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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1983, Az.: BVerwG 1 C 17.80

Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung; Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis; Nichterfüllung der melderechtlichen Pflichten; Gefahr einer poltischen oder religiösen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ägypten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 17.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1978 - AZ: IV A 676/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Beklagten vom 11. Februar 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 8. Juni 1976 betrifft. Insoweit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1978 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 1976 unwirksam.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der 1940 geborene ledige Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Im November 1961 reiste er mit einem Sichtvermerk zu Studien- und Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Wirkung bis zum 30. Juli 1973. Im Dezember 1963 konvertierte der Kläger zum römisch-katholischen Glauben.

2

Mit Verfügung vom 11. Februar 1974 wies der Beklagte den Kläger für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Ausreise an, aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten an; es wurde ihm eine Frist zur Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Ausweisungsverfügung gesetzt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil ist zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Ausländerbehörde habe auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 5 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen die Ausweisung des Klägers anordnen dürfen, weil dieser sich nach dem 30. Juli 1973 ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten, seine melderechtlichen Pflichten nicht erfüllt habe sowie ohne die vorgeschriebene Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit als Koch nachgegangen sei. Die Ausländerbehörde habe von dem ihr eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Vorbringen des Klägers, er habe zu seinem Heimatland keine näheren Beziehungen mehr, rechtfertige keine andere Beurteilung. Bei der Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung habe sich ergeben, daß er auch in seinem Gastland ein recht isoliertes Dasein führe. Die in der angefochtenen Verfügung zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung für den Fall, daß der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht binnen eines Monats nachkommen sollte, sei ebenfalls rechtmäßig. Eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei nicht geboten gewesen. Zumindest bis zur Widerspruchsentscheidung habe die Behörde aufgrund der sachkundigen Darlegungen in dem bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juni 1975 davon ausgehen dürfen, daß Leben und Freiheit des Klägers in Ägypten wegen seines Übertritts zum römisch-katholischen Glauben nicht bedroht sein würden. Soweit der Kläger sich in einem nachgereichten Schriftsatz für die ihm in Ägypten drohende Gefahr auf eine Zeitungsnotiz mit dem Inhalt berufe, daß der Staatsrat Ägyptens dem Justizminister einen Gesetzentwurf eingereicht habe, wonach die Todesstrafe für jeden Moslem eingeführt werden solle, der einer anderen Religion beitrete, bedürfe es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sollte tatsächlich inzwischen eine gegenüber der von der Ausländerbehörde zugrunde gelegten Sachlage abweichende Entwicklung in Gang gekommen sein, so bleibe das ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der nach der Sachlage zur Zeit der Widerspruchsentscheidung zu beurteilenden Abschiebungsandrohung. Eine solche nachträgliche Änderung der Verhältnisse müßte von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Durchführung der Abschiebung berücksichtigt und gegebenenfalls vom Kläger gegenüber dieser Maßnahme geltend gemacht werden.

3

Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Mit der nur noch gegen die Ausweisung gerichteten Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Wenn sich nach Erlaß einer Ausweisungsverfügung und eines Widerspruchsbescheides die politische Situation im Heimatland des ausgewiesenen Ausländers verändere, sei es prozeßökonomisch nicht vertretbar, bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage so zu tun, als ob eine Veränderung nicht eingetreten wäre. Es sei anerkannten Rechts, daß jeder Mensch geschützt werden müsse, der Verfolgung und erhebliche Nachteile wegen seiner religiösen oder politischen Einstellung zu gewärtigen habe. Er, der Kläger, dürfe daher mit seinen Einwänden nicht auf das Abschiebungsverfahren verwiesen werden. Die Entwicklung habe gezeigt, daß im Bereich der islamischen Welt eine sehr militante Richtung im Vormarsch sei, die ihre religiöse Auffassung mit Gewalt durchsetze. Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1978 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 1976 sowie die Verfügung vom 11. Februar 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1976 insoweit aufzuheben, als sie die Ausweisung des Klägers betreffen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt außerdem vor, inzwischen sei ein erneuter Asylantrag des Klägers abgelehnt und diese Ablehnung durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt worden.

7

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

8

1.

Bezüglich der Abschiebungsandrohung ist das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher einzustellen (§§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

9

2.

Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Ausweisung, ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Ausweisung in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte seiner Behauptung nachgehen müssen, wonach sich die politische Lage in seinem Heimatland nach Erlaß des Widerspruchsbescheides derart geändert habe, daß ihm nun wegen seines Übertritts zur katholischen Kirche Verfolgung drohe. Diese Rüge ist, soweit sie sich auf die allein noch im Streit befindliche Ausweisung bezieht, ungerechtfertigt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - (BVerwGE 60, 133) im einzelnen dargelegt hat, ist bei der Anfechtung einer Ausweisung für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme die Sachlage bei Erlaß der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Grundrecht auf Asyl wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ihm trägt das Ausländergesetz durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG Rechnung, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Außerdem steht es dem Ausländer, der in seinem Heimatland Verfolgung befürchtet, frei, seine Anerkennung als Asylberechtigter zu betreiben. Hat sein Asylantrag Erfolg, so hat er - sofern die vor der Anerkennung erlassene Ausweisungsverfügung nicht auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht - Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 29 AsylVfG).

11

Sonstige Angriffe gegen die Würdigung der Ausweisungsverfügung im Berufungsurteil erhebt der Kläger nicht. Las angefochtene Urteil läßt insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 5 AuslG erfüllt, da sich der Kläger nach dem 30. Juli 1973 ohne Aufenthaltserlaubnis in Bundesgebiet aufgehalten, seine melderechtlichen Pflichten nicht erfüllt hat und ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit als Koch nachgegangen ist. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und bei der Interessenabwägung das private Interesse des Klägers insoweit berücksichtigt, als sie die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Ausreise an, befristet hat. Angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Umstandes, daß der 1940 geborene ledige Kläger im Bundesgebiet trotz seines langen Aufenthaltes keine näheren menschlichen Kontakte hat und nach der Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten braucht, verstößt die Ausweisung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

12

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Die gegenstandslos gewordene Abschiebungsandrohung ist im Verhältnis zu der Ausweisungsverfügung, hinsichtlich deren die Revision zurückgewiesen wird, von so untergeordneter Bedeutung, daß es angemessen erscheint, den erledigten Teil des Rechtsstreits bei der Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu vernachlässigen (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - und vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 -). Der Kläger hat daher die Kosten des Rechtsstreits ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob die Revision bezüglich der Abschiebungsandrohung, hätte sie sich nicht erledigt, erfolgreich gewesen wäre oder nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach