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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1988, Az.: BVerwG 1 C 75.86

Ausländer; Ausbildung; Kostenerstattung; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen; Einwanderungsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 75.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 12.03.1986 - AZ: 7 K 85.6200
VGH Bayern - 22.07.1986 - AZ: 10 B 86.01066

Fundstellen

  • InfAuslR 1989, 111-114
  • NJW 1989, 3107 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 765-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1989, 207-209

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Einwanderungsvorbehalt nach Art. 1 Abs. 3 dt.-iran NAK (wie BVerwGE 38, 90 <91>[BVerwG 29.04.1971 - I C 7/69]; U. v. 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 -).

  2. 2.

    Die weitere Anwesenheit eines Ausländers kann Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigen, wenn zu seiner Ausbildung im Bundesgebiet finanzielle Mittel erkennbar für entwicklungspolitische Ziele aufgewendet worden sind.

  3. 3.

    Bei der Ermessensentscheidung über eine weitere Aufenthaltserlaubnis müssen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers gegen dessen Interessen, seinen Aufenthalt fortsetzen zu dürfen, angemessen abgewogen werden; die Abwägung muß aus der Entscheidung ersichtlich sein.

  4. 4.

    Der Abschiebungsandrohung und Festsetzung der Ausreisefrist kommt neben der Versagung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zu, so daß sich das jenen Teil des Rechtsstreits betreffende Verfahren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht besonders auswirkt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1986 wird aufgehoben, soweit es die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt. Insoweit sind das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1986 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 1986 unwirksam.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, kam 1964 im Alter von 18 Jahren zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland. Er studierte zunächst an der Musikhochschule Stuttgart, später am Studienkolleg bei den Wissenschaftlichen Hochschulen in München und ab 1966 Physik an der Universität München. Sein Unterhalt wurde nach seinen Angaben zunächst durch seine Eltern, später auch durch eigene Tätigkeiten, z.B. als Aushilfslehrer an Realschulen in München, finanziert. Daneben erhielt er ab 1. Oktober 1969 zeitweilig ein Stipendium des "Deutschen Akademischen Austauschdienstes". Auf Antrag erhielt er für sein Studium jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im Dezember 1972 bestand der Kläger die Diplomprüfung für Physik an der Universität München. Danach arbeitete er an einer Dissertation im Fachbereich Physik der Technischen Universität München und war dort als wissenschaftliche Hilfskraft, daneben auch als Dolmetscher im Justiz- und Polizeibereich tätig. Auch für diese Tätigkeiten erhielt er jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im Juli 1980 promovierte er zum Dr. rer.nat. Im Anschluß daran arbeitete er gefördert durch ein Stipendium der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung an einem Forschungsvorhaben der Gesellschaft für Reaktorsicherheit mit und erhielt für diese Zeit wiederum jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis zum 19. Mai 1985.

2

Im April 1985 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung machte er geltend, er habe sein Studium mit der Diplomprüfung 1972 abgeschlossen und sei seitdem in vielen Bereichen tätig gewesen, zuletzt habe er sich mit philosophischen Fragen beschäftigt und bereite eine Dissertation über Nietzsche vor. Er fühle sich in der Bundesrepublik Deutschland integriert, wo er seine "kulturellen Aktivitäten fortsetzen" möchte. Unter den bestehenden Verhältnissen sei seine Tätigkeit als Kernphysiker im Iran nicht nur sinnlos, er sei auch bei freier Ausführung seiner Lebensanschauung für das dortige System unbequem, sein Leben sei in Gefahr. Er könne sich auch nicht in ein anderes Land begeben, da seit der Revolution im Iran die Einreisebedingungen für iranische Staatsangehörige in Drittländer deutlich verschärft worden seien.

3

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 8. Juli 1985 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, setzte dem Kläger eine zunächst auf den 8. September 1985 bestimmte, später bis zum 20. Januar 1986 verlängerte Ausreisefrist und drohte ihm die Abschiebung an.

4

Die Regierung von Oberbayern wies den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch am 15. November 1985 mit folgender Begründung zurück: Nachdem der Kläger eine Ausbildung von hohem Niveau erreicht habe, liege es im besonderen Interesse der deutschen Entwicklungspolitik, daß er seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem Heimat- oder einem anderen Entwicklungsland einsetze. Die Bundesrepublik Deutschland ermögliche jungen, begabten Menschen aus Entwicklungsländern das Studium hierzulande deshalb, weil ihnen eine vergleichbare Ausbildung in den meisten Entwicklungsländern nicht geboten werden könne. Ziel und Zweck dieser Ausbildung würden jedoch verfehlt, wenn die erworbene berufliche Qualifikation zu einer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in dem Land genutzt würde, das besonders dringend auf diese Kräfte angewiesen sei. Ein Verbleiben der ausgebildeten Wissenschaftler in der Bundesrepublik würde letztlich dazu führen, daß weitere Aus- und Fortbildungsgänge für Angehörige von Entwicklungsländern nicht mehr in Frage kämen. Der Kläger habe von Anfang an gewußt, daß er nur zum Zwecke der Ausbildung ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erhalte und daß er nach Abschluß der Ausbildung zurückkehren müsse. Der weitere Aufenthalt und damit die Dauerniederlassung des Klägers könne auch deshalb nicht hingenommen werden, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei. Dem Kläger könne die Rückkehr in seine Heimat zugemutet werden; es werde ihm möglich sein, aufgrund seiner Ausbildung eine sehr gute berufliche Existenz zu begründen.

5

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Bescheide sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Abschiebungsandrohung nebst Festsetzung der Ausreisefrist aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Bezüglich der Aufenthaltserlaubnis hat er im wesentlichen ausgeführt: Es sei unerheblich, ob die nunmehr erkennbare Tendenz zu einer ständigen Niederlassung des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtige. Jedenfalls habe die Behörde diese Tendenz zum Daueraufenthalt bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen dürfen. Sie habe sich in den Grenzen ihres Ermessens gehalten, wenn sie dem Kläger den weiteren Aufenthalt aus einwanderungspolitischen Gründen versagt habe. Damit scheide auch eine Verletzung des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens aus. Dieses ermögliche es, die Einwanderung in das Bundesgebiet zu regeln oder zu verbieten. Der Kläger könne sich gegen die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm sei die Aufenthaltserlaubnis nicht routinemäßig, sondern nur zum Studium und zur Promotion im Fachbereich Physik sowie für ein durch Stipendium gefördertes bestimmtes Forschungsprojekt erteilt und verlängert worden. Dieser Zweck sei erreicht. Für seine nunmehr beabsichtigten philosophischen Forschungen sei ihm niemals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis sei trotz des ungewöhnlich langen Aufenthalts und der sprachlichen und kulturellen Integration des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht unverhältnismäßig. Eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer habe er nie erhalten. Er habe hier keine wirtschaftliche Existenz begründet und keine Familie. Er wohne in Untermiete. Seiner Heimat fühle er sich stark verbunden. Die vom Kläger geäußerte Furcht um sein Leben bei Rückkehr in den Iran führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger könne einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nicht daraus herleiten, daß er in seiner Heimat möglicherweise politische Verfolgung zu gewärtigen habe. Weigere er sich, Asyl zu beantragen, könne er nicht die gleichen Vergünstigungen verlangen wie ein anerkannter Asylberechtigter, sondern sei auf einen Abschiebungsschutz nach § 14 Abs. 1 AuslG beschränkt. Auch die etwaige Gefahr einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung verschaffe ihm keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Ob er eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könne oder auf unabsehbare Duldung zu verweisen sei, wenn kein anderes Land als der Iran ihn aufzunehmen bereit sei, sei hier nicht zu entscheiden, da dies ein anderer Aufenthaltsgrund sei, den der Kläger zunächst bei der Ausländerbehörde geltend machen müsse.

7

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision eingelegt.

8

Der Kläger begründet, seine die Aufenthaltserlaubnis betreffende Revision wie folgt: Mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis seien die Wohlwollens- und Meistbegünstigungsklausel im deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen verletzt worden. Die dort für den Fall der Einwanderung getroffene Sonderregelung finde auf ihn keine Anwendung, da er nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sei. Die Beklagte habe die für und gegen seinen weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen. Eine derartige Abwägung hätte auch nicht zu einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen dürfen. Entwicklungspolitische Gesichtspunkte seien in seinem Fall ohne Gewicht. Zum einen müßte er bei Rückkehr in den Iran als Kernphysiker in der Atomindustrie reines in den Golfkrieg verwickelten Heimatstaates tätig sein. Zum anderen könne aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eine Dauerniederlassung im Bundesgebiet ohnehin nicht verhindert werden. Außerdem hätten seine persönlichen Belange wegen seines langjährigen Aufenthalts und seiner kulturellen Integration in der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen des infolge routinemäßiger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründeten Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht. Sein Aufenthaltszweck sei bei dem in der Vergangenheit stets verlängerten Aufenthaltserlaubnissen nicht mehr inhaltlich bestimmt gewesen. Er habe den Eindruck gewinnen müssen, er erhalte eine Aufenthaltserlaubnis, solange er nur studiere oder forsche. Die durch den Golfkrieg hervorgerufenen Veränderungen hätten seine Lebensplanung umgeworfen, die ursprünglich auf Rückkehr in den Iran nach Abschluß der Ausbildung im Fachbereich Physik ausgerichtet gewesen sei.

9

Die Beklagte macht demgegenüber geltend: Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe in ihrem Ermessen. Eine Ermessensreduktion sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht durch die Kette bisher stets befristet erteilter Aufenthaltserlaubnisse eingetreten. Diese seien immer auf bestimmte, mit der bisherigen naturwissenschaftlichen Ausbildung des Klägers zusammenhängende Aufenthaltszwecke begrenzt gewesen. Die Einbeziehung einwanderungspolitischer Erwägungen in die Ermessensausübung sei mit Rücksicht auf die vom Kläger geäußerte Absicht einer Dauerniederlassung im Bundesgebiet rechtlich nicht angreifbar. Ihr stehe es frei, ob sie etwaige Abschiebungshindernisse bereits bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis berücksichtige oder der Entscheidung über die Abschiebung vorbehalte. Die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung in seinem Heimatstaat begründe keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis.

10

Der Oberbundesanwalt trägt vor: Aus dem wiederholten Entgegenkommen der Beklagten könne der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf Daueraufenthalt herleiten, da sämtliche in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnisse befristet und auf einen bestimmten Aufenthaltszweck begrenzt gewesen seien. Aus diesem Grunde könne auch die erhebliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine für ihn günstige Bedeutung erlangen.

11

Bezüglich der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

12

II.

Die Revision des Klägers, die die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis betrifft, hat Erfolg. Sie führt wegen Verletzung materiellen Rechts zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

13

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Für die Verlängerung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ihre Erteilung (Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.

14

1.

Zu Unrecht meint der Kläger, daß er bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deshalb eine bevorzugte Stellung genieße, weil er iranischer Staatsangehöriger sei. Nach § 55 Abs. 3 AuslG bleiben von den Vorschriften des Ausländergesetzes abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen unberührt. Das für den Kläger einschlägige Wiederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006/BGBl. 1955 II S. 829) - NAK - steht der Anwendung der §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht entgegen.

15

a)

Nach Art. 2 Abs. 3 NAK sind die vertragschließenden Staaten nicht gehindert, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in ihr Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist. Wegen dieses Vorbehalts zugunsten nationaler Einwanderungsbestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (BVerwGE 38, 90 <91>[BVerwG 29.04.1971 - I C 7/69]; zuletzt Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - UA S. 14 ff.) im Falle einer Einwanderung die genannten ausländerrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt anwendbar.

16

b)

Für die Annahme einer Einwanderung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 NAK genügt es, daß der nicht einem lediglich begrenzten Zweck dienende Aufenthalt im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit angelegt ist, auch wenn der Ausländer die Absicht hat, irgendwann einmal die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Auf diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 90 <92>[BVerwG 29.04.1971 - I C 7/69];  74, 165 <166>[BVerwG 09.05.1986 - 1 C 39/83]; Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 -) und des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37) entwickelten Verständnis des Einwanderungsbegriffs beruht seit langem die Verwaltungs- und Gerichtspraxis der Bundesrepublik Deutschland. Der Iran als Vertragspartner des NAK hat ihrer Anwendung bei der Durchführung des Vertrages nicht widersprochen, so daß auch mit Blick auf die in Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) niedergelegte allgemeine Auslegungsregel keine völkerrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung des Art. 1 Abs. 3 NAK in diesem Sinne bestehen.

17

c)

Der Kläger ist Einwanderer im Sinne des Art. 1 Abs. 3 NAK. Zwar mag sein Aufenthalt früher auf einen bestimmten Zweck, nämlich den Abschluß einer Ausbildung im Fachbereich Physik ungeachtet der ungewöhnlich langen Ausbildungsdauer angelegt gewesen sein. Dieser Zweck war aber erreicht, bevor er im April 1985 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte. Sein weiterhin angestrebter Aufenthalt ist - möglicherweise bedingt durch die politische Entwicklung in seinem Heimatstaat seit Ausbruch des Golfkrieges oder die Erweiterung seiner wissenschaftlichen Interessen und Vorhaben - nunmehr auf unabsehbare Zeit angelegt und stellt damit eine Einwanderung dar.

18

2.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sogenannte Negativschranke).

19

a)

Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist einerseits in dem Sinne weit zu verstehen, daß er eine Vielzahl öffentlicher Interessen einschließt. Er reicht über eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinaus. Auf der anderen Seite muß die mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von so beachtlichem Gewicht sein, daß für ein private Belange des Betroffenen berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübenden Ermessen kein Raum verbleibt (BVerwGE 61, 105 <108>[BVerwG 21.10.1980 - 1 C 19/78]; Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 24; Beschluß vom 16. Februar 1987 - BVerwG 1 A 80.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 86).

20

b)

Einwanderungspolitische Grundsätze, die gegen einen Daueraufenthalt, insbesondere zu Erwerbszwecken, sprechen, sollen Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland verhindern, die nicht schon mit dem Aufenthalt eines einzelnen Ausländers verbunden sind, sondern erst bei vermehrter Zuwanderung drohen. Derartige Grundsätze der Exekutive kontretisieren daher in der Regel nicht die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, sondern sind nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen (BVerwGE 65, 188 <189>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; Beschluß vom 16. Februar 1987 - BVerwG 1 A 80.86 - a.a.O.).

21

c)

Demgegenüber hat der Senat noch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen entwicklungspolitische Belange des Staates aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend ausschließen. Für die Einbürgerung ausländischer Hochschulabsolventen mit deutschem Ehegatten (§ 9 Abs. 1 RuStAG), hat der Senat hervorgehoben, daß es zu den Zielen der Entwicklungspolitik gehöre, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen, und eine hiervon abweichende Ausländerpolitik u.a. der von der Bundesrepublik Deutschland geleisteten personellen Entwicklungshilfe zuwiderlaufe. Belange der Bundesrepublik Deutschland sprächen folglich dafür, daß aus Entwicklungsländern stammende (potentielle) Fach- und Führungskräfte sich grundsätzlich nur vorübergehend im Inland aufhielten. Das Gewicht dieser Belange werde erhöht, wenn der Ausländer aus Gründen der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet seine Ausbildung erhalten habe. Dann trete das Interesse hinzu, die mit der Ausbildung erbrachte Leistung entwicklungspolitisch wirksam werden zu lassen. Dieses Interesse sei ebenfalls darauf gerichtet, daß der Ausländer nach seiner Ausbildung in seine Heimat oder in ein anderes Entwicklungsland zurückkehre und dort sein Wissen und Können einsetze. Das gelte vorstärkt, wenn die Ausbildung durch ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln gefördert worden sei (BVerwGE 77, 164 <170 f.>[BVerwG 31.03.1987 - 1 C 29/84]). Diese Erwägungen sind nicht nur für die Einbürgerung, sondern auch für ausländerrechtliche Maßnahmen in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von Bedeutung.

22

Die genannten entwicklungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind freilich nicht von so beachtlichem Gewicht, daß sie bei (potentiellen) Fach- und Führungskräften stets zur Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen. Entwicklungspolitische Belange sind - abgesehen von einer auch bei ihrem Vorliegen noch gebotenen Güter- und Interessenabwägung gegenüber etwaigen für einen weiteren Aufenthalt des Ausländers sprechenden Belangen wie z.B. dem Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwGE 56, 246 <248 f.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76];  77, 164 <171 f. [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84]>) - nur dann zwingend im Sinne der Negativschranke, wenn einem Ausländer die Ausbildung im Bundesgebiet gezielt aus entwicklungspolitischen Gründen ermöglicht wurde, z.B. im Rahmen eines mit dem Heimatstaat vereinbarten Regierungsprogramms, oder eine finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln in Gestalt eines Stipendiums nicht nur allgemein zur Pflege der internationalen kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen, sondern ausdrücklich oder konkludent speziell zum Zwecke der Entwicklungshilfe erbracht wurde (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 230.79 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 3). Anderenfalls bilden die entwicklungspolitischen Ziele nur eine ausländerpolitische Leitlinie, die ähnlich wie einwanderungspolitische Grundsätze nicht die Negativschranke konkretisiert, sondern lediglich bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens zum Tragen kommt. Zur Anwendbarkeit der Negativschranke genügt also nicht, daß der um eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nachsuchende Ausländer aus einem Entwicklungsland kommt und in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat. Vielmehr müssen erkennbar öffentliche Mittel für entwicklungspolitische Ziele aufgewendet worden sein, um nach Erreichung des Aufenthaltszwecks durch Abschluß der Ausbildung bereits aufgrund der Negativschranke von Gesetzes wegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen.

23

3.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Beklagte offengelassen, ob die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegensteht. Dies begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 65, 188 <189>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81];  66, 268 <269>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80];  78, 192 <194>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]) dann keinen Bedenken, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde über die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei ist. Im vorliegenden Fall ist die Ermessensentscheidung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

24

a)

Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Regierung von Oberbayern ungeachtet der mißverständlichen Formulierung im Widerspruchsbescheid, die Ausländerbehörde habe (im Erstbescheid) "das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt", die ihr ebenso wie der Beklagten beim Erstbescheid obliegende Ermessensprüfung (vgl. BVerwGE 60, 133 <139>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]) tatsächlich vorgenommen hat. Den behördlichen Entscheidungen fehlt es aber an der gebotenen Abwägung der für und gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gesichtspunkte. Bei der Ermessensausübung, die von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (§ 114 VwGO), hat die Behörde das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers gegen dessen Interesse, seinen Aufenthalt fortsetzen zu dürfen, angemessen abzuwägen (Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 20; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 C 99.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 23). Fehlt es an einer derartigen Abwägung der für und gegen den weiteren Verbleib des Ausländers sprechenden Gesichtspunkte oder wird aus der Entscheidung der Ausländerbehörde nicht ersichtlich, daß eine solche Abwägung stattgefunden hat, dann ist die Entscheidung schon aus diesem Grunde rechtswidrig, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die von der Behörde verfolgten Zwecke bei der Ermessensabwägung die getroffene Anordnung letztlich rechtfertigen. Es genügt nicht, lediglich auf die für die Beendigung des Aufenthalts sprechenden Gründe abzustellen. Den Verwaltungsgerichten ist es verwehrt, die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen und damit anstelle der Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Darüber hinaus müssen sie in der Lage sein, zur Ausübung der Rechtskontrolle nach der Begründung der ausländerbehördlichen Anordnung die von der Behörde angestellten Erwägungen nachzuvollziehen (Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - a.a.O. S. 125).

25

b)

Aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern wird nicht ersichtlich, daß die Belange des Klägers bei der Abwägung berücksichtigt worden sind. In dem Bescheid werden zwar allgemein entwicklungshilfe- und einwanderungspolitische Gründe aufgeführt, die eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Hochschulabsolventen rechtfertigen können. Es ist aber schon zweifelhaft, ob die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Bundesrepublik Deutschland ermögliche jungen begabten Menschen aus Entwicklungsländern ein Studium hierzulande deshalb, weil eine vergleichbare Ausbildung in den meisten Entwicklungsländern nicht geboten werden könne, auf den Kläger zutrifft, der sein Studium in der Bundesrepublik Deutschland aus eigenem Antrieb aufgenommen und das Studienfach mehrmals gewechselt hat. Jedenfalls werden nicht alle für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Belange des Klägers in der Begründung des Widerspruchsbescheides gewürdigt. Dort heißt es am Ende lediglich, dem Kläger könne "die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden", ferner, es werde "ihm möglich sein, aufgrund seiner Ausbildung eine sehr gute berufliche Existenz zu begründen". Damit wird der Eindruck erweckt, als stünden beim Kläger nur berufliche Interessen auf dem Spiel und als stimmten insofern das öffentliche und das private Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überein, da das berufliche Fortkommen des Klägers in seiner Heimat gesichert sei. Die sonstigen für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland sprechenden Interessen des Klägers werden demgegenüber nicht in einer gerichtlicher Nachprüfung zugänglichen Weise berücksichtigt. Die für die Aufenthaltsbeendigung angeführten allgemeinen ertwicklungshilfe- und einwanderungspolitischen Erwägungen dürfen aber nicht so verselbständigt werden, daß, die besonderen Umstände des Falls von vornherein als bedeutungslos unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 C 99.76 - a.a.O.). Dem im vorliegenden Fall bestehenden und der Behörde auch bekannten Interessengegensatz wird nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen.

26

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 22) war der Kläger sprachlich und kulturell in die Bundesrepublik Deutschland integriert. Diese Integration ergab sich unabhängig von dem bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ungewöhnlich langen Aufenthalt von mehr als 21 Jahren im Bundesgebiet aus dem Umstand, daß er bereits im Alter von 18 Jahren seinen Heimatstaat verlassen sowie in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium in verschiedenen Bereichen aufgenommen hatte und nach Ablegung der Diplomprüfung und Anfertigung der Dissertation weiterhin wissenschaftlich tätig gewesen war. Seine durch Reisen in den Iran 1979 und 1980 zum Ausdruck gebrachte Rückkehrabsicht war durch den Ausbruch des Golfkrieges zwischen dem Iran und dem Irak im Jahre 1980 und eine Radikalisierung des im Iran herrschenden politischen Regimes durchkreuzt worden. Diese besonderen Umstände hatte der Kläger bereits im April 1985 in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht. Er hatte insbesondere vorgetragen, unter den bestehenden Verhältnissen sei seine Tätigkeit als Kernphysiker im Iran nicht nur sinnlos, er sei auch bei freier Ausführung seiner Lebensanschauung für das dortige System unbequem und sein Leben sei in Gefahr. Dieses Vorbringen durfte bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht außer acht gelassen werden. Die angegriffene behördliche Anordnung weist deswegen schon bei der Entscheidungsfindung einen Rechtsfehler auf. Die im Berufungsurteil im Rahmen der Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Ermessensfehler vorgenommene und insoweit auch nicht zu beanstandende Würdigung des klägerischen Vorbringens ist nicht geeignet, die allein der Behörde obliegende Ermessensausübung zu ersetzen.

27

4.

Der dargelegte Rechtsfehler bei der behördlichen Ermessensausübung hat zur Folge, daß nicht offenbleiben darf, ob die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Platz greift und daher schon deshalb dem Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, weil seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten es nicht, das Berufungsurteil aus diesem Grunde zu bestätigen und nach § 144 Abs. 4 VwGO die Revision zurückzuweisen. Es ist nicht festgestellt, daß im Falle des Klägers erkennbar öffentliche Mittel speziell für entwicklungspolitische Belange aufgewendet worden sind. Der Kläger war zwar seit 1. Oktober 1969 vorübergehend Stipendiat des Deutschen Akademischen Austauschdienstes. Es ist aber nicht ersichtlich, daß dieses Stipendium entwicklungspolitischen Zwecken diente. Dasselbe gilt für die dem Kläger zur Mitarbeit an einem Forschungsprojekt der Gesellschaft für Reaktorsicherheit bereitgestellten Mittel. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen, daß das Studium des Klägers etwa im Rahmen eines entwicklungspolitischen Regierungsprogramms erfolgte, für das öffentliche Mittel aufgewendet wurden. Dem Senat ist es verwehrt, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dies obliegt dem Berufungsgericht, an das die Rechtssache daher insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

28

Bezüglich der Abschiebungsandrohung und Festsetzung einer Ausreisefrist haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. In diesem Rahmen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO). Für die nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist neben der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, so daß sich das jenen Teil des Rechtsstreits betreffende Verfahren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht auswirkt (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69; Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 17.80 -; Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 11.82 -). Die Kostenentscheidung war daher auch für diesen Teil des Rechtsstreits der Schlußentscheidung vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper