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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1996, Az.: BVerwG 1 WB 117.95

Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Eignung für einen Dienstposten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 117.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberst Wehn, Oberstleutnant Heintke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1943 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. April 1987 ernannt.

2

Nach Verwendung als Stellvertretender Kommandeur eines Raketenartilleriebataillons wurde der Antragsteller ab dem 1. April 1989 im Heeresamt (HA) als S 3-Stabsoffizier (Stoffz) A und nach Umgliederung zum 1. April 1990 als S 3-StOffz und Datenverarbeitungs-Organisationsstabsoffizier (DVOrgStOffz) eingesetzt. Zum 1. April 1994 erfolgte seine Versetzung in das Bundesministerium der Verteidigung - P II - als Referent auf den mit A 14/A 13 bewerteten Referenten-Dienstposten, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 060 050, im Referat P II 6. Als voraussichtliche Verwendungsdauer ist in der förmlichen Versetzungsverfügung der 31. März 1997 angegeben.

3

Im Hinblick auf die für den 1. Januar 1996 beabsichtigten Organisationsänderungen in der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung, von der insbesondere das Referat P II 6 betroffen war, wurde in einem Aktenvermerk vom 15. Februar 1995 zu dem "Betreff.: 1. Besprechung über Stellungnahme Org 1 zu ODP-Entwürfe der Abt PSZ bei AL P am 13.02.1995 2. UAL-Besprechung am 14.02.1995" u.a. ausgeführt: "5. PSZ III 7 ... + P II 6 wird mit P/Z (M) einen 'Sozialplan' entwickeln, um Versetzungen innerhalb BMVg zu ermöglichen; ggf. ist die Aufnahme einzelner DP im Dienstpostenabbauplan vorzusehen." Am 16. März 1995 fand unter Leitung des Referatsleiters (RL) P/Z eine Besprechung der Referate P/Z, P II 1 und P II 6 zur Frage der weiteren Verwendung des militärischen Personals des Referates P II 6 statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde dem Abteilungsleiter Personal (AL P) in einem "Vermerk" des RL P/Z vom 27. März 1995 zugeleitet. In dem Vermerk ist ausgeführt:

"...

3.
Behandelt wurden nur die Personalangelegenheiten der Soldaten, deren Dienstposten mit einem Kw-Vermerk versehen sind bzw. auf deren derzeitigen Dienstposten zukünftig andere Aufgaben wahrgenommen werden müssen:

....

f)
OTL (A 14) M. H/0391, DZE 31.03.2000, Kw 1995

P II schlägt Verwendung OTL M. ab 01.04.1996 als Nachfolger OTL B.s vor (DP A 14/15), dessen Dienstposten einen Kw-Vermerk 2000 trägt, Überbrückungszeit 01.01.1996 bis 31.03.1996 unproblematisch.

Aus Sicht P III 9 bestehen Bedenken gegen eine A 15-Verwendung von OTL M.

OTL M. ist für einen Einsatz bei GEB PERFIS geeignet.

Entscheidung über Verwendung mit Zeitpunkt erforderlich:

Anschlußverwendung P II 6 oder GEB PERFIS.

Für o.a. Dienstposten sieht P II keinen anderen geeigneteren Soldaten.

...

4.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß nach derzeitigem Sachstand

a)
OTL ...
OTL M. bei P II 6
im BMVg verbleiben könnten, vorbehaltlich der Zustimmung der Personalführung (P IV 3 und P III 9)."

4

Der AL P vermerkte am 17. Mai 1995 handschriftlich auf dem Vermerk vom 27. März 1995, daß Oberstleutnant M. und zwei weitere namentlich genannte Offiziere "für GEB PERFIS im PSABw vorzusehen" seien.

