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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1966, Az.: BVerwG II B 17.66

Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages einer Berufungsschrift; Auslegung von Prozesserklärungen durch das Gericht; Einholung weiterer Sachverständigengutachten als Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts; Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich schwieriger medizinischer Fragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG II B 17.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.05.1966 - AZ: 2 A 31/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1966 das Armenrecht zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechts beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

1.

Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift muß zwar die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Diesem Erfordernis ist aber genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung erkennbar ist (vgl. BVerwGE 1, 222 [225]; 3, 75 [76]; 12, 189; 13, 94 [95]; BGH Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - [MDR 1966 S. 490]). Das Berufungsgericht hat die Berufungsschrift vom 19. Mai 1965 zutreffend dahin verstanden, daß der Beklagte das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil in vollem Umfange angefochten und, wie im ersten Rechtszuge, Abweisung der Klage beantragt hat. Bei der Auslegung des Berufungsbegehrens sind zwar weitere Prozeßerklärungen des Berufungsführers zu berücksichtigen. Dem am Schluß der Berufungsbegründung vom 22. Juni 1965 angekündigten Antrag: "Die Berufung wird zurückgewiesen" hat aber das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Denn diese Ankündigung beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf einem offensichtlichen Vorsehen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen, auch von Prozeßerklärungen, ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB); insbesondere ist nicht an einem offensichtlichen Versehen im Ausdruck zu haften. Das Berufungsgericht hat deshalb trotz der bezeichneten Ankündigung ohne Verletzung von Verfahrensrecht das Berufungsbegehren dahin verstehen dürfen, daß der Beklagte die Abweisung der Klage beantrage.

3

2.

Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erkennen, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens abgesehen hat. Die Entscheidung über die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens steht - im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO). Die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Gericht auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses ein sicheres Urteil gebildet hat (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 286 (E) ZPO Nr. 7]). Lehnt das Gericht den Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ab, so stellt dies nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel dar, nämlich dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte (vgl.Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 112 VwGO Nr. 1]). Dies kann der Fall sein, wenn es um besonders schwierige Fachfragen geht, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zum Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl.Beschluß vom 25. August 1961 - BVerwG VIII B 20.61 - [DÖV 1962 S. 504];Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - [Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rh.-Pfalz Nr. 1];Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 -;Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 186.62 -).

4

Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß sich dem Berufungsgericht als geboten hätte aufdrängen müssen, wegen des Meinen- und Darmleidens und der Ellenbogenversteifung weitere Gutachten einzuholen. Hierbei handelte es sich nicht um besonders schwierige medizinische Fragen, über die erst ein weiteres Gutachten hätte Klarheit geben können, und zwar auch nicht im Hinblick auf die inzwischen vergangenen 21 Jahre. Das vorliegende Beweisergebnis läßt auch keine groben Mängel oder Widersprüche erkennen.

5

Für das Magen- und Darmleiden hat das Berufungsgericht, den Sachverständigen folgend, für den 8. Mai 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 30 v.H. angenommen. Damit ist es noch über die entsprechende Bewertung (20 v.H.) in dem dem Kläger günstigsten früheren Gutachten des Dr. M. vom 5. Juni 1946 hinausgegangen. In der Bescheinigung des Truppenarztes vom 17. August 1945 war für die "Gastritis" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vermerkt. Der von dem Kläger vermißte Bericht über die im Jahre 1946 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Magens befindet sich übrigens als Blatt 11 in den Akten des Versorgungsamtes. Der Kläger trägt mit der Beschwerde nicht vor, daß er für das Magen- und Darmleiden jemals einen höheren Grad der Erwerbsminderung geltend gemacht habe als den von 20 bis 30 v.H. Hiernach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den durch das Magen- und Darmleiden bewirkten Grad der Erwerbsminderung noch durch ein weiteres Gutachten zu klaren.

6

Für die Versteifung des Ellenbogens hat das Berufungsgericht, den Sachverständigen folgend, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. angenommen. Auch dies stimmt mit dem dem Kläger günstigen Gutachten des Dr. M. vom 5. Juni 1946 überein. Die Bescheinigung des Truppenarztes vom 17. August 1945 enthält für die Annahme einer "Arbeieitsverminderung" von 80 v.H. keine nachprüfbare Begründung und ist nach den durch die Beschwerde nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts jedenfalls unrichtig. Da sich die Versteifung des Ellenbogens im Laufe der Zeit kaum geändert hat, war die auf sie entfallende Erwerbsminderung auch rückschauend unschwer zu ermitteln. Der Kläger trägt zudem mit der Beschwerde nicht vor, daß er für diese Beschädigung jemals einen höheren Grad der Erwerbsminderung als den von 30 v.H. beansprucht habe. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch insoweit keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Die in der Beschwerde erwähnte abstrakte, nicht durch tatsächliche Angaben nahegelegte Möglichkeit, daß eine weitere Begutachtung für das Magen- und Darmleiden und für die Ellenbogenversteifung einen höheren Grad der Erwerbsminderung ergeben könnte, reicht nicht aus, um einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darzutun.

7

Da mithin die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision führen kann, sondern im Falle ihrer Durchführung erfolglos bleiben müßte, kann dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht nicht bewilligt werden.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer