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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1974, Az.: BVerwG VI B 72/73

Verfahrensrecht; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Keine Verfahrensmängel bei Angriffen auf Gutachtenwürdigung; Nichtanhörung des Gutachters; Nichteinholung weiterer Gutachten; Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgebend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 72/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.06.1973 - AZ: VGH 139 III 72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1973 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

2

Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil beruhe auf zwei Verfahrensfehlern, die von der Beschwerde in ihrer abschließenden Zusammenfassung dahin bezeichnet werden,

3

1) "daß eine Beweisaufnahme, die sich aufdrängt, nicht durchgeführt worden ist, sondern das Urteil lediglich auf einem schriftlichen Gutachten, das in sich noch mißverständlich ist, beruht, ohne die weiteren Beweisangebote des Klägers, insbesondere die vorgelegten ärztlichen Atteste näher zu würdigen und ohne den Fertiger des Gutachtens zu hören und ohne, wie es im Zweifelsfalle üblich ist, ein weiteres Gutachten einer anerkannten Kapazität über das amtsärztliche Gutachten hinaus einzuholen",

4

2) "daß die Subsumtion und die Anspruchsgrundlage nicht richtig durchgeführt wurde, da sehr wohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch diesen verletzt worden ist, da feststeht, daß eine Kausalität besteht zwischen der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung und der Gesundheitsbeeinträchtigung."

5

Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, auch eines Obergutachtens, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1, § 96, § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO). Sie ist dann nicht erforderlich, wenn das Tatsachengericht sich aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses über den entscheidungserheblichen Sachverhalt eine sichere Überzeugung gebildet hat (ebenso Urteil des BGH vom 8. November 1955 [Lindemaier-Möhring § 286 (E) ZPO Nr. 7]; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. August 1966 - BVerwG II B 17.66 - undvom 18. August 1967 - BVerwG II B 45.67 -). Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ab, so stellt dies nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel dar, nämlich dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.Beschlüsse vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70-, vom 28. Dezember 1971 - BVerwG II B 40.71 - undvom 8. Februar 1972 - BVerwG VI B 47.71 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Derartige schwerwiegende und offensichtliche Mängel des ärztlichen Gutachtens liegen hier nicht vor. Die Beschwerde meint zwar, das Gutachten gehe von vornherein von der "Hypothese" aus, der Kläger sei querulatorisch veranlagt; es hätte genauso gut umgekehrt wie im Gutachten dargestellt sein können, nämlich daß durch die äußeren Umstände die Reaktion des Klägers provoziert worden sei. Abgesehen davon, daß damit der die Umwelteinflüsse und die Veranlagung des Klägers abwägenden Art des Gutachtens eine unrichtige Deutung gegeben wird und die seiner Aufgabe entsprechende fachliche Erkenntnis, Artung und Verhaltensweise des Klägers lägen außerhalb der Norm, beiseite geschoben wird, ergeben sich jedenfalls aus den gesamten Angriffen, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen das Gutachten richtet, ersichtlich keine Mängel, die unter den oben dargelegten Gesichtspunkten dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätten aufdrängen müssen. Dies gilt entsprechend für die Anhörung des ärztlichen Gutachters durch das Gericht, die gemäß § 411 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Ein Verfahrensmangel kann in der Nichtanhörung des Gutachters im übrigen schon deshalb nicht liegen, weil ein entsprechender Antrag nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 18, 216 sowieBeschluß vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).

6

Wenn die Beschwerde meint, das Gutachten sei "nicht intensiv genug gewertet worden", so greift sie insoweit die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen, zu denen auch die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gehört, und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze können daher regelmäßig Verfahrensmängel nicht begründet werden; dies gilt erst recht für Angriffe unmittelbar auf die Tatsachenwürdigung selbst(Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 15. November 1971 - BVerwG VI B 12.71-, vom 16. November 1972 - BVerwG VI B 17.72 - undvom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Wenn die Beschwerde weiterhin offenbar geltend machen will, das Berufungsgericht habe die Äußerungen von ... und anderen Ärzten und ebenso die Tatsache nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger zehn Jahre lang "praktisch ohne Beanstandungen, wie im Urteil festgehalten", gearbeitet habe, so wird verkannt, daß das Berufungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten war, die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Dies hat das Berufungsgericht in nicht nur ausreichender und verfahrensfehlerfreier Weise, sondern schlechthin überzeugend getan. Denn nachdem es bereits vor der Wiedergabe des wesentlichen Teils des Gutachtens als Grundlage seiner Überzeugung den Inhalt der ihm vorliegenden Akten und den Eindruck betont hat, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, sind in den letzten Teilen der Entscheidungsgründe gerade diese Umstände eingehend in einer Weise gewürdigt, die auch unabhängig von dem Gutachten das Erkenntnis des Berufungsgerichts trägt und jedenfalls verfahrensfehlerfrei ist. Dabei hat sich das Berufungsgericht auch in der gebotenen Weise mit den Äußerungen von ... und ... auseinandergesetzt.

8

Fragen der Subsumtion und der Anspruchsgrundlagen gehören dem materiellen Recht an und können nicht zur Begründung von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dienen. Die Beschwerde verkennt insoweit und auch bei ihrem gesamten übrigen Vorbringen den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO und der Begründung eines Rechtsbehelfs in einer Tatsacheninstanz; Angriffe auf die Anwendung materiellen Rechts, auf die Beweiswürdigung, Beweisantritte (wie sie in der Beschwerde in großem Umfang enthalten sind) sind im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich irrelevant. Auch soweit die Beschwerde in diesem Teil ihrer Begründung beanstandet, daß das Berufungsgericht nur die vor Anfang 1962 liegenden Vorgänge berücksichtigt habe, handelt es sich um Angriffe auf die Würdigung des eigenen Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht, aus der sich Verfahrensmängel nicht ergeben. Im übrigen könnte das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - undvom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73-).

9

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

10

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

11

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.