5

Mit Schreiben vom 4. September 1995 an sein personalführendes Referat P III 9 beantragte der Antragsteller bei einem für Ende September 1995 geplanten Personalgespräch Einsicht in die STAN-Unterlagen des für ihn beim Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) vorgesehenen Dienstpostens und er trug zur Begründung vor, daß er seine Eignung für den Dienstposten bei der Gruppe Entwicklung und Betrieb des Personalführungs- und Informationssystems Soldaten (GEB PERFIS) bestreite. Er habe in der Vergangenheit als Stellvertretender Bataillonskommandeur, als DVOrgStOffz im HA und als Referent im Ministerium die höchste Ebene der StOffz-Verwendungen in seinem Dienstgrad erreicht und fühle sich daher bei einer Verwendung auf einem Dienstposten, der einer niedrigeren Qualifikationshöhe zuzuordnen sei, diskriminiert.

6

Mit Verfügung vom 7. November 1995 wurde u.a. der Dienstposten des Antragstellers "im Zuge der Realisierung des Dienstpostenabbauplans Abteilung P - Abbauschritt 1995 - mit Ablauf des 31.12.1995" aufgehoben.

7

Mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1995, ausgehändigt am 21. Dezember 1995, und förmlicher Verfügung Nr. 0002 vom 3. Januar 1996 wurde der Antragsteller zum 1. Januar 1996 mit Dienstantritt 23. Januar 1996 zum "PSABw GEB PERFIS" als DVOrgStOffz/PersStOffz auf den mit A 14/A 13 bewerteten Dienstposten TE/ZE 640 001 versetzt. In dem Fernschreiben ist als "Dienstort" B. und in der förmlichen Verfügung als "Standort/Ort der Dienstleistung" ebenfalls B. angegeben.

8

Bereits mit Schreiben vom 24. Mai 1995 hatte der Antragsteller eine "truppendienstliche Beschwerde" gegen den AL P wegen dessen Entscheidung vom 17. Mai 1995 eingelegt und er bat nach einem Aufklärungsschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - vom 7. August 1995, mit Schreiben vom 25. August 1995 um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen die fernschriftliche Versetzung vom 14. Dezember 1995 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 und gegen die förmliche Versetzungsverfügung legte er mit Schreiben vom 31. Januar 1996 jeweils Beschwerde ein.

9

Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde vom 24. Mai 1995 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 vorgelegt.

10

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die schriftliche Entscheidung des AL P vom 17. Mai 1995 auf dem Rand einer Vorlage zu seiner Versetzung sei für ihn der "entscheidende belastende Verwaltungsakt". Die nachfolgenden förmlichen Versetzungsverfügungen seien keine selbständigen Akte, weil sein personalführendes Referat P III 9 nach eigener Darstellung im Personalgespräch am 26. September 1995 von der Entscheidung des AL P nicht habe abweichen dürfen. Er habe diese Verfügungen nur für den Fall angefochten, daß der Senat nicht seiner Ansicht folge.

11

Die Versetzung aus dem Ministerium zum 1. Januar 1996 sei schon deswegen fehlerhaft, weil in der Versetzungsverfügung vom Januar 1994, mit der er vom HA ins Ministerium versetzt worden sei, als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31. März 1997 angegeben sei. Er sei vor der abweichenden Entscheidung nicht gehört worden. Sein bisheriger Dienstposten TE/ZE 060 050 sei ein typischer Einstiegs- und Aufstiegsdienstposten im Ministerium für eine spätere Folgeverwendung auf der A 15-Ebene gewesen. Ihm sei die Versetzung in das Ministerium auch durch die Aussage "schmackhaft" gemacht worden, daß es sich bei Verwendungen im Ministerium immer um besonders förderliche Verwendungen handele. Ein Abweichen hätte ihm rechtzeitig vor der Versetzung in das Ministerium eröffnet werden müssen. Er hätte dann eine Verwendung in das Ministerium abgelehnt und nicht das Angebot des HA, im Laufe des Jahres 1995 das neue Dezernat S 6 (A 15) zu übernehmen, ausgeschlagen. Seine Versetzung in das Ministerium sei auch als Endverwendung geplant gewesen. Dies habe ihm sein damaliger Personalführer bei seinem Dienstantritt zwar in lockerer Form, aber ernst gemeint, deutlich gemacht. Im Sozial-/Personalabbauplan sei er als Nachfolger für den zum 1. April 1996 ausscheidenden Oberstleutnant B., Referent TE/ZE 060 060 (A 15), vorgesehen gewesen. Dieser Vorschlag sei durch seinen RL und Unterabteilungsleiter (UAL) unterstützt worden. Diese Stelle beanspruche er auch weiterhin, auch wenn sie Ende 1996 oder 1997 wegfallen sollte. Im Delegationsplan sei sie bis 1997 vorgesehen. Der angebliche frühere Wegfall sei durch die Abteilung P nach Einlegung seiner Beschwerde beantragt worden. In seinem Fall werde mit Organisationsentscheidungen Personalpolitik gemacht.

