt gewesen wäre, wenn ihm auf Grund des Dienstvergehens die Eignung zum Offizier hätte abgesprochen werden müssen.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles war der Senat im Ergebnis der Auffassung, daß das Dienstvergehen mit der Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve angemessen geahndet ist. Der damit verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den früheren Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muß er aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber so geregelt hat.
Die in der Degradierung gegebenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe seiner Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 BVerwG a.a.O., vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - und vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 -).
5.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Lejcar
Nippen