Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1975, Az.: BVerwG VI B 13.75
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 13.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 12.09.1973 - AZ: 3 K 996/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1974 - AZ: VI A 24/74
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dar Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.644 DM festgesetzt.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 1975 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (BVerwGE 13, 90; Beschlüsse vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331], vom 5. Dezember 1969 - BVerwG VI B 17.69 - und vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 20. Februar 1975 abgelaufen; denn sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3, Satz 1 VwGO). Der Inhalt des nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Beklagten und Beschwerdeführers vom 9. Juni 1975, mit dem erstmalig der neue Beschwerdegrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorgebracht wird, muß hiernach insoweit unberücksichtigt bleiben.
In der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 1975 wird zu Unrecht geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil das Urteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhe.
Die Beschwerde bringt insoweit im wesentlichen vor:
Das Berufungsgericht habe nicht ohne erneute Vernehmung von Prof. Dr. B. und Prof. Dr. J. zu der Feststellung kommen können, es habe sich den Bedenken, die gegen Prof. Dr. B. als Zeugen geltend gemacht worden seien, nicht anschließen können. Es habe die Sachverhaltsschilderung der Berufungsbegründungsschrift nicht als wahr unterstellen dürfen. Wenn Prof. Dr. B. sein positives Gutachten, unter anderen Voraussetzungen abgegeben habe und später davon abgerückt sei, hätten sich auch die Grundlagen des Urteils des Beklagten über die wissenschaftliche Qualifikation der Klägerin verändert. Der Sachverhalt bedürfe daher "hinsichtlich folgender Einzelheiten" weiterer Aufklärung durch Vernehmung der Professoren Dr. B. und Dr. J..
Diese "Einzelheiten" sollen sich offenbar nach Auffassung der Beschwerde aus den dann folgenden Ausführungen der Beschwerdeschrift, das heißt deren Seiten 2 bis 5 (jetzt Bl. 221 bis 224 der Prozeßakten) ergeben. Diese Ausführungen sind wörtlich der Berufungsbegründung vom 20. März 1974 entnommen. So entsprechen Seite 2 und 3 der Beschwerdebegründung (Bl. 221 und 222 der Prozeßakten) den Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung (Bl. 155 und 156 der Prozeßakten), weiterhin Seite 4 und 5 der Beschwerdebegründung (Bl. 223 und 224 der Prozeßakten) wörtlich den Seiten 17 bis 19 der Berufungsbegründung (Bl. 167 bis 169 der Prozeßakten).
Die vorstehend bezeichneten Ausführungen der Berufungsbegründung (in der Beschwerdebegründung wiederholt) richten sich gegen die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und gegen die Würdigung dieser Feststellungen und der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Urteil vom 12. September 1973. Das Berufungsgericht nun hat sich nicht damit begnügt, dieser Würdigung des Beweisergebnisses beizutreten, sondern es hat ausführlich dargelegt, daß und weshalb es die gegen diese Würdigung vorgebrachten Einwände des Beklagten für nicht überzeugend hält (Seite 17 des Urteils, Bl. 213 der Prozeßakten). Das Berufungsgericht hat sich dabei eingehend und im einzelnen mit diesem Vorbringen der Berufungsbegründung befaßt, die verschiedenen Äußerungen der Zeugen, insbesondere soweit sie gegensätzlich sind, sorgfältig abgewogen, in der Frage der Glaubwürdigkeit der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts Rechnung getragen und die insoweit vom Beklagten erhobenen Bedenken erwogen und abgelehnt. In der Beschwerdebegründung behauptet der Beklagte auch gar nicht - und könnte das bei dieser Sach- und Rechtslage nicht tun -, daß das Berufungsgericht etwa entscheidungserhebliches Berufungsvorbringen außer Betracht gelassen habe; sondern er hält die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts und die von ihm gezogenen Folgerungen für falsch. Diese Auffassung ergibt sich eindeutig aus dem oben zuerst erwähnten einleitenden und nicht aus der Berufungsbegründung übernommenen Absatz der Beschwerdebegründung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit Angriffen auf die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. Solche Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich und wären es auch im Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1973 - BVerwG VI B 39.73/VI C 159.73 -, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - und vom 8. März 1974 - BVerwG VI B 72.73 -).
Die Beschwerde meint nun, das Berufungsgericht hätte zu seiner Würdigung nicht kommen können, wenn es die Professoren Dr. B. und Dr. J. erneut vernommen hätte. Insoweit liegt jedoch ein Verfahrensmangel, nicht vor. Durch das Unterlassen der nochmaligen, Vernehmung eines Zeugen wird in der Regel der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es ist dem Berufungsgericht in der Regel gestattet, auch ohne nochmalige Vernehmung der im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen deren Bekundungen zu würdigen, und zwar sogar anders als das Gericht des ersten Rechtszuges - was hier jedoch nicht einmal erfolgt ist (vgl. u.a. Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VI C 95.63-, Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68-, vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 - und, vom 12. Juni 1973 - BVerwG VI B 49.72 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87] jeweils mit weiteren Nachweisen). Besondere Umstände, unter denen sich eine erneute Vernehmung dem Berufungsgericht hätte etwa aufdrängen müssen, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, weshalb die Zeugen bei einer Vernehmung in zweiter Instanz hätten etwas anderes aussagen sollen als bei ihrer Vernehmung in der ersten Instanz. Die bloße Behauptung des Beklagten, Prof. Dr. B. hätte in einer erneuten Beweisaufnahme die Sachverhaltsschilderung der Berufungsbegründung bestätigen müssen, reicht dafür mangels näherer Substantiierung und erkennbarer Grundlagen nicht aus.
Im übrigen kann mit der von der Beschwerde gewählten Form, es dem Beschwerdegericht zu überlassen, die "Einzelheiten", die angeblich "weiterer Aufklärung bedürfen", einer Wiederholung der Berufungsbegründung zu entnehmen, ein Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan werden. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß substantiiert - und damit präzisiert - dargelegt wird, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. u. a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60-, vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8], Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365 = DÖD 1963, 215], vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 25 = RiA 1969, 56], vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]], Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81] und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VI CB 42.74 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Im konkreten Fall hätte der Beklagte darlegen müssen, welche der Aufklärung dienenden Fragen den Zeugen zu stellen sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 23. März 1972 - BVerwG VI B 39.71 -).
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Dar Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.644 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 3 GKG.
Dr. Nehlert
Niedermaier