12

Er beschwere sich auch gegen die Kurzfristigkeit seiner Versetzung ohne Anhörung zum Themenkomplex "Umzugskostenvergütung" und unter Umgehung des "Versetzungs- und Kommandierungserlasses"; denn korrekterweise hätte er nach Köln versetzt werden müssen und erst frühestens drei Monate nach Eingang der Versetzungsverfügung.

13

Es sei auch seine Eignung für den Dienstposten beim PSABw nicht geprüft worden. Er verfüge weder über die erforderliche Ausbildung "DV-Anwendungsorganisator" noch die erforderliche Vorverwendung "S 1-/PersStOffz". Von den Aufgaben seines jetzigen Dienstpostens bei GEB PERFIS stammten lediglich 10 Prozent von seinem früheren Dienstposten bei P II 6, dagegen 90 Prozent von den A 15-Dienstposten P II 6 TE/ZE 060 020 und 060 060. Schließlich sei bei der Auflösung des Referats P II 6 das militärische und das zivile Personal ungleich behandelt worden. Der rechtswidrige Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege schon darin, daß in die Verwendungsentscheidung des AL P vom 17. Mai 1995 grundsätzlich nur das militärische Personal einbezogen worden sei. Die militärischen Personalführungsreferate seien somit im Gegensatz zu dem für das zivile Personal zuständige Referat durch die Entscheidung des AL P "übersteuert" worden mit der Folge, daß für das zivile Personal im Laufe des Jahres soziale Lösungen gefunden worden seien, für das militärische Personal jedoch schon der Weg für die Suche nach Lösungen abgeschnitten gewesen sei.

14

Er beantrage,

die Versetzungsentscheidung des AL P vom 17.05.95 sowie die daraus resultierenden Folgeverfügungen aufzuheben und mein Verbleiben im BMVg bis zum 31.03.97 anzuordnen.

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt im wesentlichen vor, der zunächst mangels einer Entscheidung mit Außenwirkung unzulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai 1995 sei nach Erlaß der Versetzungsverfügung zwar zulässig geworden, jedoch offensichtlich unbegründet. Die angestrebte Anschlußverwendung auf dem Dienstposten TE/ZE 060 060 komme schon deshalb nicht in Betracht, da dieser Dienstposten voraussichtlich bereits mit dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung des bisherigen Dienstposteninhabers zum 31. März 1996, in jedem Fall aber bis zum Ende des Jahres 1996 wegfallen werde. Unabhängig davon wäre eine Verwendung für den Antragsteller auf diesem Dienstposten nicht in Frage gekommen, da für die Nachbesetzung dieses Dienstpostens vorrangig Offizere in Betracht zu ziehen gewesen wären, die bereits auf einem A 15-Dienstposten verwendet worden und deren Dienstposten ebenfalls in Folge der Strukturänderung weggefallen seien. Die Behauptung des Antragstellers, in seinem Fall sei mit Organisationsentscheidung Personalpolitik gemacht worden, entbehre jeder Grundlage. Richtig sei, daß erst im Dezember 1995 die abschließenden Organisationsgrundlagen geschaffen worden seien, um die Versetzung des Antragstellers auch verfügen zu können.

17

Für die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 1996 zum PSABw bestehe in doppelter Hinsicht ein dienstliches Bedürfnis, denn zum einen falle sein bisheriger Dienstposten mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 weg und zum anderen sei im PSABw bei GEB PERFIS zum 13. Dezember 1995 ein Dienstposten eines DVOrgStOffz und PersStOffz (A 14/A 13) eingerichtet worden und zu besetzen. Auf Grund seiner bisherigen Verwendungen erfülle der Antragsteller auch in besonderem Maß die Voraussetzungen für diese Tätigkeit. Auf die Frage, ob es sich bei den einzelnen Aufgabenbereichen genau um die Aufgabenbereiche handele, die er zuvor auf seinem "alten" Dienstposten wahrgenommen habe, komme es im Ergebnis nicht an. Es sei nicht ungewöhnlich, daß mit der Abschichtung von mehreren zusammenhängenden Aufgabenbereichen - bei gleichzeitiger Einrichtung neuer Dienstposten - eine Umverteilung einzelner Bereiche einhergehe. Im übrigen könne vom Antragsteller erwartet werden, daß er sich in neue Aufgabenbereiche einarbeite, zumal diese im engen Sachzusammenhang zu seinen bisherigen Aufgaben stünden.

18

Demgegenüber griffen die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht durch. Bei der in der Versetzungsverfügung 1994 angegebenen Dauer der voraussichtlichen Verwendung handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Planung. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren"; denn, wenn wie hier, ein Dienstposten entfalle, könne die geplante individuelle Verwendungsdauer verkürzt werden. Dem Antragsteller sei auch keine Zusage dahin gegeben worden, daß die Verwendung im Ministerium seine Endverwendung sei. Dies ergebe sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, wonach der Personalführer ihn bei einem zufälligen Zusammentreffen auf diese Weise "begrüßt" haben solle. Im übrigen sei mit der Versetzung des Antragstellers zu GEB PERFIS, Dienstort B., keine Änderung des "letzten Standortes" einhergegangen. Insoweit habe es auch nicht der Einhaltung der Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe der Versetzungsverfügung und dem Dienstantritt bedurft.

19

Bei dem Dienstposten TE/ZE 060 050 habe es sich auch nicht um eine typische Ein- und Aufstiegsverwendung im Ministerium gehandelt, die später zwangsläufig zu einer Folgeverwendung auf der A 15-Ebene hätte führen müssen. Verwendungsentscheidungen seien ausschließlich auf der Grundlage von Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, ihm sei im HA ein A 15-Dienstposten - Dezernatsleiter S 6 - angeboten worden, sei festzustellen, daß die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Verwendungsentscheidungen allein der personalbearbeitenden Stelle obliege und von dort eine entsprechende Versetzungsabsicht zu keinem Zeitpunkt an den Antragsteller herangetragen worden sei, das vom Antragsteller dargelegte "Angebot" könne schon deshalb keine Bindungswirkung entfalten. Auch aus den Verwendungsvorschlägen in den Beurteilungen des Soldaten lasse sich zu seinen Gunsten ein Anspruch auf eine höherwertige Verwendung im Ministerium nicht ableiten, denn hierdurch werde das Ermessen der zuständigen personalbearbeitenden Stelle nicht eingeschränkt. Aus dem gleichen Grunde könne der Antragsteller auch aus dem Umstand, daß der UAL P II und der RL P II 6 ihn dem AL P für die Nachfolge von Oberstleutnant B. auf dem Dienstposten TE/ZE 060 060 vorgeschlagen hätten, keine Ansprüche herleiten. Auch diese Vorschläge seien in ihrer Rechtsqualität nur mit einem Verwendungsvorschlag in einer Beurteilung vergleichbar.

20

Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es im Zuge des Dienstpostenabbaus des Referats P II 6 zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem militärischen und dem zivilen Personal zum Nachteil der Soldaten gekommen sei. Alle vom Dienstpostenabbauplan 1995 im Referat P II 6 Betroffenen hätten ihre Tätigkeit im PSABw GEB PERFIS oder an anderer Stelle im nachgeordneten Bereich aufgenommen, soweit kein Anschlußverwendungsbedarf im Ministerium bestanden habe. Maßgeblich sei danach nicht der Status des Einzelnen, sondern allein die konkrete Stellensituation im Ministerium gewesen.

21

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 339/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

22

II

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Versetzung des Antragstellers vom BMVg - P II - TE/ZE 060 050 zum PSABw GEB PERFIS TE/ZE 640 001, die dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1995 bekanntgegeben und die mit Versetzungsverfügung Nr. 0002 am 3. Januar 1996 förmlich verfügt worden ist. Soweit der Antragsteller beantragt, die Versetzungsentscheidung des AL P vom 17. Mai 1995 aufzuheben, ist sein Begehren sachlich dahin auszulegen, daß er die Aufhebung dieser förmlichen Versetzungsverfügung des BMVg - P III 9 - beantragt, denn erst durch diese konnte der Antragsteller in seinen Rechten verletzt worden sein. Bei dem Vermerk des AL P vom 17. Mai 1995 auf der an ihn gerichteten Vorlage des RL P/Z vom 27. März 1995, u.a. den Antragsteller "für GEB PERFIS im PSABw vorzusehen", handelt es sich um eine rein innerdienstliche Weisung, durch die Rechte des Antragstellers nicht unmittelbar berührt worden sind, selbst wenn der Antragsteller von diesem nicht an ihn gerichteten Vermerk Kenntnis erlangte.

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Mai/25. August 1995 ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt. Die Zwei-Wochen-Frist begann weder mit der Kenntnisnahme der innerdienstlichen Weisung vom 17. Mai 1995 noch mit der Vororientierung im Personalgespräch am 26. September 1995 oder mit der Bekanntgabe der fernschriftlichen Versetzung, sondern erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [f.]>). Unschädlich ist, daß der Antrag vor Erlaß der förmlichen Versetzungsverfügung gestellt worden ist. In Fällen solcher Art kann der Antrag, ohne daß es einer erneuten oder fristwahrenden Antragstellung bedarf, ohne weiteres auf die später tatsächlich ergangene Versetzungsverfügung bezogen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 187; Beschlüsse vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <NZWehrr 1984, 36> und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 98.94 -). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Rechtsbehelf vom 31. Januar 1996 nach Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO entspricht.

24

Der sonach zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Versetzung des Antragstellers auf den mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten DVOrgStOffz/PersStOffz (Dezernatsleiter) beim PSABw GEB PERFIS ist nicht rechtswidrig.

25

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet darüber, ob der Soldat versetzt werden soll, der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller dabei durch Überschreitung oder Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 63, 51 [BVerwG 13.04.1978 - 1 D 84/76] [f.]>).

26

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von dem Dienstposten TE/ZE 060 050 beim BMVg - P II - lag vor und war zwingend; denn mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ist dieser Dienstposten aufgehoben worden. Es bestand auch ein dienstliches Bedürfnis für die Zuversetzung auf den Dezernatsleiter-Dienstposten beim PSABw GEB PERFIS, weil dieser Dienstposten zum 1. Januar 1996 eingerichtet wurde und besetzt werden mußte (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 55.94 -; Nr. 5 Buchstaben a und c der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -).

27

Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, er verfüge nicht über die in den Organisationsunterlagen geforderten Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum der zuständigen Vorgesetzten liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87-, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Daß bei der Übertragung neuer Aufgaben auf einen Soldaten unter Umständen eine Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kein Grund für die Personalführung, von einer Verwendungsentscheidung abzusehen. Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die vorgesehene Tätigkeit schlechthin ungeeignet zu sein.

28

Die Auswahl des Antragstellers für den Dienstposten Dezernatsleiter beim PSABw GEB PERFIS ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Alle Gründe, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, greifen nicht durch.

29

Unbeachtlich ist zunächst der Einwand des Antragstellers, er hätte vor einer Verkürzung der ursprünglich bis zum 31. März 1997 festgelegten Verwendungsdauer auf dem Referenten-Dienstposten TE/ZE 060 050 gehört werden müssen und ein Abweichen hätte ihm im Hinblick auf ein Angebot eines A 15-Dienstpostens im HA für das Jahr 1995 schon vor seiner Verwendung in das Ministerium eröffnet werden müssen. Der Antragsteller hat zunächst selbst nicht behauptet, daß Organisationsgrundlagen hinsichtlich der Auflösung oder Umgliederung unter Wegfall von Dienstposten des Referats P II 6 bereits vor seiner Versetzung zum 1. April 1994 in das Ministerium getroffen oder für einen bestimmten Zeitpunkt absehbar waren. Aus den von ihm mit seiner Beschwerde vom 24. Mai 1995 vorgelegten Anlagen ergibt sich vielmehr, daß diese Entscheidungen erst Ende 1994/Anfang 1995 getroffen worden sind. Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung soll im übrigen nach Nr. 17 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 zwar dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne daß er hieraus jedoch einen Rechtsanspruch ableiten kann. Aus diesen Erwägungen kann die angegebene Verwendungsdauer zwar nicht ohne weiteres, jedoch bei Vorliegen bestimmter dienstlicher Gründe, zu denen auch der Wegfall des Dienstpostens des Soldaten gehört, verkürzt werden (vgl. Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren, Anlage 1 zu BMVg P II 1 - 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989 - Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft "Personalführung von Soldaten" - unter I A 2). Eine vorherige Anhörung des Soldaten oder gar dessen Einverständnis hierzu ist in den Richtlinien vom 11. Juli 1989 nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die Verkürzung der Verwendungszeit wegen Wegfalls des Dienstpostens ist lediglich Folge einer Organisationsentscheidung, auf die der einzelne davon gegebenenfalls betroffene Soldat keinen Einfluß hat. Daß im vorliegenden Fall der Dienstposten des Antragstellers gezielt zum 31. Dezember 1995 aufgehoben worden ist, um den Antragsteller wegversetzen zu können, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

30

Der Antragsteller kann gegen die Versetzung zum PSABw auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Versetzung 1994 in das Ministerium sei als Endverwendung geplant gewesen. Schon nach dem eigenen Vorbringen hat es sich bei dem Gespräch mit seinem Personalführer anläßlich seines Dienstantritts im Ministerium 1994 nicht um die Eröffnung einer verbindlichen Zusage, sondern allenfalls um die Mitteilung einer Planung gehandelt. Das Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung führt jedoch nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]>). Es bedarf daher nicht der Anhörung der vom Antragsteller genannten Offiziere.

31

Unbeachtlich ist der Einwand des Antragstellers, der Dienstposten beim PSABw sei einer niedrigeren Qualifikationshöhe zuzuordnen und ihm nicht zuzumuten. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß alle Dienstposten, die in der STAN und im Stellenplan gleich bewertet sind, auch gleichwertig sind. Es mag sein, daß es aus Sicht des betroffenen Soldaten mehr oder weniger attraktive oder gewichtige Dienstposten gibt. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 - <DokBer B 1990, 287> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -).

32

Auch aus der Tatsache, daß der Antragsteller auf einen Dienstposten versetzt worden ist, auf dem er keine Förderung erfahren kann, läßt sich kein Rechtsfehler ableiten. Einen Anspruch, nur - in welchem Sinn auch immer - "förderlich" verwendet zu werden, hat ein Soldat nicht. Er muß es regelmäßig hinnehmen, wenn bei Verwendungen seine "Förderung" stagniert (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 50, 72.90 -). Dafür, daß für den Antragsteller in seiner konkreten Situation etwas anderes zu gelten hätte, spricht nichts. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, in dem Vermerk des RL P/Z vom 27. März 1995 an den AL P als Nachfolger für den A 15-Dienstposten TE/ZE 060 060 vorgeschlagen worden zu sein. Hierbei handelt es sich, worauf der BMVg zu Recht hingewiesen hat, lediglich um einen Verwendungsvorschlag, der nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle führt (vgl. BVerwGE 53, 23 [28]). Der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte hat zwar die Verwendungsvorschläge in seine Überlegungen einzubeziehen; der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt (Beschluß vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75 - <BVerwGE 53, 280>). Der Soldat kann aus ihm keinen Anspruch herleiten (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 -). Zudem stand der Vorschlag unter dem Vorbehalt "der Zustimmung der Personalführung". Darauf, ob der bisherige Dienstposten des Antragstellers im Ministerium Einstiegs- und Aufstiegsdienstposten für eine spätere Folgeverwendung auf der A 15-Ebene gewesen war, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der vom Antragsteller eingeforderte Dienstposten im Referat P II 6 TE/ZE 060 060 nach dem insoweit nicht widersprochenem Vortrag des BMVg entgegen der ursprünglichen Planung ohnehin spätestens bis zum Ende des Jahres 1996 wegfallen wird. Zum einen sind nach den Richtlinien für die Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur vom 27. September 1991 (BMVg - P II 1 - 16-26-00 -) freiwerdende Dienstposten, die in einem Zeitraum bis zu einem Jahr wegfallen, grundsätzlich nicht mehr nachzubesetzen (Nr. 5 Buchstabe g der Anlage 1 zu o.a. Richtlinien), zum anderen hat der BMVg vorgetragen, daß der A 15-Dienstposten im Falle einer Nachbesetzung für bereits in der A 15-Ebene verwendete Offiziere benötigt werden würde, deren Dienstposten wegfielen (vgl. hierzu Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 31.94 - <DokBer B 1995, 71>).

33

Soweit sich der Antragsteller gegen die Kurzfristigkeit seiner Versetzung ohne Anhörung zum Themenkomplex der Umzugskostenvergütung wendet, berühren diese Einwände die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche nicht. Der Antragsteller hat mit der Versetzung zum PSABw GEB PERFIS mit Dienstort B. den Standortverwaltungsbereich nicht gewechselt, so daß die Drei-Monats-Frist der Nr. 21 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 nicht einzuhalten war. Ansprüche bezüglich der Zusage der Umzugskostenvergütung und/oder von Trennungsgeld sind als Folgen einer Versetzung nicht im beschrittenen Rechtsweg, sondern gegebenenfalls im Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

34

Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, daß das militärische und zivile Personal des Referats P II 6 hinsichtlich der Folgeverwendungen rechtswidrig ungleich behandelt worden sei. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (Beschluß vom 14. Januar 1975 - BVerwG 1 WB 62.74 - <BVerwGE 46, 361 [364]>). Diese Grundrechtsnorm ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht gegeben ist, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 30, 409 [413]). Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, verbietet allerdings Willkür. Es bleibt daher eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - und vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 138.89 -).

35

Abgesehen davon, daß es sich bei dem zivilen Personal im Ministerium und den dort verwendeten Soldaten um verschiedene Regelungsbereiche handelt - die jederzeitige Versetzbarkeit gehört für den Berufssoldaten zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienst - Verhältnisses (BVerwGE 43, 215 [219]) -, ergibt sich aus dem Vermerk des RL P/Z vom 27. März 1995 an den AL P, daß auch für die von der Auflösung des Referats P II 6 betroffenen Soldaten nach "sozialverträglichen" Lösungen gesucht wurde. Wenn im Einzelfall ein Beamter im Ministerium verbleiben konnte, der Antragsteller jedoch aus dienstlichen Gründen zum PSABw GEB PERFIS versetzt worden ist, liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Einwand des Antragstellers, seinem personalführenden Referat sei durch den Vermerk des AL P vom 17. Mai 1995 schon die Suche nach einer sozialverträglichen Lösung für ihn abgeschnitten worden, geht schon insofern fehl, als der Vermerk des AL P den in dem Vermerk des RL P/Z vom 27. März 1995 dargelegten Bedenken des Referates P III 9 entsprach.

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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch, auf einen anderen mit A 14 oder A 15 dotierten Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden. Ein solcher Anspruch hätte sich als "Folgebeseitigungsanspruch" allenfalls dann ergeben können, wenn sich die angefochtene Versetzungsentscheidung als rechtswidrig erwiesen hätte. Da jedoch, wie dargelegt, die Versetzung zum PSABw GEB PERFIS nicht rechtswidrig ist, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch, auf einen anderweitigen Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden.

37

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

38

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

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Dr. Bosch
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